BGer 5A_747/2014 | |||
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BGer 5A_747/2014 vom 26.09.2014 | |
{T 0/2}
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5A_747/2014
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Urteil vom 26. September 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Antrags und Begründung - auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändung für eine Betreibungsforderung von Fr. 1'390.05) nicht eingetreten ist,
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in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer Eingabe an das Obergericht nicht einmal ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sie begnüge sich mit einer wörtlichen Wiedergabe ihrer erstinstanzlichen Beschwerdeschrift, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wären die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Betreibungsforderung mit Rechtsvorschlag zu erheben gewesen, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde überprüften die materielle Berechtigung dieser Forderung, formelle Mängel des Betreibungsverfahrens seien weder dargetan noch ersichtlich,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 19. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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