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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1021/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1021/2013 vom 29.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1021/2013
 
 
Urteil vom 29. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; rechtliches Gehör, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen vorbringt oder neue Beweismittel einreicht, ist darauf nicht einzutreten. Sie legt nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis).
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1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine höhere Anwaltsentschädigung (Beschwerde S. 21 f. Ziff. IV). Darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes rechtliches Interesse daran, die im angefochtenen Urteil für die amtliche Verteidigung festgesetzten Beträge für das vorinstanzliche Verfahren anzufechten (vgl. BGE 103 IV 115 E. 1a zur Beschwer). Eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt könnte einzig dazu führen, dass sich ihre Ersatzpflicht gegenüber dem Kanton Zürich vergrössert (Urteil S. 28 E. 2.3). Insofern ist sie nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Vielmehr hätte ihr amtlicher Verteidiger in eigenem Namen Beschwerde erheben müssen (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Ausserdem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend verteidigt war (Urteile 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3 und 6B_6/2007 vom 30. Mai 2007 E. 3; je mit Hinweisen).
3
2. 
4
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3, Art. 143 Abs. 1 lit. b und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV. Bei ihren Einvernahmen im Vorverfahren sei kein oder bloss ein mangelhafter Deliktsvorhalt erfolgt. Dies habe die Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen und aufgrund der absoluten Fernwirkung auch des auf unzulässige Art erwirkten Geständnisses zur Folge. Obwohl bereits bei ihrer Festnahme auch bezüglich der weiteren Vorfälle ein dringender Tatverdacht bestanden habe, habe man ihr diese erst in der Schlusseinvernahme detailliert vorgehalten. Indem sich die Vorinstanz nicht zu diesem bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Argument äussere, verletze sie überdies die Begründungspflicht (Beschwerde S. 5-7 Ziff. II.1).
5
2.2. Die Vorinstanz führt aus, die erste Instanz halte zutreffend fest, der Vorhalt in der ersten Einvernahme sei ungenügend gewesen, dies habe jedoch keine Folgen. In der Hafteinvernahme sei die Beschwerdeführerin korrekt darüber informiert worden, dass ihr im Zusammenhang mit der Verhaftung eines Drogenkuriers die Einfuhr einer grossen Menge Kokains vorgeworfen werde. Die Beschwerdeführerin sei zu Beginn der Einvernahme zwar nicht umfassend über die ihr vorgehaltenen Delikte informiert worden. Es seien aber auch nicht systematisch Informationen zurückbehalten worden, um sie zu einem Geständnis zu bewegen. Vielmehr mache die Art der Einvernahme Sinn. Zuerst sei ihr der Vorfall mit Holland vorgehalten worden, danach die weiteren Vorfälle. Dieser Spielraum müsse der einvernehmenden Behörde gelassen werden. Das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren sei nicht beeinträchtigt (Urteil S. 8 E. 4.3.1 f.).
6
2.3. 
7
2.3.1. Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach würde etwa der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das BetmG nicht genügen; vielmehr wären der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten. Vorzuhalten ist also - nach dem aktuellen Verfahrensstand - ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1192 f. Ziff. 2.4.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 351 f. N. 860). Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Bei Seriendelikten (z.B. gewerbsmässiger Betrug) kann zunächst der Generalvorwurf vorgehalten werden, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkreten Fällen. Daraus folgt, dass sich bei vermuteten zahlreichen Delikten bei der ersten Einvernahme die Eröffnung auf einige Straftaten (naheliegenderweise die schwersten) beschränken kann, in der Meinung, dass weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden ( DERSELBE, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 158 StPO; gl.M. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 22 zu Art. 158 StPO; GALLIANI/MARCELLINI, in: Commentario, Codice svizzero di procedura penale, Zürich/St. Gallen 2010, N. 5 zu Art. 158 StPO). Unzulässig wäre es, eine Person unter dem Vorwurf einzuvernehmen, einen Diebstahl begangen zu haben, dabei aber Verdachtsgründe für eine ganz andere Straftat (z.B. ein am angeblichen Diebstahlsort begangenes Tötungsdelikt) zu sammeln ( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 351 f. N. 860; gl.M. LORENZ ERNI, Die Verteidigungsrechte in der Eidg. Strafprozessordnung, insbesondere zum "Anwalt der ersten Stunde", ZStrR 125/2007 S. 233).
