BGer 9C_131/2014 | |||
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BGer 9C_131/2014 vom 10.09.2014 | |
{T 0/2}
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9C_131/2014
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Urteil vom 10. September 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
Vorsorgestiftung A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mathis,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Dezember 2013.
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Sachverhalt: | |
A. B.________ unterhielt bei der Vorsorgestiftung A.________ seit April 2002 ein Freizügigkeitskonto. Ende des Jahres 2010 belief sich das Guthaben auf Fr. 272'605.75. Im August 2011 teilte die Freizügigkeitsstiftung B.________ mit, im Zuge der Anpassung an neue Anlagevorschriften werde die "bestehende Kontolösung" auf Anfang 2012 "in eine Banksparkontolösung mit Einlegerschutz umgewandelt". Ohne schriftlichen Gegenbericht werde die Vorsorgestiftung A.________ die "den heutigen Kontolösungen zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Anlagen (Stiftungsvermögen) gemäss Entwicklung der Aktien- und visenmärkte bestmöglich für alle betroffenen Destinatärinnen und Destinatäre bis Ende dieses Jahres" veräussern und "den Erlös dem neuen Sparkonto automatisch und direkt anteilmässig zuschlagen." Alternativ sei es möglich, "die gemeinschaftlichen Anlagen anteilmässig direkt zu übernehmen". Diesfalls werde der Anteil an den gemeinschaftlichen Anlagen in das - bestehende oder neu zu eröffnende - Wertschriftendepot überführt. Parallel dazu werde der liquide Anteil der bisherigen Kontolösung in ein neues Sparkonto überführt. B.________ machte davon keinen Gebrauch.
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Nachdem B.________ die Vorsorgestiftung A.________ am 6. Dezember 2012 beauftragt hatte, das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei der Bank C.________ zu überweisen, eröffnete ihr die Freizügigkeitseinrichtung einen Auszahlungsbetrag von Fr. 238'730.20. Infolge von im Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der Freizügigkeitsverordnung (FZV) seien Kosten und Bewertungskorrekturen im Gesamtbetrag von Fr. 38'068.01 angefallen, im Einzelnen Verwaltungs- und Strukturkosten von Fr. 1'903.40, "effektive Transformationskosten aufgrund der neuen FZV und Umsetzung" von Fr. 9'897.70 sowie Bewertungskorrekturen ("zwangsmässige Auflösung der gängigen Zinsprodukte") von Fr. 26'266.91 (Schlussabrechnung vom 17. Dezember 2012 und Schreiben vom 3. Januar 2013).
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B. B.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgestiftung A.________ sei zu verpflichten, Fr. 38'068.- zuzüglich 1,5 % Zins vom 1. Januar 2012 bis 15. März 2013 sowie 5 % Zins ab 16. März 2013 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung D.________ zu überweisen. Das kantonale Gericht hiess die Klage gut (Entscheid vom 20. Dezember 2013).
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C. Die Vorsorgestiftung A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Freizügigkeitsstiftung bei der Überweisung des Guthabens der Beschwerdegegnerin an eine neue Einrichtung eine Bewertungskorrektur vornehmen darf.
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2.
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2.1. Das kantonale Gericht erwog, die Klägerin habe im April 2002 Fr. 242'889.30 auf ihr bei der Beklagten eröffnetes Freizügigkeitskonto einbezahlen lassen. Bis Ende 2010 sei das Guthaben mit Zinsen auf Fr. 272'605.75 angewachsen. Unbestrittenermassen sei die "klassische Anlageform" nach Art. 4 lit. a des Reglements der Vorsorgestiftung A.________ massgeblich und nicht die Anlageform des Wertschriftensparens nach Art. 4 lit. b. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertungskorrektur im Zusammenhang mit neuen Anlagevorschriften der FZV führe nicht zu einer Teilliquidation im Sinne von Art. 23 Abs. 2 FZG. Deswegen dürften bei der Auszahlung des Guthabens an die Klägerin auch keine versicherungstechnischen Fehlbeträge berücksichtigt werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 FZG). Die Freizügigkeitsleistung sei bei diesem individuellen Austritt ungekürzt mitzugeben.
