BGer 6B_752/2014 | |||
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BGer 6B_752/2014 vom 08.09.2014 | |
{T 0/2}
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6B_752/2014
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Urteil vom 8. September 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._______,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug usw.),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer. Er wirft einem früheren Fahrer, gegen den er einen arbeitsrechtlichen Streit vor Gericht verloren hat, Betrug vor. Dieser habe ein auf einen Tag zurückdatiertes Arztzeugnis vorgelegt, an welchem er noch die volle Arbeitsleistung erbracht habe. Zudem habe er zu Unrecht behauptet, er habe die letzten drei Schichtumsätze abgeliefert.
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Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen nahm die Sache am 2. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 11. Juni 2014 ab, soweit sie darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Verurteilung des früheren Fahrers an.
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2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer forderte vom Fahrer in seiner Strafklage unter anderem Fr. 27'000.-- für die "Rückzahlung des einbezahlten Betrages an das Betreibungsamt" (angefochtener Entscheid S. 2 E. I/1b). Letztlich kann offenbleiben, ob diese Angabe als Begründung seiner Legitimation zur Beschwerde ausreicht.
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3. Die kantonalen Richter kommen in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Aussagen des Fahrers und insbesondere eines Berichtes des behandelnden Arztes zum Schluss, dass das ursprüngliche Arztzeugnis der Wahrheit entsprach und dem Fahrer somit von vornherein nicht vorgeworfen werden könne, er habe seinen Arbeitgeber irregeführt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Entscheid S. 5 lit. b). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll, ist der Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, nicht zu entnehmen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwieweit der Arzt die Unwahrheit geschrieben haben könnte, als er am 28. März 2014 zu Handen der Kantonspolizei feststellte, ab dem 17. Oktober 2011 sei beim Patienten eine Fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben gewesen.
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4. In Bezug auf die Schichtumsätze entschied die Vorinstanz zu Gunsten des Fahrers, weil ein nachträglicher Beweis, wie sich eine allfällige Abgabe der Umsätze damals tatsächlich abgespielt hat, heute nicht mehr möglich sei (Entscheid S. 5 lit. c). Mit der Behauptung, dass der Fahrer hier das "gleiche Verhaltensmuster" wie an anderer Stelle an den Tag gelegt habe (Beschwerde Ziff. 5), vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun.
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5. In Bezug auf die Arbeitslosenentschädigung (Beschwerde Ziff. 4) sind die Vorbringen unzulässig, weil der Vorwurf nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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