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Informationen zum Dokument  BGer 6B_597/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_597/2014 vom 25.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_597/2014
 
 
Urteil vom 25. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossar,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Entziehen von Unmündigen usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2014.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund gegen einen Richter nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211). Ob der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren rechtzeitig erhoben hat, kann offenbleiben, weil sich die Befangenheitsrüge ohnehin als unbegründet erweist. Das Obergericht schützt die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit sachlichen Argumenten. Anzeichen für eine Befangenheit der genannten Oberrichterin sind nicht ersichtlich. Aus ihrer angeblichen Mitwirkung an einem früheren Verfahren kann nicht per se auf ihre Befangenheit geschlossen werden. Ebenso wenig genügt, dass sie nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden hat.
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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