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Informationen zum Dokument  BGer 2C_64/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_64/2013 vom 26.09.2014
 
{ T 0/2 }
 
2C_64/2013
 
2C_65/2013
 
 
Urteil vom 26. September 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr. Marcus Desax und Dr. Thomas Meister, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
 
Administration fiscale cantonale genevoise.
 
Gegenstand
 
Pauschale Steueranrechnung bei juristischen Personen ("Subject to tax"-Klausel; interkantonales Verhältnis)
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2011.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die X.________ AG mit Sitz in Y.________/BS betreibt statutengemäss alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften, ausgenommen die direkte Lebensversicherung. Sie unterliegt keinem besonderen Steuerstatus; alle ihre Erträge sind mithin auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde ordentlich steuerbar. Im hier interessierenden Steuerjahr 2006 unterhielt sie in der Mehrzahl der Kantone ein Nebensteuerdomizil, so auch im Kanton Genf. Das handelsrechtliche Nach-Steuer-Ergebnis 2006 der X.________ AG belief sich auf rund Fr. 30,7 Mio. In den Abschluss sind namentlich auch ausländisch quellenbesteuerte, nicht zum Beteiligungsabzug berechtigende Dividenden und Zinsen von rund Fr. 14,7 Mio. (brutto) eingeflossen, die aus Staaten stammten, mit denen die Eidgenossenschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern ("Sockelsteuern") beliefen sich auf rund Fr. 2,1 Mio., sodass die X.________ AG unter diesem Titel netto Fr. 12,6 Mio. vereinnahmen konnte.
1
B. Mit Veranlagungsverfügung vom 30. Juli 2008 erfasste der Kanton Basel-Stadt (Hauptsteuerdomizil) die X.________ AG für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 31'152'365.--. In der Folge berücksichtigte er einen Beteiligungsabzug von 6,326 Prozent aufgrund anderer als der eingangs erwähnten Dividenden. Dies führte zu einem Steuerbetreffnis von Fr. 2'480'436.-- (8,5 Prozent). Für die Zwecke der kantonalen Steuern kam die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zu einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 30'291'199.--, wobei die Interkantonale Steuerausscheidung 2006 vom 30. Juli 2008 dazu führte, dass am Hauptsteuerdomizil kein Substrat verblieb. Dies ergab sich als Folge dessen, dass im Jahr 2006 im Kanton Genf anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks ein konjunktureller Mehrwert von rund Fr. 32,6 Mio. realisiert worden war. Der Kanton Genf, dem dieser Wertzuwachsgewinn objektmässig zuzuweisen war, hatte den operativen Verlust von rund Fr. 2,3 Mio. zu übernehmen, andernfalls ein Ausscheidungsverlust entstanden wäre. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. Juli 2009 erhob der Kanton Genf eine Gewinnsteuer von Fr. 6'649'002.--.
2
C. Am 15. Juni 2007 machte die X.________ AG bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt mit dem Formular DA-2 nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern in Höhe von Fr. 2'099'867.-- geltend und ersuchte sie den Kanton Basel-Stadt um Vornahme der pauschalen Anrechnung an die Gewinnsteuern. Mit Anrechnungsverfügung vom 8. August 2008 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt die anrechenbare Steuer auf Fr. 231'200.-- (Bund) bzw. Fr. 0.-- (Kanton) fest.
3
D. Gegen die Anrechnungsverfügung vom 8. August 2008 erhob die X.________ AG am 10. September 2008 Einsprache. Sie beantragte die Vornahme einer pauschalen Steueranrechnung in Höhe von Fr. 699'956.-- (Bund) bzw. Fr. 1'399'912.-- (Kanton). Im Einspracheverfahren verwarf die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, in peiuseinen Anrechnungsanspruch nunmehr auch auf Stufe Bund (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2009). Der Rekurs vom 27. November 2009 an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Rekursentscheide 2009-232 [Kanton] bzw. 2009-233 [Bund], je vom 20. Oktober 2011 und mitgeteilt am 4. Dezember 2012).
4
