BGer 5A_744/2014 | |||
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BGer 5A_744/2014 vom 25.09.2014 | |
{T 0/2}
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5A_744/2014
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Urteil vom 25. September 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft nach aArt. 392 Ziffer 1 ZGB,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Z.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers) gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates Meilen (betreffend die über den Beschwerdeführer errichtete Vertretungsbeistandschaft nach aArt. 392 Ziffer 1 ZGB und die Ernennung des Beistandes) nicht eingetreten ist,
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in die Gesuche des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde an das Obergericht setze sich die Ehefrau nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sowohl die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft wie auch die Ernennung des Beistandes seien schon längst in Rechtskraft erwachsen, weder das eine noch das andere könne Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens sein,
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dass das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese Frist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht verlängert werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 21. August 2014 gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers ergangen ist, weshalb dieser durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist und kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat,
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dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG schon aus diesem Grund in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbessert werden könnte,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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