BGer 6B_665/2014 | |||
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BGer 6B_665/2014 vom 05.09.2014 | |
{T 0/2}
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6B_665/2014
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Urteil vom 5. September 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Mai 2014.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. X.________ wird vorgeworfen, am 22. Juni 2012 in Wetzikon die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um den korrigierten Wert von 11 km/h überschritten zu haben. Zudem habe er es unterlassen, dem Strassenverkehrsamt innert 14 Tagen seine neue Adresse zu melden.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 23. Mai 2014 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2013 wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung und vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung zu einer Busse von Fr. 270.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
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X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei verjährt (Beschwerde S. 2 Ziff. II/1). Eine einfache Verkehrsregelverletzung ist mit Busse bedroht (Art. 90 Abs. 1 SVG) und verjährt deshalb nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Der Beschwerdeführer beging die Übertretung am 22. Juni 2012, so dass sie noch nicht verjährt ist.
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3. Wegen eines Autounfalls wurde dem Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, weshalb ihm die Frist für die Stellung und Begründung der Anträge mehrfach erstreckt wurde. Am 20. Februar 2014 setzte ihm die Vorinstanz eine Frist an, um ein ärztliches Zeugnis einzureichen, in welchem ihm ausdrücklich bescheinigt werde, dass er nicht in der Lage sei, eine Rechtsschrift zu verfassen. Ein solches Zeugnis reichte er nicht ein. Die Vorinstanz behandelte die Berufung dennoch, weil er fristgerecht eine Eingabe eingereicht hatte, die den Anforderungen genügte (vgl. Urteil S. 5).
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Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen als willkürlich (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2). Indessen legt er nicht dar, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, seine Eingabe vom 3. März 2014 sei ausreichend gewesen, unrichtig sein könnte. Da er zudem Jurist ist, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihm eine ausreichende Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte.
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4. Wie schon im kantonalen Verfahren rügt der Beschwerdeführer, die Gemeindepolizei Wetzikon sei nicht befugt, Geschwindigkeitskontrollen durchzufügen. Zudem verfüge sie nicht über entsprechend ausgebildetes Personal (Beschwerde S. 3/4 Ziff. III/1 und 2, S. 6/7 Ziff. 3.2 und 3.3).
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In beiden Punkten, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüfen kann, kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der kantonalen Richter verwiesen werden (vgl. Urteil S. 8 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2013 S. 8/9 E. 5 und S. 11-13 E. 6.2). Was an diesen Erwägungen willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich.
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Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Kompetenzen der Gemeindepolizei Wetzikon z.B. auf eine Bussenliste (Beschwerde S. 6 E. 3.2 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 3). Die Liste stellt indessen einen Anhang zur Ordnungsbussenverordnung der Stadt Wetzikon dar, und diese betrifft ausschliesslich die gemeinderechtlichen Bussen. Zur Frage, wer in Wetzikon für Geschwindigkeitskontrollen zuständig ist, sagt die Bussenliste nichts aus.
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Zum zweiten Punkt behauptet der Beschwerdeführer, dem Gemeindepolizisten der Stadt Wetzikon sei das Radargerät vom Hersteller lediglich "erklärt" worden, weshalb er über keine ausreichenden Fachkenntnisse verfüge (Beschwerde S. 3 unten). Demgegenüber stellt das Bezirksgericht, auf dessen Entscheid die Vorinstanz verweist, fest, ein Zertifikat des Herstellers bestätige, dass der Gemeindepolizist die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitze, welche für die Einrichtung, Bedienung und Wartung des Radargeräts notwendig sind (Entscheid vom 10. Juni 2013 S. 12 mit Hinweis auf KA act. 2/3/8). Inwieweit es willkürlich sein sollte, auf dieses Zertifikat abzustellen, ist nicht ersichtlich.
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5. Die Vorinstanz stellt fest, aus einem E-Mail des Beschwerdeführers an die Polizei ergebe sich, dass er der Lenker des Fahrzeugs war, als dieses vom Radar erfasst wurde (Urteil S. 6 E. 3.2 mit Hinweis auf KA act. 2/3/1). Dies hat der Beschwerdeführer in einem Mail vom 7. August 2012 denn auch ausdrücklich anerkannt. Im Übrigen hat er den Umstand, der Fahrer gewesen zu sein, auch im kantonalen Verfahren sinngemäss bestätigt (vgl. Urteil S. 6/7 E. 3.3). Davon, dass er die Tat "nachweislich nicht begangen" hätte (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), kann nicht die Rede sein.
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6. Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, es liege möglicherweise eine Reflexionsfehlmessung vor, so dass er anstelle der angeblich gemessenen 66 km/h nur mit 33 km/h gefahren sei. Die kantonalen Richter haben sich dazu geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 6/7 E. 3.3 mit Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2013 S. 14-16). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist abwegig (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1). Die kantonalen Richter stellten nicht fest, er sei aufgrund seiner Ortskenntnis "mit der rechtswidrigen Geschwindigkeit gefahren" (a.a.O.), sondern führten aus, erfahrungsgemäss führe eine gute Ortskenntnis "eher zu einem Anpassen der Geschwindigkeit an die Höchstgeschwindigkeit, statt einer Unterschreitung derjenigen um ca. 20 km/h" (Entscheid vom 10. Juni 2013 S. 15 unten). Dies leuchtet ein. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann jedenfalls nicht die Rede sein.
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7. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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