BGer 2E_1/2013 | |||
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BGer 2E_1/2013 vom 04.09.2014 | |
{T 0/2}
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2E_1/2013
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Urteil vom 4. September 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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handelnd durch A.________ Consulting,
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Kläger,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch das Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
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Beklagte.
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Gegenstand
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Staatshaftung wegen Persönlichkeitsverletzung
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Klage
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Sachverhalt: |
A. |
B. | |
A.________ erachtet sich durch die erwähnten Urteilspassagen bzw. deren Bekanntmachung in seiner Persönlichkeit verletzt. Am 25. Juli 2012 reichte er beim Bund ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren wegen widerrechtlicher Handlungen des Bundesgerichts ein. Der Schweizerische Bundesrat nahm am 10. Oktober 2012 ablehnend dazu Stellung. Er hielt in seiner Stellungnahme fest, dass den Ausführungen von A.________ keine Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des Bundesgerichts zu entnehmen seien.
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C. | |
Mit Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG vom 10. April 2013 stellt A.________ dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren:
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(1) Es sei im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V. mit Art. 25 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung sowie die Widerrechtlichkeit der Datenverarbeitung und die damit einhergehende Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festzustellen.
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(2) Es seien im Rahmen der (dem Gesuchsteller nicht bekannten) gesetzlich allenfalls vorgesehenen Möglichkeiten - eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG der diesem Begehren zugrunde liegenden Bundesgerichtsurteile kommt ebenso wenig in Betracht (und wird vom Gesuchsteller selbstverständlich auch nicht anbegehrt) wie eine Berichtigung nach Art. 129 BGG - die beanstandeten Textstellen im Sinne von Art. 28a [ZGB] sowie Art. 25 Abs. 1 lit. b DSG zu beseitigen.
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(3) Es sei im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) und Art. 28a Abs. 2 ZGB dem Kläger vollste Satisfaktion zu erteilen, indem die Verantwortlichen sich für die begangene Persönlichkeitsverletzung und die widerrechtliche öffentliche Verbreitung in aller Form entschuldigen und diese schriftliche Entschuldigung mit dem Urteil zur vorliegenden Klage in geeigneter Form veröffentlicht wird.
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(4) Dem Gesuchsteller sei - im Falle der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung und deren rechtswidrigen Verbreitung - in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VG sowohl der unmittelbar als auch mittelbar aus der Persönlichkeitsverletzung entstandene und künftig zu erwartende materielle Schaden zu ersetzen. - Überdies sei ihm für die erlittene immaterielle Unbill eine den Folgen und Wirkungen des Fehlverhaltens des Schweizerischen Bundesgerichts für den Gesuchsteller und für seine engsten Familienangehörigen, insbesondere für seine von ihm jahrelang betreute, hoch betagte, herzschwache und an fortgeschrittener Demenz leidende Mutter, die inzwischen verstarb, gerecht werdende Genugtuungssumme zuzusprechen. - Für die Bestimmung der Schadenersatz- und Genugtuungssumme seien US-amerikanische Berechnungsgrundsätze zugrunde zu legen.
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(5) Es sei in Anwendung von Art. 7 f. VG Rückgriff auf die Verantwortlichen zu nehmen, da die Schadenszufügung vorsätzlich erfolgte und die Allgemeinheit nicht für die fehlbaren Beamten einzustehen habe.
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(6) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
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D. |
E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
Der Kläger stösst sich am Inhalt der Erwägungen bundesgerichtlicher Urteile. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils zeigen auf, von welchen Überlegungen tatsächlicher und rechtlicher (auch verfahrensrechtlicher) Art das Gericht sich hat leiten lassen, um zum abschliessenden Urteilsergebnis zu gelangen. Sie sind notwendiger Bestandteil des Verfahrens; dieses wird erst durch die Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils mitsamt den Erwägungen abgeschlossen (Art. 60 BGG). Was deren Inhalt betrifft, findet vorliegend das Datenschutzgesetz von vornherein keine Anwendung.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Kläger führt die behauptete Persönlichkeitsverletzung, die er festgestellt, durch Schadenersatz und Genugtuung abgegolten und beseitigt haben will, auf die Erwägungen in zwei rechtskräftigen (s. Art. 61 BGG) bundesgerichtlichen Urteilen zurück. Deren Rechtmässigkeit kann gemäss Art. 12 VG im Verantwortlichkeitsverfahren nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1 S. 142; 126 I 144 E. 2 S. 147 ff.; 119 Ib 208 E. 3c S. 212 f.; je mit Hinweisen; Urteil 2C.5/1998 vom 5. November 2004 E. 3). Dies schliesst allerdings eine Haftung des Bundes im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen nicht zum Vornherein aus. Voraussetzung für die Annahme der Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Bundesrichters in Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit ist jedoch ein qualifiziertes Fehlverhalten. Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist erst dann gegeben, wenn der Richter eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine Amtspflicht, verletzt hat (vgl. BGE 118 Ib 163 mit Hinweisen; Urteile 2A.5/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 3 und 2A.246/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2).
