BGer 5D_142/2014 | |||
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BGer 5D_142/2014 vom 23.09.2014 | |
{T 0/2}
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5D_142/2014
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Urteil vom 23. September 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
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Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. September 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, das den Beschwerdeführer (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Rechtsöffnungsentscheid) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.-- aufgefordert hat,
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in Erwägung, | |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 9. September 2014 erwog, gestützt auf Art. 95 ff. ZPO und Art. 48 sowie Art. 61 GebV SchKG sei der Beschwerdeführer zur Vorschussleistung aufzufordern, im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO bleibe vorbehalten,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. September 2014 eingeht,
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dass er erst recht anhand dieser Verfügung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. September 2014 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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