8
2.3.2. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
9
2.3.3. In BGE 138 IV 169 konnte die in der Lehre umstrittene Frage, ob Art. 141 Abs. 4 StPO entgegen seinem Wortlaut auch für absolute Beweisverwertungsverbote (Art. 141 Abs. 1 StPO) gelten muss, offengelassen werden (BGE 138 IV 169 E. 3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Verfahrensrecht unterschied für die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach, ob der Grund für die Unverwertbarkeit des Primärbeweises ein absolutes oder ein relatives Beweisverwertungsverbot ist (BGE 138 IV 169; 133 IV 329; Urteil 6B_684/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.3.2).
10
2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind ihre Geständnisse nicht wegen ungenügender Deliktsvorhalte unverwertbar. Ihr ist zwar beizupflichten, dass ihr zu Beginn des Vorverfahrens die ihr vorgeworfenen Delikte nicht korrekt vorgehalten wurden. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Deliktsvorhalt in der ersten polizeilichen Einvernahme unzureichend war. Nach ihren Ausführungen stellt sodann der Transportdienst gemäss Anklagepunkt 1 die schwerste Tat der Beschwerdeführerin dar (Urteil S. 25 E. 2.3.3). Gleichwohl werden die Vorfälle in Winterthur (Anklagepunkte 1 und 2) erstmals in der Einvernahme vom 12. Oktober 2011, das heisst in der fünften Einvernahme der Beschwerdeführerin, erwähnt (kantonale Akten act. 3/1-5, insbesondere act. 3/5 S. 15 ff.). Ein solches Vorgehen ist indes nicht zu beanstanden, wenn dem einvernehmenden Polizisten bzw. Staatsanwalt diese Vorfälle zuvor nicht bzw. nicht hinreichend bekannt waren. Der Beschwerdeführerin konnte kein präziser einzelner Lebenssachverhalt vorgehalten werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden nach dem damaligen Verfahrensstand die genaueren Umstände, wie z.B. die Rolle der Beschwerdeführerin, die Anzahl der von ihr ausgeführten Transportdienste oder die Menge der vom Ehemann gelieferten Betäubungsmitteln, noch nicht kannten. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich. Es ist unbestritten, dass spätestens in der Schlusseinvernahme vom 5. April 2012 der Deliktsvorhalt genügend war. Ihr in der Einvernahme vom 12. Oktober 2011 erstmals abgelegtes Geständnis (kantonale Akten act. 3/5), bestätigte sie in allen späteren Einvernahmen - auch an und nach der Schlusseinvernahme - bzw. machte teilweise präzisierende Angaben (kantonale Akten act. 3/6-7 und act. 6/5), letztmals anlässlich der erst- und vorinstanzlichen Hauptverhandlung (kantonale Akten act. 28 S. 3 f. und act. 61 S. 5). Es kann somit nicht die Rede davon sein, ihr Geständnis sei auf unzulässige Weise erwirkt worden. Die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Nach dem Dargelegten ist der Einwand der Beschwerdeführerin unbehelflich, ihre dritte Einvernahme könne nicht verwertet werden, weil ihr Aussagen aus der ersten unverwertbaren Einvernahme vorgehalten worden seien (Beschwerde S. 7 Ziff. II.1).
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2.5. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Vorinstanz äussert sich zwar nicht ausdrücklich zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Strafverfolgungsbehörden seien die Vorfälle gemäss Anklageziffern 1 und 2 bereits vor ihrer Festnahme bekannt gewesen (Beschwerde S. 7). Trotzdem legt sie gerade noch hinreichend dar, weshalb sie zum Schluss kommt, die Rechte der Beschwerdeführerin seien bei der Information über die ihr vorgeworfenen Delikte nicht beeinträchtigt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anfechten, wie ihre Ausführungen deutlich machen.
12
3. 
13
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV seien verletzt. Sie habe an den Einvernahmen ihres Ehemannes und des Drogenkuriers nicht teilnehmen können. Damit sei ihr verwehrt worden, ihnen Ergänzungsfragen zu stellen. Überdies sei ihr Konfrontationsrecht missachtet worden. Diese Einvernahmen dürften nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Indem sich die Vorinstanz zu diesem Thema nicht äussere, verletze sie die Begründungspflicht. Entgegen deren aktenwidrigen Feststellung seien ihr die Aussagen ihres Ehemannes und des Drogenkuriers in mehreren Einvernahmen vorgehalten worden. Damit seien diese Vorhaltungen geradezu eine Grundlage ihres Geständnisses gewesen. Infolge Wegfalls dieser belastenden Aussagen sei aufgrund der absoluten Fernwirkung auch ihr Geständnis unverwertbar (Beschwerde S. 8 f. Ziff. II.2).
