BGer 4D_59/2014 | |||
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BGer 4D_59/2014 vom 19.09.2014 | |
{T 0/2}
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4D_59/2014
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Urteil vom 19. September 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintreten mangels hinreichender Begründung,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 17. Juli 2014.
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgerichts Schwyz auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage über Fr. 7'190.-- mit Verfügung vom 30. Januar 2014 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hatte;
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dass das Kantonsgericht Schwyz auf die vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 30. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2014 wegen unzureichender Rechtsmittelbegründung nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. August 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Juli 2014 mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2014 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Juli 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern mit dem Nichteintretensentscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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