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Der Kläger scheint vorliegend das Ergebnis der fraglichen Urteile nicht in Frage stellen zu wollen. Dennoch zielt seine Klage auf eine Überprüfung der Entscheidfindung des Bundesgerichts ab: Er bestreitet, dass im Verfahren Nr. xxx seine Rüge, die Vorinstanz habe Verfahrensrechte verletzt, mit der Begründung verworfen werden durfte, er habe ein schikanöses, auf blosse Verzögerung ausgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt. Für das Verfahren Nr. yyy sodann akzeptiert er nicht, dass das Bundesgericht die Abweisung der Rüge, das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Stellungnahme und Beweis sei im kantonalen Verfahren verletzt worden, damit begründet hat, dass sie mutwillig erhoben worden sei. Art. 12 VG steht einer freien Prüfung dieser richterlichen Würdigung der damaligen Prozesshandlungen des Beschwerdeführers entgegen. Die Prüfung im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren beschränkt sich mithin darauf, ob sich den an den fraglichen Urteilen beteiligten Bundesrichtern eine Amtspflichtverletzung vorwerfen lasse.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Im streitigen Passus im Urteil Nr. xxx qualifizierte das Bundesgericht die Vorgehensweise des heutigen Klägers, der in jenem Verfahren als Rechtsvertreter handelte, als schikanös, auf Rechtsverzögerung ausgerichtet und rechtsmissbräuchlich. Diese Passage ist geeignet, den Kläger in seiner Persönlichkeit zu berühren. Nach dem Wortlaut von Art. 28 ZGB ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor. In einem Prozess sind Äusserungen, die nach ihrem Inhalt persönlichkeitsverletzend sein könnten, unter Umständen gerechtfertigt, wenn sie im Lichte des Verfahrenszwecks notwendig und genügend sachbezogen sind (vgl. in Bezug auf Partei- und Zeugenaussagen das Urteil 5A_459/2014 vom 29. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Hat das Gericht Parteivorbringen zu beurteilen, kann es diese als unbeachtlich werten, wenn sie trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erscheinen; so sieht etwa Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG gar vor, dass auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden überhaupt nicht einzutreten ist. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten oder eine Rüge verworfen, weil das Gericht die entsprechenden Vorbringen als rechtsmissbräuchlich erachtet, ist es nicht nur zulässig, sondern vielmehr erforderlich, diese rechtliche Wertung der Handlungsweise der Partei oder ihres Vertreters in den Erwägungen des entsprechenden Urteils aufzuzeigen (vgl. vorstehend E. 3). Es liegt diesfalls ein die Rechtswidrigkeit einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung ausschliessender Rechtfertigungsgrund vor.
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4.2.2. Vorliegend wird die prozessuale Vorgehensweise des Klägers als Rechtsvertreter im Verfahren Nr. xxx in E. 5 des diesbezüglichen Urteils vom Juli 2011 beschrieben und gewürdigt. Auch nach seinem eigenen diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag (S. 15/16 der Klage) ergibt sich, dass er bewusst an der vom kantonalen Versicherungsgericht anberaumten öffentlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, um dann vor dem Bundesgericht die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung zu verlangen, falls dieses in der Sache selbst abschliessend urteilen sollte. Er will im kantonalen Verfahren "beschlossen" haben, dort an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen "und die im Streit liegenden Unstimmigkeiten vom Bundesgericht entscheiden zu lassen". Unter diesen Umständen ist die Würdigung des prozessualen Antrags als schikanös und rechtsmissbräuchlich im Lichte der gesamten E. 5 des Urteils angebracht; der Passus scheint auch in seiner Schärfe nachvollziehbar und gerechtfertigt. Eine richterliche Amtspflichtverletzung ist nicht auszumachen.
