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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1138/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_1138/2013 vom 05.09.2014
 
{T 0/2}
 
2C_1138/2013
 
 
Urteil vom 5. September 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Berufspflichten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, mit dem dieses als letzte kantonale Instanz eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Luzerner Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist. In der Sache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Der genannte kantonal letztinstanzliche Endentscheid unterliegt daher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem durch den Disziplinarentscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter dem Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.
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1.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass keine disziplinarische Verfehlung begangen worden sei, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE126 II300 E. 2c S. 303; Urteil 2C_264/2011 vom 15.November 2011 E.1.3). Der im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Kassation des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils würde zu einer Aufhebung der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Disziplinarbusse führen. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zu einem darüber hinausgehenden Feststellungsinteresse, welches nicht mit einem rechtsgestaltenden Urteil erreicht werden könnte. Auf den Feststellungsantrag ist nicht einzutreten.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art.105 Abs.1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art.97 Abs.1 BGG). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
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1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE139 I 229 E.2.2 S.232; 134 II 244 E.2.2 S.246). Auf die nicht substantiiert vorgetragene Rüge der Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, SR 935.61) regelt in Art. 12 deren Berufspflichten. Insbesondere haben die Anwältinnen und Anwälte "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben" (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276; VALTICOS, in: Commentaire romand de la Loi sur les avocats, 2010, N. 51 zu Art. 12 BGFA).
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2.2. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Dabei dürfen sie energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (BGE131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158; 130 II 270 E.3.2.2 S.278). Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Äusserungen einer Anwältin oder eines Anwalts haben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den Streit eskalieren zu lassen. Anwältinnen und Anwälte sollen die Gegenpartei nicht unnötig verletzen und jedenfalls keine Äusserungen tätigen, welche in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157; FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 50 f zu Art. 12 lit. a BGFA; VALTICOS, a.a.O., N. 56 zu Art. 12 BGFA).
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2.3. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen eines Gesuch des von ihr vertretenen (nicht obhutsberechtigten) Kindsvaters vom 13. Dezember 2011 ausgeführt, dass
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- ihr Mandant die (obhutsberechtigte) Gegenpartei vor dem "Abdriften in die Prostitution" gerettet habe;
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-er die Gegenpartei davor geschützt habe, "als Tänzerin und Call-Girl arbeiten zu müssen";
9
- die Gegenpartei mit einem "noch - oder mindestens ehemaligen - Zuhälter zusammen wohne, der sich mit seinem Elektronikerlohn keinen Mercedes von Fr. 180'000.-- leisten könne";
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- dass "die Gegenpartei ihren Gatten mehrfach bestahl"; und
11
- die Gegenpartei "ihrem Gatten ihre Exkremente in den Mercedes gesetzt und die Toilette nie gezogen habe ..., wenn sie Stuhlgang hatte".
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Erwägung 3
 
 
Das Bundesgericht erkennt:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Lausanne, 5. September 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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