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3.2. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3; Urteile 6B_280/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2.2 zur Publikation vorgesehen; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war.
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3.3. Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen fehl. Da ihr in den getrennt geführten Verfahren ihres Ehemannes und des Drogenkuriers keine Parteistellung zukam (vgl. kantonale Akten), wurde ihr Teilnahmerecht nicht verletzt. Insofern kann vorliegend offenbleiben, ob es sich überhaupt um eine Verwertung im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO handelt, wenn der Beschwerdeführerin Aussagen aus Einvernahmen vorgehalten werden, bei denen sie nicht anwesend war, sich der Schuldspruch aber nicht auf diese Aussagen stützt, sondern auf das mehrfach bestätigte Geständnis der Beschwerdeführerin (siehe Urteil S. 13 E. II.1.1; hierzu WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 1 und N. 13 zu Art. 141 StPO).
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3.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Befragungsprotokolle ihres Ehemannes und des Drogenkuriers seien in den Akten nicht vollständig enthalten. Dadurch würden ihre Gehörs- und Verteidigungsrechte verletzt (Beschwerde S. 14 f. Ziff. II.5). Darauf kann nicht eingetreten werden, weil sie sich nicht substanziiert mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Urteil S. 10 E. 4.7) und damit den Begründungsanforderungen nicht genügt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
17
4. 
18
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV seien verletzt. Für die Personenwagen-Audioüberwachung (PW-Überwachung) vom 14. Juli 2011 habe keine richterliche Genehmigung vorgelegen und zu anderen Überwachungen fehlten Akten. Deshalb seien die Erkenntnisse aus diesen Überwachungen unverwertbar. Ihr Geständnis sei durch den Vorhalt dieser überwachten Gespräche erwirkt worden. Die Feststellungen der Vorinstanz seien tatsachen- und aktenwidrig. Am 14. Juli 2011 seien zwei Gespräche überwacht worden. Ferner ergebe sich aus den Einvernahmen, dass sie nach dem Vorhalt der unverwertbaren Gespräche hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Juli 2011 ein Geständnis abgelegt habe. Indem ihr weitere unverwertbare Gespräche vorgehalten worden seien, sei ihr Geständnis perpetuiert und verdichtet worden. Demzufolge sei es ebenfalls unverwertbar. Auch ihr Geständnis, es habe schon im Jahr 2010 Lieferungen gegeben, sei eine Folge der vorgehaltenen unverwertbaren Überwachungen. Bezüglich der Genehmigung der Überwachung ab dem 11. August 2011 fehlten in den Akten das Verlängerungsgesuch und der Polizeibericht, auf die sich die Genehmigung stütze. Dies verletze die Dokumentationspflicht (Beschwerde S. 9-11 Ziff. II.3).
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4.2. Die Vorinstanz hält fest, die Verteidigung führe richtig aus, dass sich in den Akten Genehmigungen für die Zeit vom 21. Oktober bis 18. November 2010 und vom 11. August bis 18. November 2011 fänden. Richtig sei weiter, dass eine Genehmigung für die Überwachung des Gesprächs vom 14. Juli 2011 fehle. Dieses Gespräch sei somit nicht verwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO). Da sich aus diesem Gespräch keine sachrelevanten Tatsachen ergäben und sich das Geständnis klarerweise auch nicht darauf stütze, sei das Geständnis verwertbar. Dass sich sodann für die Überwachung ab dem 11. August 2011 lediglich der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und keine weiteren Dokumente in den Akten befänden, führe nicht dazu, dass der Entscheid unbeachtlich sei. Aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gehe hervor, dass die Verlängerung der Überwachung gestützt auf ein Verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft genehmigt worden sei, was den gesetzlichen Anforderungen entspreche (Art. 274 Abs. 5 StPO). Damit sei die Überwachung korrekt angeordnet worden. Sämtliche Erkenntnisse aus den überwachten Gesprächen in besagtem Zeitraum seien verwertbar (Urteil S. 9 E. 4.5.1 f.).
20
4.3. Die effiziente Wahrnehmung des Anspruchs auf Akteneinsicht setzt voraus, dass in den Akten alles festgehalten wird, was zur Sache gehört. Alle prozessual relevanten Vorgänge müssen demnach von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu, als später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und Formen eingehalten wurden. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen).