E. Die hier und im weiteren Verlauf massgebenden Zahlen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
5
6
OR
7
Bund (DBG)
8
Kanton BS
9
Kanton GE
10
Ergebnis versicherungs-technisches Geschäft
11
61'548'000
12
Ergebnis nichtversicherungs-technisches Geschäft
13
-16'734'000
14
Steuern
15
-14'141'000
16
Ergebnis 2006
17
30'673'199
18
Veranlagungsverfügung der KSTV/BS vom 30.7.2008
19
Betriebsverlust
20
-2'302'843
21
Wertzuwachsgewinn Kt. GE
22
32'594'042
23
Steuerbarer Reingewinn
24
31'152'365
25
30'291'199
26
Interkantonale Steuerausscheidung 2006
27
Erste Zuteilung
28
-2'302'843
29
32'594'042
30
Verlustübernahme
31
2'302'843
32
-2'302'843
33
Steuerbarer Reingewinn
34
31'152'365
35
0
36
30'291'199
37
Gewinnsteuer 2006
38
Vor Beteiligungsabzug (8,5%)
39
2'647'945
40
Beteiligungsabzug (6,326%)
41
-167'509
42
Gewinnsteuerbetreffnis
43
2'480'436
44
0
45
6'649'002
46
Pauschale Steueranrechnung
47
Brutto-Dividenden/-Zinsen
48
14'657'259
49
14'657'259
50
Netto-Dividenden/-Zinsen
51
12'557'392
52
12'557'392
53
Ausländische Sockelsteuer
54
2'099'867
55
2'099'867
56
Aufteilung Sockel 1/3 / 2/3
57
699'955
58
1'399'912
59
Anrechnungsverfügung der KSTV/BS vom 8.8.2008
60
231'200
61
0
62
0
63
Einspracheentscheid der KSTV/BS vom 26.10.2009
64
0
65
0
66
0
67
F. Mit zwei Eingaben vom 18. Januar 2013 erhebt die X.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die beiden angefochtenen Entscheide vom 20. Oktober 2011 seien aufzuheben, und es sei die pauschale Steueranrechnung betreffend das Steuerjahr 2006 mit Fr. 1'399'912.-- (Kanton) bzw. Fr. 699'956.-- (Bund) festzusetzen.
68
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 IV 57 E. 2 S. 59; 140 V 22 E. 4 S. 26).
69
1.2. Die Vorinstanz hat am 20. Oktober 2011 zwei über weite Strecken gleichlautende Entscheide erlassen. Dies führte dazu, dass die Steuerpflichtige zwei an sich übereinstimmende Beschwerden einreichte. Das Bundesgericht behält sich in solchen Fällen vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP; Urteil 2C_1143/2013 / 2C_1144/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465). Dies rechtfertigt sich, da es um denselben Sachverhalt geht und sich dieselben Rechtsfragen stellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Teilsatz 1 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201; nachfolgend: 
70
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Die Beschwerden richten sich gegen zwei verfahrensabschliessende Entscheide einer kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83, 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG).
71
1.3.2. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG, setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (ausführlich dazu Urteile 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3; 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2, in: StE 2014 A 25 Nr. 13, StR 68/2013 S. 786). Zu prüfen ist, wie es sich damit verhält.
72
1.3.3. Aufgrund von Art. 18 PStAV unterliegen die Entscheide über die pauschale Steueranrechnung den gleichen Rechtsmitteln wie die Entscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch die Kantone (Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]; URS JENDLY, Die pauschale Steueranrechnung, in: Ernst Höhn [Hrsg.], Handbuch des Internationalen Steuerrechts der Schweiz, 2. Aufl. 1993, S. 372). Im Anschluss daran bestimmt Art. 56 VStG in der Fassung vom 17. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (AS 2006 2197), der Entscheid der kantonalen Rekurskommission könne durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Auf diese Weise ist die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verwirklicht (vgl. schon Urteil 2A.140/1993 vom 1. Dezember 1993 E. 3) und ergibt sich, dass der streitbetroffene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt unmittelbar vor Bundesgericht angefochten werden kann (dazu auch Urteil 2A.559/2006 vom 2. August 2007 E. 1.2, in: StE 2007 A 42 Nr. 2, StR 62/2007 S. 910). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben unter Vorbehalt des Nachfolgenden zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
73
 