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2.2. Die Vorsorgestiftung A.________ hält im Wesentlichen dagegen, bei der "klassischen Anlageform" nach Art. 4 lit. a ihres Reglements handle es sich um eine "besondere, kollektive Form der 'anlagegebundenen Sparlösung'" nach Art. 13 Abs. 5 FZV und nicht um eine "reine Sparlösung". Die Austrittsleistung entspreche folglich dem aktuellen Wert der Anlage. Daher müsse die Beschwerdegegnerin Liquidationsverluste der "gemeinschaftlichen Mittel" per Ende 2011 anteilig mittragen. Vor der Revision der FZV (Art. 19 FZV in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) habe der Stiftungsrat die gemeinschaftlichen Mittel der Destinatäre in der klassischen Anlageform "gepoolt" im Finanzmarkt angelegt. Nebst einem stiftungsrätlich festgelegten Zins (Art. 5 des Reglements) seien den Destinatären Überschüsse zugeteilt worden; ausserdem habe der Stiftungsrat die Möglichkeit gehabt, "Kurs-/Schwankungsreserven" für die Anlageform gemäss Art. 4 lit. a einzurichten (Art. 6 des Reglements). Die vormaligen Direktanlagen (die "gemeinschaftlichen Mittel") seien aufgrund der Verordnungsrevision bis Ende 2011 aufzulösen gewesen. Wegen dieser Vorgabe habe die Auflösung in einem ungünstigen Marktumfeld stattfinden müssen. Die dadurch aufgetretenen Liquidationsverluste seien den betroffenen Destinatären anteilig belastet worden; die Beschwerdegegnerin habe es mit der streitgegenständlichen "Bewertungskorrektur" von Fr. 38'068.- getroffen. Von der Möglichkeit, "die Anlageprodukte der 'gemeinschaftlichen Mittel' anteilig in ein eigenes 'Wertschriftensparen' zu übernehmen", um die Beteiligung an Liquidationsverlusten zu vermeiden, habe die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn die in der "klassischen Anlageform" investierten Freizügigkeitsmittel entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als "reine Sparlösungen" nach Art. 13 Abs. 5 FZV zu qualifizieren gewesen wären, müsste von einer teilliquidationsähnlichen Situation ausgegangen werden. Dies hätte wiederum die Zuteilung von Fehlbeträgen an die Destinatäre gerechtfertigt.
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3. Die am Recht stehende Freizügigkeitseinrichtung führt Konti, die im Sinne von Art. 4 FZG und Art. 10 FZV den Vorsorgeschutz erhalten (dazu Thomas Gächter/Maya Geckeler Hunziker, Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, Art. 26 FZG N 4 und 7). Freizügigkeitseinrichtungen gehören mithin zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 FZG; BGE 135 V 80 E. 2.1 S. 83; 129 III 305 E. 3.3 S. 312). Sie sind indes nicht Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 BVG; die Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet grundsätzlich ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung statt (BGE 122 V 320 E. 3c S. 326; Urteil 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.1 [SVR 2012 BVG Nr. 5 S. 20]; Hermann Walser, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 4 FZG N 1 f.; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Meyer [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 2004 Rz. 21 f.). Aus diesem Grund ist Art. 19 Abs. 1 FZG, wonach Vorsorgeeinrichtungen im Freizügigkeitsfall keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen dürfen, hier nicht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, Die Freizügigkeitseinrichtung - das unbekannte Wesen, in: BVG-Tagung 2010, Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], 2011, S. 78).
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Nicht einschlägig ist auch BGE 138 V 303. Danach kann eine versicherte Person grundsätzlich eine ungekürzte Freizügigkeitsleistung (Art. 15 ff. FZG) beanspruchen, wenn sie aus einer Vorsorgeeinrichtung austritt, die sich in einer Unterdeckung befindet (BGE 138 V 303 E. 3.1 S. 306 mit Hinweisen). Nur bei einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b bis 53d BVG sowie Art. 19 Abs. 2 und Art. 23 FZG) dürfen Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten müssen, versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15 BVG) geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3 in Verbindung mit 69 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2011 geltenden Fassung; BGE 138 V 303 E. 3.2 S. 306). Die Freizügigkeitsstiftung möchte diese Rechtsprechung analog angewendet wissen, weil eine "teilliquidationsähnliche Situation" gegeben sei. Ein Blick auf die in Art. 53b Abs. 1 BVG erwähnten Regelfälle einer Teilliquidation zeigt jedoch, dass Art. 19 Abs. 2 FZG auch nicht sinngemäss auf die Austrittsleistung einer Freizügigkeitseinrichtung angewendet werden kann: Die Anpassung an neue Anlagevorschriften (unten E. 4.1) ist nicht mit einer belegschaftlichen oder unternehmensstrukturellen Veränderung vergleichbar, wie sie für die Teilliquidation begrifflich kennzeichnend ist (dazu Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Aktuelle Problemfelder bei der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, AJP 2014, S. 452).
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4.
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4.1. Nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 FZV). Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins, beim Freizügigkeitskonto in Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) dem aktuellen Wert der Anlage (Art. 13 Abs. 5 erster Satz FZV in der seit Anfang 2011 geltenden Fassung).
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Hintergrund der strittigen Kürzung der Austrittsleistung ist, dass die Anlagevorschriften in Art. 19 f. FZV mit Wirkung ab Januar 2011 verschärft worden sind. Die Gelder der Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung sind nunmehr bei einer Bank anzulegen, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht (Art. 19 Abs. 1 FZV in der seit Januar 2011 gültigen Fassung). Direktanlagen sind in diesem Bereich nicht mehr zulässig. Sie mussten bis Ende 2011 aufgelöst und durch Spareinlagen bei einer Bank ersetzt werden (vgl. Schlussbestimmung der Änderung der FZV vom 17. September 2010). Dies führte bei der beschwerdeführenden Freizügigkeitseinrichtung dazu, dass - im Bereich der "klassischen Anlageform" nach Art. 4 lit. a des Stiftungsreglements der Vorsorgestiftung A.________ vom 15. Juni 2004 - gemeinschaftliche Anlagen im Rahmen eines "Transformationsprozesses" bis Ende 2011 - offenkundig mit Verlust - zu veräussern waren.
