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Informationen zum Dokument  BGer 6B_941/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_941/2013 vom 18.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_941/2013
 
 
Urteil vom 18. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. A.Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Vergewaltigung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung vor.
1
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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1.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ und C.________ an einem Abend Ende September 2009 auf A.Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und deren Schwester D.Y.________ stiessen. Die Gruppe begab sich zur Liegenschaft, in der B.________ mit seinen Eltern wohnte, betrat das Mehrfamilienhaus durch den Fahrradraum im Keller und teilte sich in der Folge auf. Während C.________ und D.Y.________ zusammen in einem Trockenraum blieben, gingen B.________ und die Beschwerdegegnerin 2 auf den Balkon, wo sie sich gegenseitig küssten und es beinahe zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Anschliessend verliess die Beschwerdegegnerin 2 die Wohnung in Richtung Keller. Unbestritten ist weiter, dass sie dort den allein gelassenen Beschwerdeführer traf und sie sich beide küssten. Dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer in den Fahrradraum gezogen wurde, wird von diesem bestritten. Ebenso stellt der Beschwerdeführer in Abrede, der Beschwerdegegnerin 2 trotz Gegenwehr die Hosen heruntergezogen zu haben und mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen zu sein.
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1.4. Die Vorinstanz hält unter dem Titel "Subjektive Beweismittel, Vorbemerkungen" entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht etwa fest, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien "wichtiger [...] als jene des [...] Beschwerdeführers" (Beschwerde S. 4 f.). Vielmehr kündigt die Vorinstanz mit Blick auf den nicht geständigen Beschwerdeführer einleitend an, dass die Analyse seiner Aussagen im Gegensatz zu den ausführlicheren Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 weniger umfassend ausfallen würde. Bereits die erstinstanzliche Beweiswürdigung, auf welche die Vorinstanz verweist und der Beschwerdeführer sich beruft, fiel diesbezüglich ungleich aus, was allein auf den Umfang der vorhandenen Schilderungen zurückzuführen und nicht zu beanstanden ist (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 857 ff. und 881 ff.). Rügt der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz geäusserte Zurückhaltung bei der Aussagewürdigung eines nicht geständigen Beschuldigten, so sind die kritisierten Erwägungen isoliert betrachtet hingegen tatsächlich heikel (vgl. Beschwerde S. 5 und Entscheid S. 9). Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen (vgl. nunmehr Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; Urteil 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; vgl. Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 35 zu Art. 10 StPO; Alain Macaluso, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 8 ff. zu Art. 113 StPO; eingehend Regula Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Was die Vorinstanz an die Adresse der ersten Instanz in Erinnerung ruft, ist demnach in dieser pauschalen Art und Weise, soweit sie mit der genannten Zurückhaltung einen grundsätzlichen Vorbehalt zum Ausdruck bringen und das Schweigen des Beschwerdeführers in jedem Fall Schuld indizierend würdigen will, unzutreffend. Gleichwohl belässt sie es nicht mit dem fraglichen Hinweis. Dass die Vorinstanz dem Detailreichtum in den Schilderungen des Beschwerdeführers und den von ihm eingeräumten Erinnerungslücken im Vergleich zur ersten Instanz keine entlastende Bedeutung beimisst, ist nicht unhaltbar. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer sich mit der Beantwortung der Frage nach der Jungfräulichkeit der Beschwerdegegnerin 2 belastet hat.
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Hollinger, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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