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Informationen zum Dokument  BGer 8C_387/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_387/2014 vom 03.09.2014
 
{T 0/2}
 
8C_387/2014
 
 
Urteil vom 3. September 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Maillard,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1954, bezog gestützt auf die Verfügung der   IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. März 2004 ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Nach Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens der Klinik B.________, vom 19. Oktober 2011, mit Teilgutachten neurologischer (Prof. Dr. med. C.________, Neurologie FMH), psychiatrischer (Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und neuropsychologischer (Frau Dipl.-Psych. E.________, Psychologie und Neuropsychologie) Fachrichtung , hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 die Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats revisionsweise auf, da infolge gesundheitlicher Verbesserung keine anspruchsbegründende Invalidität mehr bestehe.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. März 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 10. Oktober 2012 und des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen (Gutachten) vorzunehmen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]; Urteil 8C_259/2014 vom 31. Juli 2014 E. 1.2).
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1.3. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (SVR 2012 BVG Nr. 11 E. 1.1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_259/2014 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 8C_259/2014 E. 1.2).
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2. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 Ingress S. 349 f. mit Hinweisen). Dagegen stellt die blosse unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
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3. Gemäss dem diesbezüglich zu Recht nicht umstrittenen vorinstanzlichen Entscheid stellen für die Beurteilung, ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, die rentenzusprechende Verfügung vom 3. März 2004 und die Verfügung vom 10. Oktober 2012 die massgeblichen zeitlichen Bezugspunkte dar.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat erkannt, die Rente sei im Jahr 2004 gestützt auf das neuropsychologische Gutachten des Spitals F.________ vom 15. Oktober 2003 zugesprochen worden. Damals hätten starke symmetrische Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, der konzeptuellen Fähigkeiten, der Konzentration sowie eine allgemeine Verlangsamung im Vordergrund gestanden. Gestützt darauf sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese Beurteilung wird von der Versicherten nicht in Frage gestellt und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
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4.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, zur Beurteilung, ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten sei, sei auf das polydisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ vom 19. Oktober 2011 abzustellen. Dieses erfülle die Anforderungen an beweiswertige medizinische Gutachten. Es weise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. So bestünden im Vergleich zum Jahr 2004 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Insbesondere biete der erhobene klinische Befund keinen Hinweis für eine motorische Störung der rechten Körperhälfte oder eine verbleibende behindernde faziale Parese links. Diese Beurteilung stimme ausserdem mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung überein, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit im Sinne einer hirnorganischen Störung vorliege. Auch die deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck spreche für die komplette Abheilung der im Jahr 2001 dokumentierten fokalen nervalen Störungsereignisse und somit für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
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Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend auf appellatorische Kritik. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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4.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, bei der neurologischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. C.________ habe keine Übersetzung stattgefunden. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten erschienen namentlich angesichts der ausführlich wiedergegebenen Schilderungen der Versicherten und des Umstandes, dass diese gemäss Beschreibung im Gutachten auskunftsbereit gewesen sei, klar und verständlich deutsch resp. knapp ausreichend schweizerdeutsch gesprochen und sich auf problemlos auf die Gesprächssituation eingestellt habe, als unbehelflich. Diese Beurteilung überzeugt. Im Gutachten der Klinik B.________ vom 19. Oktober 2011 wird denn auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin dem Gespräch konzentriert und aufmerksam folgte und Fragen klar und präzis beantwortete. Zu erwähnen ist sodann, dass sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. med. C.________ über 30 Jahre in der deutschsprachigen Schweiz aufgehalten hatte und hier an verschiedenen Orten erwerbstätig gewesen war. Zudem geht aus einem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2011 hervor, dass die Beschwerdeführerin auch schweizerdeutsch versteht. Dass ihre Tochter bei der neuropsychologischen Abklärung durch Frau Dipl.-Psych. E.________ anwesend war, rechtfertigt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine andere Betrachtungsweise. Im Übrigen wird nicht dargetan, inwiefern die Versicherte etwas nicht verstanden habe oder sich nicht habe verständlich machen können.
