BGer 1C_451/2014 | |||
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BGer 1C_451/2014 vom 19.09.2014 | |
{T 0/2}
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1C_451/2014
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Urteil vom 19. September 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
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Bereich Administrativmassnahmen,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 28. Juli 2014.
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Erwägungen: | |
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 19. Februar 2013 an, A.________ habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. Er habe sich innert 10 Tagen beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) anzumelden. Bei Nichtanmeldung oder Nichterscheinen zur verkehrsmedizinischen Abklärung bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses innert Monatsfrist ab Empfang der Verfügung werde unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Die von A.________ gegen diese Anordnung ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
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2. Nachdem sich A.________ der angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärungen nicht unterzogen hatte und der Rekurs gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolglos geblieben war, verfügte das Strassenverkehrsamt am 6. Mai 2013 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mit Wirkung ab 14. Mai 2013. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Juni 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom 4. April 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war. Dagegen erhob A.________ am 27. Mai 2014 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juli 2014 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer als Zielperson verdeckter Operationen sehe. Er fühle sich im Verkehrsgeschehen provoziert und verfolgt, was - wie der Vorfall in Mettmenstetten aufgezeigt habe - zu gefährlichen Situationen führen könne. Ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers seien zu bejahen.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Der Beschwerdeführer ersucht um eine mündliche Anhörung, um seine schriftliche Beschwerde ergänzen zu können. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen (Art. 100 in Verbindung mit Art. 42 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es geht somit nicht an, mittels einer mündlichen Anhörung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu erwirken. Das Gesuch ist somit abzuweisen.
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5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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