BGer 5A_731/2014 | |||
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BGer 5A_731/2014 vom 24.09.2014 | |
{T 0/2}
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5A_731/2014
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Urteil vom 24. September 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bank Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Anschlusspfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Z.________ erfolgte Mitteilung einer Anschlusspfändung der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, in beiden Betreibungen habe die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren gestellt, auf Grund der Rechtskraftbescheinigungen des Kantonsgerichts und des Obergerichts (betreffend provisorische Rechtsöffnung) habe das Betreibungsamt zu Recht die definitive Anschlusspfändung verfügt, erst nach der Anschlusspfändung habe nämlich der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Aberkennungsklage erhoben, in Anbetracht der offensichtlichen Verspätung dieser Klage sei deswegen jedoch die Betreibung nicht einzustellen gewesen, ebenso wenig sei die Betreibung wegen der hängigen negativen Feststellungsklage einzustellen, wäre doch dafür das mit der Klage befasste Gericht zuständig, sei aber die Betreibung nicht einzustellen, könne die Anschlusspfändung nicht provisorisch erklärt werden,
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese Frist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die Höhe einer Betreibungsforderung zu bestreiten und auf eine beigelegte "kurze Zusammenfassung der Angelegenheit" zu verweisen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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