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4.2.2. Geltend gemacht wird, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Begutachtung an der Klinik B.________ wegen starker Ermüdung der Versicherten auf zwei Tage habe verteilt werden müssen. Dem Gesichtspunkt der Ermüdbarkeit wurde indessen Rechnung getragen, hält doch Frau Dipl.-Psych. E.________ im neuropsychologischen Teilgutachten namentlich auch fest, die Beschwerdeführerin habe bei Ende der Untersuchung nicht müder als zu Beginn gewirkt, und es sei kein Leistungsabfall zu beobachten gewesen.
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4.2.3. Die Versicherte rügt, die neurologischen und die psychiatrischen Untersuchungen hätten gesamthaft nicht mehr als eineinhalb Stunden beansprucht. Dementsprechend kurz und oberflächlich sei der psychiatrische Teil des Gutachtens ausgefallen. Ob die Abklärungen tatsächlich nicht mehr Zeit beanspruchten, bedürfte grundsätzlich näherer Betrachtung. Davon kann aber abgesehen werden. Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (aus jüngster Zeit: Urteil 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.2.1). Es hat diese Voraussetzungen hier in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hinzu kommt, dass die Versicherte gar nicht geltend macht, an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung zu leiden, und sich auch den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise auf eine solche entnehmen lassen.
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4.2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, Prof. Dr. med. C._______ habe sich nicht genügend mit einem Bericht des Neurologen Dr. med. G.________ - gemeint ist offenbar dessen während einer Hospitalisation der Versicherten erstatteter Konsiliumsbericht vom 26. September 2001 - und mit weiteren medizinischen Akten auseinandergesetzt. Sodann habe Frau Dipl.-Psych. E.________ die neuropsychologischen Testergebnisse falsch interpretiert. Die Einwände sind unbegründet. Prof. Dr. med. C.________ hat festgehalten, das Störungsereignis, welches für das Jahr 2001 dokumentiert und stationär behandelt worden sei, sei als komplett abgeheilt anzusehen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der zehn Jahre zurück liegende Bericht des Dr. med. G.________ Weiterungen erfordert hätte. Sodann hat das kantonale Gericht dargelegt, weshalb es sich durch die anderen medizinischen Akten nicht veranlasst sieht, die neurologischen und neuropsychologischen Beurteilungen der Experten der Klinik B.________ in Frage zu stellen. Diese Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig. Gegen relevante neurologische resp. neuropsychologische Probleme spricht im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor, und nach Angabe ihrer Tochter sicher (erwähnter Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2011; E. 4.2.1 hievor), Auto fährt. Es liegen auch in anderer Hinsicht keine Mängel oder Widersprüche im Gutachten vom 19. Oktober 2011 vor, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Zweifel zu ziehen vermöchten. Daran ändern die - ohnehin nicht belegten - Ausführungen der Versicherten zu anderen Begutachtungen, welche Prof. Dr. med. C.________ vorgenommen habe, ebenfalls nichts.
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4.2.5. Aus der Expertise vom 19. Oktober 2011 ergibt sich sodann verlässlich, dass eine relevante gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich hiebei nicht nur um eine abweichende Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts. Die medizinischen Experten begründen vielmehr nachvollziehbar, dass das fokale nervale Störungsereignis, welches im Jahr 2001 dokumentiert worden sei und zu einer stationären Behandlung geführt habe, abgeheilt sei. Eine erhebliche Besserung ergibt sich auch aus dem Vergleich zwischen den im neuropsychologischen Gutachten vom 15. Oktober 2003 erwähnten Einschränkungen und dem in der Expertise vom 19. Oktober 2011 beschriebenen aktuellen Zustand.
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4.2.6. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht erkannt, dass die medizinischen Akten für die Beurteilung der Streitsache genügen und keine weiteren Abkärungen erforderlich sind. Von der eventualiter beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher abzusehen.
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4.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht die Expertise vom 19. Oktober 2011 zu Recht als beweiswertig erachtet und gestützt darauf geschlossen, dass infolge einer seit der Rentenzusprechung eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Damit sind die Voraussetzungen für die revisionsweise Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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