Erwägung 1.4
 
1.4.1. Über den Kreis der eigentlichen Parteien hinaus kann das Bundesgericht weitere Beteiligte in das Verfahren einbeziehen (Art. 102 Abs. 1 BGG). Die prozessuale Beiladung bedingt, dass die Dritten zum rechtshängigen Rechtsverhältnis (zwischen Haupt- und Gegenpartei) in einer besonders engen Beziehung stehen ( ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 27 zu Art. 102 BGG). Es verhält sich ähnlich wie hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts ausserhalb eines rechtshängigen Verfahrens. Auch dort ist ein besonderes schutzwürdiges Interesse erforderlich (ausführlich dazu Urteil 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2.2). Die beizuladenden Dritten müssen mithin durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (Urteil 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 2.3.1; BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387; 118 Ib 356 E. 2c S. 360; Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 10 zu Art. 102 BGG; für das öffentliche Recht gl. M. Bernard Corboz, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 102 BGG). Letztlich ist dies Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, Art. 102 BGG N. 4119).
74
1.4.2. Die Steuerpflichtige beantragt, der Kanton Genf sei in das bundesgerichtliche Verfahren einzubeziehen. Sie führt aus, im Steuerjahr 2006 habe sie aufgrund des interkantonalen Steuerrechts einzig im Kanton Genf kantonale Steuern entrichtet (vorne lit. B und E). Zudem gelte die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur interkantonalen Berücksichtigung des Beteiligungsabzugs (BGE 138 I 297) sinngemäss auch im Bereich der pauschalen Steueranrechnung. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf reicht eine Vernehmlassung ein und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie bringt damit zum Ausdruck, am Verfahren teilnehmen zu wollen.
75
1.4.3. Der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung ist im Kanton geltend zu machen, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode (Fälligkeitsjahr) ansässig war (Art. 13 Abs. 2 PStAV). Dies ist hier der Kanton Basel-Stadt. Wie es sich hinsichtlich Bestand und Höhe eines solchen Anspruchs verhält, wenn am Hauptsteuerdomizil kantonalsteuerlich (einzig) aufgrund der interkantonalen Steuerausscheidung kein Steuersubstrat verbleibt, war vom Bundesgericht bislang noch nicht zu entscheiden. Sollte es sich in den nachfolgenden materiellen Überlegungen zeigen, dass die Steuerpflichtige die Vornahme einer pauschalen Steueranrechnung tatsächlich beanspruchen kann, ist nicht ausgeschlossen, dass dies Reflexwirkung auf den Kanton Genf entfaltet (vgl. das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 31 vom 29. November 2012 ["Interkantonale Repartition der Pauschalen Steueranrechnung"]; dazu hinten E. 3.3.10). Aus diesem Grund kann der Kanton Genf mit Recht ein besonderes schutzwürdiges Interesse anrufen. Er ist, entsprechend seinem eigenen und dem Antrag der Steuerpflichtigen, beizuladen.
76
1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
77
1.6. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
78
1.7. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1 S. 168; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht. Bei ungenügender Rüge und Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 I 138 E. 3.8 S. 144).
79
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die streitbetroffenen Dividenden und Zinsen im Jahr 2006 in der Schweiz in die Gewinnsteuer eingeflossen sind und, sofern dies der Fall wäre, ob sie auch anrechnungsrechtlich als besteuert zu gelten haben.
80
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Ist eine Person in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (Art. 3 und Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), ist ihre Steuerpflicht unbeschränkt (Art. 6 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 DBG). Von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst werden auch Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus ausländischer Quelle stammen. Regelmässig unterliegen solche Kapitalerträgnisse schon einer Besteuerung im Quellenstaat, was zu einer aktuellen Doppelbesteuerung führt. Deren Behebung dienen die Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend: 
81
2.2.2. Die Vermeidung geschieht dadurch, dass eine vorbestehende Steuernorm des jeweiligen unilateralen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt wird (Urteile 2A.11/1994 vom 16. August 1996 E. 2, in: ASA 66 S. 406, RDAF 53/1997 II 222; 2A.346/1992 vom 9. Mai 1995 E. 2, in: ASA 65 S. 51, StE 1995 B 72.11 Nr. 3; vgl. schon BGE 66 I 265 E. 1 S. 269 f.; 62 I 91 E. 2 S. 5 f.). Hingegen vermag ein derartiges Abkommen, da der Idee nach reines Kollisionsrecht, keine neue Steuernorm zu begründen oder eine bestehende Norm auszuweiten (Urteile 2C_604/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2, in: RDAF 68/2012 II 240, StE 2012 A 32 Nr. 18; 2C_436/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1, in: StE 2012 B 82.1 Nr. 6, StR 67/2012 S. 172; BGE 117 Ib 358 E. 3 S. 366; Jessica Salom, in: Robert Danon/Daniel Gutmann/ Xavier Oberson/Pasquale Pistone (Hrsg.), Modèle de Convention fiscal OCDE concernant le revenu et la fortune, 2014, N. 35 der Vorbemerkungen zu Art. 23 A und B OECD-MA; Xavier Oberson, Précis de droit fiscal international, 4. Aufl. 2014, N. 138 f.; Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 95; 
82
2.2.3. In Übereinstimmung mit Art. 10 des Musterabkommens 2012 der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend: 
83
2.2.4. Die Schweiz begegnet diesem Umstand gemäss ständiger Abkommenspraxis und unilateralem Recht mit dem 
84
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses - seit dem 1. Februar 2013: des Bundesgesetzes (AS 2013 231) - vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2; nachfolgend: 
85
2.3.2. Nach Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 PStAV können in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer beantragen, dass ihnen auf den aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird (vgl. Urteil 2A.559/2006 vom 2. August 2007 E. 2.2 [DBA CH/US]). Die pauschale Steueranrechnung kann lediglich für im Ausland residual (quellen-) besteuerte Kapitalerträge beansprucht werden, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (auch tatsächlich) unterliegen (Art. 3 Abs. 1 PStAV). Andernfalls besteht von vornherein keine Doppelbesteuerung. Es gilt das Prinzip "keine inländische Anrechnung der ausländischen Steuer ohne inländische Steuer" (sog. 
86
2.3.3. Über das grundsätzliche Erfordernis des 
87
2.3.4. Bei 
88
2.3.5. Weiter bestimmt Art. 11 Abs. 1 PStAV, dass die Kapitalerträge zwecks Berechnung des Maximalbetrags um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, und um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen, gekürzt werden können. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für Dividenden und Lizenzgebühren pauschale Abzüge vorsehen (Art. 11 Abs. 2 PStAV). Das Departement hat von dieser Subdelegation Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201.1) wird der Abzug für Unkosten bei Dividenden, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, auf 5 Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt. Die Schuldzinsen sind zusätzlich zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 PStAV; JENDLY, a. a. O., S. 366 f.).
89
 