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4.4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ihr in der Einvernahme vom 12. Oktober 2011, an der sie erstmals ein Geständnis ablegte, auch die PW-Überwachung vom 14. Juli 2011 vorgehalten wurde (kantonale Akten act. 3/5 z.B. S. 16 Ziff. 111). Trotzdem ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, das Geständnis stütze sich nicht darauf. Bereits zu Beginn dieser Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, sie bleibe nicht bei ihren bisherigen Aussagen, sie wolle Änderungen anbringen. In der Folge gestand sie ohne jeglichen Vorhalt, sie habe gewusst, was geschah, denn ihr Ehemann habe es ihr gesagt (kantonale Akten act. 3/5 S. 2 Ziff. 6 f.). Insofern kann nicht die Rede davon sein, ihr Geständnis sei durch einen unzulässigen Vorhalt erwirkt worden. Die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Rüge zu den angeblich unverwertbaren PW-Überwachungen vom 9./10. August 2011 ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (vgl. Berufungsbegründung, kantonale Akten act. 62 S. 10). Dass erst der vorinstanzliche Entscheid hierfür Anlass gegeben hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin selber im Berufungsverfahren noch ausführte, die beweisrelevanten, überwachten Gespräche hätten am 14. Juli 2011 sowie vom 11.-14. August 2011 stattgefunden (Berufungsbegründung, kantonale Akten act. 62 S. 10). Der Entscheid ist insoweit mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG (BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; je mit Hinweisen). Auf diese Einwände kann daher nicht eingetreten werden. Das Geständnis der Beschwerdeführerin wurde auch nicht durch weitere Vorhaltungen unverwertbarer Gespräche "perpetuiert und verdichtet".
22
5. 
23
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Auswertung und Dokumentation der fremdsprachigen Gespräche aus der PW-Überwachung. Die Übersetzer und Verfasser der nicht unterzeichneten Gesprächsprotokolle seien nicht bekannt. Zudem sei die Vorgehensweise bei der Übersetzung nicht dokumentiert und seien weder die Texte in der Originalsprache noch die Tonträger vorhanden. Ferner sei nicht ersichtlich, ob die Übersetzer über ihre Pflichten belehrt worden seien. Aufgrund dieser Mängel sei nicht überprüfbar, ob die Gespräche korrekt und vollständig abgehört, protokolliert sowie übersetzt worden seien. Damit seien sie nicht verwertbar. Die Vorinstanz gehe auf die Frage der Verwertbarkeit nicht ein (Beschwerde S. 12-14 Ziff. II.4).
24
5.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführerin seien an den Einvernahmen vom 22. und 29. September 2011 sowie vom 12. Oktober 2011 die sie belastenden, aufgezeichneten Audioüberwachungen vorgespielt worden. Diese Gespräche befänden sich schriftlich und übersetzt als Beilage bei den Einvernahmeprotokollen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der bei den Einvernahmen anwesende Dolmetscher, der zu Beginn der Einvernahmen jeweils auf seine Pflichten bzw. auf die entsprechenden Strafbestimmungen aufmerksam gemacht worden sei, hätten die Beilagen unterzeichnet. Hätte die Beschwerdeführerin Ungereimtheiten bei der Übersetzung der überwachten Gespräche festgestellt, hätte sie oder ihr ebenfalls anwesender Verteidiger, zu diesem Zeitpunkt intervenieren können. Aufgrund der unterschriftlichen Bestätigung der Übersetzungen durch die Beschwerdeführerin und den Dolmetscher sei davon auszugehen, dass die Protokolle korrekt übersetzt worden seien (Urteil S. 10 E. 4.6.1).
25
5.3. Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die Beweismittel müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1; vgl. auch E. 4.3). Dies gilt auch für die Transkription von Telefonüberwachungen. Übersetzte Abhörprotokolle dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGE 129 I 85 E 4.1 f.; Urteile 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4.3 und 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.4).
