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Informationen zum Dokument  BGer 6B_911/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_911/2014 vom 23.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_911/2014
 
 
Urteil vom 23. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache sexuelle Belästigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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