BGer 1C_395/2014 | |||
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BGer 1C_395/2014 vom 12.09.2014 | |
{T 0/2}
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1C_395/2014
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1C_399/2014
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1C_401/2014
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1C_402/2014
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1C_403/2014
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Urteil vom 12. September 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1C_395/2014
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A.________,
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1C_399/2014
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B.________,
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1C_401/2014
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C.________,
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1C_402/2014
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D.________,
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1C_403/2014
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E.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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F.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,
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Baukommission der Einwohnergemeinde Witterswil, 4108 Witterswil,
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Baubewilligung (Heizung mit Wärmepumpe und Erdsonden),
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Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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Erwägungen: | |
1. F.________ reichte am 21. Juni 2012 bei der Baukommission Witterswil ein Baugesuch für eine Heizung mit Wärmepumpe und Erdsonde ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben D.________, C.________, A.________, B.________ sowie E.________ Einsprache. Die Baukommission Witterswil trat mit Verfügung vom 9. August 2012 auf die Einsprachen nicht ein und erteilte F.________ die Baubewilligung. Dagegen erhoben D.________, C.________, A.________, B.________ sowie E.________ Beschwerde, welche das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 28. August 2013 guthiess.
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Gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements erhob F.________ am 4. September 2013 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Juni 2014 gut. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Teilfläche des Heizungsraums sei, auf welcher er die Wärmepumpe und das Expansionsgerät errichten wolle. Diese Teilfläche werde nicht von der gemeinsamen Heizung beansprucht. Ein Mitbenützungsrecht für den Heizungsraum, soweit nicht von der Heizung beansprucht, bestehe zu Gunsten der Beschwerdegegner nicht. Der Beschwerdeführer habe das Recht, ohne Einwilligung und Unterschrift auf seiner Teilfläche des Heizungsraums eine Wärmepumpe und ein Expansionsgefäss zu erstellen, vorbehältlich einer vertieften Abklärung im Rahmen eines Zivilprozesses.
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2. A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________ führen je mit Eingaben vom 27. August 2014 (Postaufgabe 28. August 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Da das angefochtene Urteil den Beschwerden nicht beilag, forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf, den fehlenden verwaltungsgerichtlichen Entscheid dem Bundesgericht nachzureichen. Innert Frist kamen die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Alle fünf Beschwerden richten sich gegen das gleiche Urteil des Verwaltungsgerichts und enthalten die gleichen Anträge und Beschwerdebegründung. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Die Beschwerdeführer, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennen, vermögen mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerden genügen daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Die Verfahren 1C_395/2014, 1C_399/2014, 1C_401/2014, 1C_402/2014 und 1C_403/2014 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Witterswil, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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