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Informationen zum Dokument  BGer 2C_293/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_293/2014 vom 29.09.2014
 
{T 0/2}
 
2C_293/2014
 
 
Urteil vom 29. September 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Petry.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gaensli, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1.  Einwohnergemeinde Thun,
 
2.  Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), welcher bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung des (abgeleiteten) Anwesenheitsrechts verleiht. Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 mit Hinweisen). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig. In diesem Punkt steht somit die von der Beschwerdeführerin in der gleichen Rechtsschrift erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offen (Art. 113 BGG).
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1.2. Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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1.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Wegweisung beanstandet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), so dass nicht darauf einzutreten ist. In diesem Fall stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich die Beschwerdeführerin auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an das Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV oder das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Non-Refoulement-Gebot (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So darf sich der Beschwerdeführer auf neue Tatsachen berufen, wenn er der Vorinstanz eine Verfahrensverletzung vorwirft. Dasselbe gilt, wenn sich das Urteil der Vorinstanz auf ein neues rechtliches Argument stützt, mit dem die Parteien zuvor nicht konfrontiert worden waren (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3). Tatsachen und Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Recht der betroffenen Person auf Äusserung schliesst indes keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich auch nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
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3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin gebührend mit den Akten auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Informationen zur Frage der angeblichen häuslichen Gewalt sowie zur Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin sind umfassend genug und geeignet, um ihre Feststellungen zu untermauern. Aus den genannten Gründen durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erhoben. Es hätten weitere Abklärungen zur Frage der häuslichen Gewalt und zur Situation in Mazedonien vorgenommen werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in unhaltbarer Weise ausgelegt. Im Ergebnis liege somit ein willkürlicher Entscheid vor.
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4.2. In ihrer Eingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge zu wiederholen. Sie führt aber nicht aus, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts 
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Erwägung 5
 
5.1. Die Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
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5.2. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend macht. Sie behauptet aber, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
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5.3. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls verneint. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin Opfer physischer Gewalt gewesen sei. Ebenso verneinte die Vorinstanz das Vorliegen psychischer Gewalt in der erforderlichen Intensität. Zudem werde nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Zwangsheirat geworden sei. Schliesslich sei sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien weder in ihrer sozialen Wiedereingliederung noch in ihrer Sicherheit gefährdet.
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5.3.1. Nach der Rechtsprechung kann im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen begründet nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).
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5.3.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen, sondern sei Opfer einer Zwangsverheiratung durch ihre Eltern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien wäre sie gezwungen, in ihr islamisch geprägtes Heimatdorf zurückzukehren, wo Frauen keine Rechte hätten und die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ausgeschlossen sei. Damit drohe ihr die Gefahr, von den Eltern erneut zwangsverheiratet zu werden. Die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei somit stark gefährdet.
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5.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist die heute 23-jährige Beschwerdeführerin im Alter von 18 Jahren ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt. Sie hat somit ihre gesamte Schulzeit in Mazedonien verbracht und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes bestens vertraut. Dass die mazedonische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen entspricht und die Beschwerdeführerin deshalb lieber hier leben würde, genügt nicht, um einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. auch das Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Im Übrigen lässt sich aus den sehr allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Situation der Frauen in Mazedonien nicht auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Heimatland schliessen. Auch der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Mazedonien für die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um ihre Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzustufen. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Integrationsbemühungen nichts. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3). Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Familienmitglieder in der Schweiz, die Schweizer Bürger seien und zu denen sie ein enges Verhältnis aufgebaut habe. Sie kann ihre Beziehungen zu den hier anwesenden Familienmitgliedern ohne Weiteres besuchsweise pflegen.
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5.4. In Anbetracht aller Umstände durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, dass nicht von einer starken Gefährdung bei der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat ausgegangen werden kann und ihr die Rückkehr nach Mazedonien zumutbar ist. Das angefochtene Urteil erweist sich als verhältnismässig, und die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinte.
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Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 29. September 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry
 
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