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4.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, das Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin sei der "klassischen Anlageform" im Sinne von Art. 4 lit. a des Reglements zuzuordnen und nicht den "Wertpapierinvestitionen und Fondsanteilen" gemäss lit. b. Die beschwerdeführende Freizügigkeitsstiftung vertritt indes die Auffassung, die "klassische Anlageform" sei nicht zwangsläufig mit einer "reinen Sparlösung" im Sinne von Art. 13 Abs. 5 FZV gleichzusetzen.
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4.3. In dem die Beschwerdeführerin betreffenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 9C_1+32/2014 vom 21. August 2014 führte das Bundesgericht zur strittigen Frage Folgendes aus:
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"2.2.3 Kennzeichnend für eine anlagegebundene Sparlösung (Wertschriftensparen) im Sinne von Art. 4 lit. b des Reglements ist, dass der Kontoinhaber nach Vereinbarung mit der Freizügigkeitseinrichtung vorgegebene Anlagen wählen kann, in die seine Freizügigkeitsmittel individuell und direkt investiert werden. Das Guthaben bildet ein Sondervermögen und folgt dem Wertverlauf der zugrundeliegenden Anlagen; die versicherte Person trägt das Kursrisiko. Hier kommen die (für die klassische Anlageform nach Art. 4 lit. a des Reglements der Vorsorgestiftung A.________ bestimmten) Wertschwankungsreserven denn auch nicht zum Tragen (vgl. Anhang zur Bilanz und Betriebsrechnung 2011 der Vorsorgestiftung A.________, S. 14). Der Auflösungs- und Auszahlungswert ergibt sich aus dem Erlös der Wertpapierinvestitionen und der Fondsanteile (Art. 11 des Reglements). Diese Merkmale des Wertschriftensparens sind bei der "klassischen Anlageform" nach Art. 4 lit. a des Reglements - auch unter Berücksichtigung der (nebst Zins) vorgesehenen Überschussbeteiligung - nicht gegeben. Hier ist eine Verzinsung des Guthabens vereinbart. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Zinsverpflichtung erwirtschaften die Organe der Einrichtung die dafür erforderlichen Mittel, ohne dass der Kontoinhaber miteinbezogen ist. Zwar tätigte die Vorsorgestiftung A.________ "für den Zinsertrag der Klassischen Anlageform gemeinschaftliche Anlagen" (Anhang zur Bilanz und Betriebsrechnung 2011, S. 11). Diese liegen jedoch ausserhalb der Verantwortung des Kontoinhabers und dienen einzig der Freizügigkeitsstiftung, ihre Obliegenheit (der Verzinsung) zu erfüllen. Die von der Freizügigkeitsstiftung praktizierte gemeinsame Anlage der Freizügigkeitsmittel entspricht dem Modell einer "reinen Sparlösung" nach Art. 13 Abs. 5 FZV.
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2.2.4 Ihrem Standpunkt, bei der hier fraglichen Variante einer "klassischen Anlageform" nach Art. 4 lit. a des Reglements handle es sich um die "kollektive Form einer anlagegebundenen Sparlösung", somit um Wertschriftensparen, welches an den Anlagewert zu binden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Selbst wenn es sich so verhielte, könnte die Freizügigkeitsstiftung daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Laut Art. 19 Abs. 1 FZV betrifft die Umstellung (...) ausschliesslich Anlagen im Rahmen "reiner Sparlösungen". Hätte es sich bei den "gemeinschaftlichen Mitteln" um "Wertschriftensparen" gehandelt, wäre die neue Regulierung für das Freizügigkeitskonto des Beschwerdegegners gar nicht zum Tragen gekommen (vgl. Art. 19a FZV). Wegen der diesfalls unmittelbaren Massgeblichkeit des aktuellen Wertes der Anlage hätte sich die strittige Bewertungskorrektur ohnehin erübrigt. Ebensowenig wäre es nötig gewesen, dem Beschwerdegegner im Zuge einer Anpassung an die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen anzubieten, die "gemeinschaftlichen Anlagen anteilig ins eigene Wertschriftensparen zu übernehmen" (...).
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2.2.5 Nach dem Gesagten war die strittige Kürzung jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung (mit einer von der Vorsorgestiftung A.________ verantworteten Anlage der Freizügigkeitsmittel; oben E. 2.2.3) aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV, im Falle einer anlagegebundenen Sparlösung (direktes Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit. (...)."
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5. Aus dem im Urteil 9C_1+32/2014 Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass das kantonale Gericht zu Recht geschlossen hat, die Bewertungskorrektur von Fr. 38'068.- sei unzulässig.
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6. Die beschwerdeführende Freizügigkeitsstiftung trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die anwaltlich vertretene Klägerin und Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. September 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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