BGer 8C_682/2014 | |||
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BGer 8C_682/2014 vom 25.09.2014 | |
8C_682/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 25. September 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juli 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. September 2014 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juli 2014,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der in den Akten liegenden Arztberichte zum Auffassung gelangt ist, dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med B.________ vom 10. Januar 2011 und der dieses berücksichtigenden neurologischen Expertise von Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2011 könne der volle Beweiswert zugesprochen werden, wonach der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem natürlich kausalen Zusammenhang zu den fraglichen Unfallereignissen mehr stehen würde,
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dass das Gericht weiter in Anwendung der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 erwog, selbst wenn man das organisch nicht hinreichend erklärbare Beschwerdebild noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen sehen wollte, der Leistungsanspruch endlich an der darüber hinaus geforderten Adäquanz scheitern würde,
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dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemäss praktisch ausschliesslich Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht und mit der sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG begangen haben sollte,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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