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Es bleibt der vom Kläger beanstandete Passus im Urteil Nr yyy vom Oktober 2011, wo seine Vorgehensweise als mutwillig bezeichnet wird (E. 3.4 erster Absatz). Ob der Vorwurf der Mutwilligkeit bereits die Intensität einer Persönlichkeitsverletzung erreicht, kann offen bleiben. Diese vom Bundesgericht vorgenommene rechtliche Wertung erscheint angesichts des Inhalts besagter Erwägung ohne Weiteres als zutreffend und im Verfahrenskontext gerechtfertigt. Auch insofern fehlt es offensichtlich an einer richterlichen Amtspflichtverletzung.
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4.3. Der Kläger will eine Persönlichkeitsverletzung auch bzw. zumindest darin erblicken, dass die beiden fraglichen Urteile auf dem Internet-Portal des Bundesgerichts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind; er kritisiert dabei auch die Form dieser Publikation.
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4.3.1. Ausgangspunkt der Beurteilung dieser klägerischen Vorbringen ist, dass Urteile des Bundesgerichts der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen sind (dazu Art. 27 BGG und Art. 57 ff., namentlich Art. 59 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BGerR [SR 173.110.131]). Damit einher geht die Möglichkeit, dass für den Einzelnen unvorteilhafte Umstände bekannt werden. Um entsprechende Folgen abzumildern, hat die Veröffentlichung bundesgerichtlicher Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen (Art. 27 Abs. 2 BGG). Dies gilt für die Verfahrensparteien. Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Regeln für die Anonymisierung der Urteile (Grundsätze gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission vom 24. August 1999 [Fassung vom 31. März 2008]) sind demgegenüber die Namen der Rechtsvertreter der Parteien nicht zu anonymisieren.
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4.3.2. Vorab nicht nachvollziehbar sind die Relativierungen, die der Kläger in Bezug auf seine Funktion als Vertreter anbringen will (S. 17/18 der Klageschrift). Die Verfahren Nr. xxx und Nr. yyy hat er als Bevollmächtigter der jeweiligen Partei angehoben; fehlte es an einer gültigen Vertretung, wäre auf die jeweiligen Beschwerden nicht einzutreten gewesen. Dass er unter der Bezeichnung A.________ Consulting auftritt, ändert nichts daran, dass er selber, wenn auch unter einer Einzelfirma, als Vertreter handelt. Im Hinblick auf die von ihm gerügte Persönlichkeitsverletzung ist unerheblich, ob beim Vertretungsverhältnis seine vollständige Firmenbezeichnung verwendet wird.
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4.3.3. Nicht anonymisiert wurde der Name des Klägers in der dem Publikum zugänglich gemachten Version des Urteils Nr. yyy vom Oktober 2011, wo seine Vorgehensweise als mutwillig bezeichnet wird (dazu vorstehend E. 4.2.2). Wenn hier der Name des Klägers nicht anonymisiert wurde, beruhte dies auf den erwähnten, in Ausführung von Art. 27 BGG und Art. 59 BGerR ergangenen Anonymisierungsregeln und war dadurch gerechtfertigt.
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4.3.4. In der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Textversion des Urteils Nr. xxx wurde die Identität des Klägers durch Anonymisierung unkenntlich gemacht. Damit wurde - wohl angesichts der recht prägnanten Formulierungen - zu seinen Gunsten von den Anonymisierungsregeln abgewichen, die das Bundesgericht bei Bekanntgabe seiner Urteile an die Öffentlichkeit praktiziert.
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Der Kläger erwähnt allerdings, dass bei einer Recherche im Internet bei der Suchabfrage nach Nr. xxx zusätzlich das Urteil Nr. yyy angezeigt wird. Sollte er damit auf die minime Möglichkeit anspielen, dass ein Leser des zweitgenannten Urteils angesichts des darin enthaltenen Hinweises auch das Urteil Nr. xxx konsultieren und damit die Identität des Vertreters eruieren könnte, ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Anonymisierung, wie immer sie ausgestaltet ist, schliesst nie aus, dass Verfahrensbeteiligte durch Recherche ausfindig gemacht werden können. Der mit der Anonymisierung angestrebte Persönlichkeitsschutz ist in der Regel gewährleistet, wenn Zufallsfunde durch beliebige Unbeteiligte vermieden werden. Ohnehin aber hätten es die Anonymisierungsregeln grundsätzlich erlaubt, von einer Unkenntlichmachung des Klägers auch im Verfahren Nr. xxx abzusehen.
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4.3.5. Nach dem Gesagten wurden bei der Veröffentlichung der beiden bundesgerichtlichen Urteile die Anonymisierungsregeln konform angewendet. Im Zusammenhang mit der Anonymisierung ist keine Rechtsverletzung, jedenfalls aber keine Amtspflichtverletzung auszumachen.
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Erwägung 5 |
Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 4. September 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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