Erwägung 3
 
3.1. Es fragt sich, ob die streitbetroffenen Dividenden und Zinsen im Jahr 2006 in der Schweiz in die Gewinnsteuer eingeflossen sind (hinten E. 3.2) und, sofern dies der Fall wäre, ob sie auch anrechnungsrechtlich als besteuert zu gelten haben (Art. 3 Abs. 1 PStAV; hinten E. 3.3). Die Steuerpflichtige ist der Auffassung, die Vorinstanz verletze Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG), insbesondere den Methodenartikel in den betroffenen DBA, und Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), so die Art. 8 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV, ferner Art. 24 Abs. 1 StHG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 PStAV.
90
3.2. In 
91
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. In 
92
3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Anrechnungsverordnung diene der Ausführung des jeweiligen DBA. Beispielhaft könne auf Art. 25 lit. B Ziff. 2 lit. a des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; nachfolgend: 
93
3.3.3. Für die Auslegung eines Staatsvertrags ist das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) massgebend. Demzufolge ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes zu würdigen (Art. 31 Ziff. 1 VRK; BGE 140 II 167 E. 5.5.2 S. 180 [Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens einer Person aus einem FZA-Staat]; 138 II 524 E. 3.1 S. 526 f. [Zollvergünstigungen im Grenzbereich]). Das Übereinkommen herrscht auch im Bereich der von der Schweiz geschlossenen DBA (BGE 139 II 404 E. 7.2.1 S. 422 f. [DBA CH/US]). Was hingegen die im Abkommen nicht definierten Begriffe betrifft, verweist Art. 3 Abs. 2 OECD-MA auf die lex fori. Bei Anwendung des DBA durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem unilateralen Recht dieses Staates zukommt. Von der Auslegung nach der lex fori ist (nur) abzusehen, wenn der Zusammenhang des Abkommens etwas anders erfordert (dazu Michael Lang, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, a. a. O., N. 47 ff. zu Art. 3 OECD-MA; Oberson, a. a. O., N. 123 ff.; FRANK ENGELEN, Interpretation of Tax Treaties under International Law, 2004, S. 549).
94
3.3.4. Art. 25 lit. B Ziff. 2 lit. a DBA CH/FR spricht namentlich von der "geschuldeten schweizerischen Steuer" bzw. der "ermittelten schweizerischen Steuer". Dies bringt das Erfordernis des 
95
3.3.5. Demgegenüber macht der OECD-Kommentar präzise Angaben zur Berechnung des Maximalbetrags, was unter 
96
3.3.6. Nichts anderes ergibt sich unter 
97
3.3.7. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, Art. 11 PStAV (Berücksichtigung von Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen) sei im konkreten Fall ohne Bedeutung. Bei dem von ihr gewonnenen Ergebnis war dieser Aspekt auch nicht zu prüfen. Anders wird es sich bei der Neubeurteilung verhalten.
98
3.3.8. Zum selben Schluss führen die Regeln über die interkantonale Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV), zumal die Vorinstanz und die Steuerverwaltungen ihre Argumentation nicht darauf abstützen. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt führt präzisierend aus, sie würde auch bei rein innerkantonalen Verhältnissen zum Schluss kommen, es könne keine pauschale Steueranrechnung erfolgen. Entscheidend ist, dass landesrechtlich kein Auseinanderfallen der Berechnungsmethoden für Bundes- und Kantonsanteil vorgesehen ist. Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 Teilsatz 1 PStAV erfolgt die pauschale Steueranrechnung für die von Bund, Kantonen und Einwohnergemeinden erhobenen Steuern "gesamthaft" (vorne E. 1.2). "Gesamthaft" ist darüber zu befinden, ob die fraglichen Erträge "subject to tax" sind (Art. 3 Abs. 1 PStAV), und ebenso "gesamthaft" ist der Maximalbetrag zu ermitteln (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 PStAV e contrario). Im Anschluss daran bestimmt Art. 8 Abs. 1 Teilsatz 2 PStAV, die Anrechnung werde "in einem Betrag" vergütet. Dieser Gesamtbetrag wird entweder ausbezahlt oder mit Steuern des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde verrechnet (Art. 19 Abs. 1 PStAV). Die Zuständigkeit liegt beim Sitzkanton (Art. 13 Abs. 2 PStAV; vorne E. 1.4.3).