26
5.4. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die erhobenen Beweise verwertbar sind, ist nicht zu beanstanden. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die belastenden, überwachten Gespräche im Beisein ihres Verteidigers vorgespielt wurden. Zudem war der Dolmetscher anwesend, der auf seine Pflichten und die Strafdrohung gemäss den Art. 307 und Art. 320 StGB hingewiesen wurde und der nach dem Vorhalt der Gespräche jeweils unterschriftlich bestätigte, dass das vorgespielte Gespräch dem Inhalt des Wortprotokolls entspreche (kantonale Akten act. 3/3 S. 5 Ziff. 25 und Ziff. 29, S. 6 Ziff. 33, S. 7 Ziff. 35 sowie Beilagen 1 und 2, act. 3/4 S. 7 Ziff. 48, S. 9 Ziff. 58 f. und S. 10 f. Ziff. 70 sowie Beilagen 1-3, act. 3/5 S. 5 Ziff. 30, S. 8 Ziff. 48 und S. 10 Ziff. 67 sowie Beilagen 1-3, act. 3/6 S. 4 Ziff. 25 und Beilage 1). Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beantragt hätte, die originalen Gesprächsaufnahmen abzuhören, und die kantonalen Instanzen dies verwehrt hätten.
27
6. 
28
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie werde wegen Beihilfe zur Einfuhr von Drogen verurteilt. Die Strafbarkeit des Gehilfen setze aber eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus. Aus den Akten gehe nicht hervor, ob diese Voraussetzung erfüllt sei. Zwar habe die Vorinstanz das Urteil ihres Ehemannes beigezogen, doch fehlten in den Akten bezüglich des Kuriers sowohl die Anklage als auch ein allfälliges Urteil. Damit sei die limitierte Akzessorietät nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz lege nicht dar, dass die Haupttat, also die Einfuhr von Drogen durch den Kurier, tatbestandsmässig und rechtswidrig erfolgt sei (Beschwerde S. 15 f. Ziff. III.1).
29
6.2. Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die vorsätzliche Haupttat eines andern fördert. Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Eine Verurteilung der Haupttäter ist darüber hinaus aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Haupttat hinreichend gewiss ist (Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 5.2). Das ist vorliegend der Fall. Bereits aus dem beigezogenen Urteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin geht ohne weiteres hervor, dass die Haupttat, die Einfuhr von Drogen, sowohl tatbestandsmässig als auch rechtswidrig war (kantonale Akten, act. 54/51 und act. 54/66).
30
7. 
31
7.1. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, bei ihren Chauffeurdiensten für ihren Ehemann gehe es um normale Alltagshandlungen. Sie stellten ein sozialadäquates und damit strafloses Verhalten innerhalb der Familie dar. Mangels Stoffbezogenheit liege überdies nicht ein Befördern von Drogen vor (Beschwerde S. 16-18 Ziff. III.2 und 3).
32
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin ihrer rechtlichen Argumentation von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Dies ist z.B. der Fall, wenn sie vorbringt, die Reise nach Holland habe für sie keinen deliktischen Bezug gehabt (Beschwerde S. 16 f.).
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7.3. Im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin nicht begründet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 16 ff. E. 2 und 3). Unbegründet sind die Argumente, mangels Stoffbezogenheit und eigenem Interesse liege kein Befördern von Drogen vor. Bereits in BGE 114 162 E. 1.b hielt das Bundesgericht fest, zur Erfüllung dieses Tatbestandes bedürfe es keiner Herrschaft über die Sache oder keinen Gewahrsam an ihr (a.M. PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl. 2007, N. 5 f. und N. 59 f. zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Auch ein eigenes Interesse am Transport der Drogen wird nicht vorausgesetzt (Urteil 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.4 mit Hinweisen).
34
8. 
35
8.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung. Sie rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz bemesse die Strafe primär mengenorientiert und unterlasse es, die Tatkomponenten festzustellen und zu gewichten. Sie trage der Gehilfenschaft zu wenig Rechnung und erhöhe die Einsatzstrafe für die mehrfache Tatbegehung deutlich zu stark. Offensichtlich gelange das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. Weiter beziehe die Vorinstanz zu Unrecht ihre aufgrund ihrer familiären Situation und der möglichen Wegweisung aus der Schweiz erhöhte Strafempfindlichkeit nicht ein. Schliesslich nehme sie keinen Vergleich mit der Strafe des Drogenkuriers vor (Beschwerde S. 18-21 Ziff. III.4).
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8.2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich Behauptungen oder ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt (vgl. E. 7.2). Dies ist z.B. der Fall, wenn sie ausführt, sie sei alleinerziehend (Beschwerde S. 19 unten).
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8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen), zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips und zur Bildung der Einsatz- sowie Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB dargelegt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5, 113 E. 3.4; 137 IV 57; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2-4.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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8.4. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt alle Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 24 ff.).
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8.5. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.
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Erwägung 9
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Anwalt der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. David Gibor, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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