99
3.3.9. Tatsächlich hat der Kanton Basel-Stadt für die Kantonssteuer rechtskräftig einen Reingewinn von Fr. 30, 3 Mio. veranlagt. Zufolge der interkantonalen Steuerteilung konnte er aber letztlich keine Steuer erheben. Im Gegenzug bezog der Kanton Genf gestützt auf seine eigene rechtskräftige Veranlagung eine Steuer von Fr. 6,6 Mio. (vorne lit. B und E). Bei Vornahme der gebotenen "Gesamtschau" (so Gmür, S. 222, im Anschluss an Constantin, S. 282, jeweils a. a. O.) ergibt sich ein "kumuliertes Kantonssteuerbetreffnis" von Fr. 6,6 Mio.
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3.3.10. Zur 
101
3.4. Damit erübrigen sich die weiteren materiellrechtlichen Rügen der Steuerpflichtigen.
102
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet. Sie ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die vorliegende Sach- und Rechtslage erfordert die neue Veranlagung der pauschalen Steueranrechnung 2006. Aus diesem Grund ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG).
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). (Gegen-) Partei in diesem Sinne ist die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung. Sie verfolgen in ihrer Eigenschaft als Abgabegläubigerin Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG.
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4.2.2. Wer sich als "übriger Beteiligter" im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG am Verfahren beteiligt hat, gilt an sich nicht als kostenpflichtige Partei im Sinne von Art. 66 BGG. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf ist allerdings antragsgemäss zum Verfahren beigeladen worden (vorne E. 1.4). Sie hat sich in der Folge auch tatsächlich wie eine Partei verhalten, indem sie Anträge gestellt hat und auf diese Weise für ihr Steuersubstrat eingetreten ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Für die Zwecke der Kostenverlegung ist der Kanton Genf daher als Partei zu behandeln (Urteil 2C_116/2011 bis 2C_118/2011 vom 29. August 2011 E. 12.3; BGE 127 V 107 E. 6b S. 111; Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 14 zu Art. 66 BGG). Aufgrund seines Unterliegens wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Abweichung von Art. 66 Abs. 5 BGG rechtfertigt sich eine Verteilung im Verhältnis von drei Vierteln (Basel-Stadt) zu einem Viertel (Steuerverwaltung des Kantons Genf).
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4.2.3. Die Kosten einer obsiegenden Partei sind ihr grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss ist unter den gegebenen Umständen ein "übriger Beteiligter" im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG einer Partei im eigentlichen Sinne gleichzusetzen (Urteil 2C_116/2011 bis 2C_118/2011 vom 29. August 2011 E. 12.2; Bernard Corboz, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/ Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 und 23 zu Art. 68 BGG). Die Kantone Basel-Stadt und Genf haben der Steuerpflichtigen mithin eine Parteientschädigung auszurichten. Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigung erfolgen im selben Verhältnis.
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4.2.4. Die Festsetzung der Kosten und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird der Vorinstanz übertragen (Art. 67 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_64/2013 und 2C_65/2013 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen; die beiden Urteile der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2011 werden aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
 
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 20'000.-- werden zu drei Vierteln dem Kanton Basel-Stadt und zu einem Viertel dem Kanton Genf auferlegt.
 
4. Der Beschwerdeführerin steht für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'000.-- zu, die zu drei Vierteln dem Kanton Basel-Stadt und zu einem Viertel dem Kanton Genf auferlegt wird.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, den 26. September 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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