VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_389/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_389/2014 vom 01.10.2014
 
{T 0/2}
 
9C_389/2014
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A._________,
 
vertreten durch die Stadt B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1977 geborene A._________ bezieht seit Juli 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Seit 1. Januar 2009 richtet ihm die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente aus. Seit 12. Oktober 2009 arbeitete A._________ zu 50 % im Unternehmen C.________. Auf den 31. Oktober 2013 wurde er entlassen, wobei sich die Kündigungsfrist zufolge Unfalls des Versicherten um einen Monat bis 30. November 2013 verlängerte. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2013 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung ab 1. November 2013 von zuvor Fr. 2'390.- auf neu Fr. 2'281.- im Monat herab, wobei sie ab diesem Zeitpunkt 70 % des bisherigen Nettolohnes als Einkommen anrechnete, weil A._________ sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden könnte. Am 21. Oktober 2013 eröffnete die Ausgleichskasse A._________, dass sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 25'613.- im Jahr anrechnen werde. A._________ erhob gegen diese Verfügung Einsprache. Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Dezember 2013 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 auf Fr. 2'290.- im Monat fest. Auch hiergegen reichte A._________ Einsprache ein. Mit Entscheid vom 4. März 2014 hiess die Ausgleichskasse die Einsprachen teilweise gut und setzte die monatlichen Ergänzungsleistungen neu auf Fr. 2'339.- (November 2013), Fr. 2'281.- (Dezember 2013) und Fr. 2'290.- (ab 1. Januar 2014) fest, wobei sie an der Anrechnung von Verzichtsvermögen bereits ab Dezember 2013 festhielt.
1
B. A._________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Einspracheentscheide sei die Ergänzungsleistung ohne Anrechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung neu festzusetzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid dahin ab, dass es den EL-Anspruch von A._________ vom 1. bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 2'621.85 und vom 1. Januar bis 30. April 2014 auf monatlich Fr. 2'270.85 (zuzüglich der Prämienpauschalen für die Krankenversicherung von Fr. 360.-) festsetzte (Entscheid vom 23. April 2014).
2
C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
3
Während A._________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung und deren Höhe (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 bis 6 ELG; Art. 9 Abs. 1 ELG), die anrechenbaren Einkommen, insbesondere Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Verzichtshandlung (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie auch die Bestimmungen über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei invaliden Personen unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50 % (Art. 14a Abs. 1 und 2 lit. a ELV) und die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14d ELV, die erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird (Art. 25 Abs. 4 ELV). Darauf wird verwiesen.
5
 
Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht hielt zunächst fest, die Aufrechnung eines Verzichtseinkommens für den Monat November 2013 sei zu Recht erfolgt, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, während der verlängerten Kündigungsfrist im Unternehmen C.________ weiter zu arbeiten. Für den Zeitraum ab 1. Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer sodann die Vermutung von Art. 14a ELV nicht widerlegt, dass er in der Lage wäre, ein festgelegtes Mindesteinkommen zu erzielen. Es sei daher nach wie vor davon auszugehen, dass er die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 70 % wirtschaftlich zu verwerten vermöchte. Da er dies unterlassen und sich auch nicht in genügender Weise um eine neue Anstellung bemüht hat, sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Dies habe gleichermassen für die Anrechnung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung zu gelten. Dabei sei Art. 25 Abs. 4 ELV zu beachten. Die dort statuierte Frist von sechs Monaten habe auch bezüglich der Anrechnung hypothetischer Taggelder der Arbeitslosenversicherung (als Ersatz für das Erwerbseinkommen) zu gelten. Im Weiteren wäre nebst den hypothetischen Taggeldern auch das zumutbare hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen; dies müsste jedoch ebenfalls sechs Monate vor der Herabsetzung der Ergänzungsleistung durch die Ausgleichskasse verfügt werden. Eine solche Verfügung sei bis anhin nicht ergangen. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Ergänzungsleistung für Dezember 2013 ohne Berücksichtigung hypothetischer Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu berechnen ist. Gleiches habe für die Monate Januar bis April 2014 zu gelten. Diese dürften erst ab 1. Mai 2014 angerechnet werden.
6
2.2. Die Ausgleichskasse wendet ein, Art. 25 Abs. 4 ELV sei mit Bezug auf die hypothetischen ALV-Taggelder nicht (analog) anwendbar. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV, sondern um die Anrechnung von Verzichtseinkünften wegen Nichtbezuges von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Art. 25 Abs. 4 ELV sei eingefügt worden, damit sich die versicherte Person auf die neue Situation - die Anrechnung eines Mindesteinkommens - einstellen und sich nach einer Erwerbstätigkeit umsehen kann. Bei den hypothetischen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung handle es sich hingegen um Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit lit. d ELG. Wie auch in anderen Fällen, in welchen auf Einkünfte verzichtet wird, habe die Anrechnung ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab welchem der Rechtsanspruch auf Einkünfte besteht, von der versicherten Person aber nicht durchgesetzt oder geltend gemacht wird. Demgemäss habe die Vorinstanz zu Recht für den Monat November 2013 ein Verzichtseinkommen aufgerechnet. Zusätzlich seien auch die hypothetischen Taggelder der Arbeitslosenversicherung, auf die der Beschwerdegegner verzichtet hat, ohne Anpassungsfrist, unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ab 1. Dezember 2013, als Einkommen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.
7
3. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass Taggelder der Arbeitslosenversicherung, auf deren Geltendmachung verzichtet wird, als hypothetischer Erwerbsersatz grundsätzlich wie anderes Einkommen, auf welches verzichtet wird, bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht hingegen, soweit es ausführt, dass Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, auch im Falle der Anrechnung von Verzichtseinkünften wegen Nichtbezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung anwendbar sei. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 ELV, auf welchen bei der Auslegung in erster Linie abzustellen ist (BGE 137 V 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen) steht einer analogen Anwendung auf Verzichtstatbestände entgegen, ist doch in der Bestimmung ausdrücklich und einzig von einem Aufschub der Herabsetzung in Fällen der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV die Rede. Auch in der französischen und italienischen Fassung von Art. 25 Abs. 4 ELV gilt einzig die Anrechnung eines Mindesteinkommens als Grund für einen Aufschub der Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung.
8
Des Weiteren ist entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde auf die Erläuterungen des BSV zu dem auf den 1. Januar 1988 geänderten Art. 25 Abs. 4 ELV hinzuweisen. Danach sollte mit dem Aufschub der Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung um sechs Monate bei Anrechnung eines Mindesteinkommens der versicherten Person Gelegenheit gegeben werden, sich auf die neue Situation einzustellen und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau zu halten (ZAK 1987 S. 546). Mit dieser Absicht des Verordnungsgebers lässt sich ein Verzichtstatbestand, wie er hier mit dem Verzicht auf die Geltendmachung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung vorliegt, nicht vereinbaren. Die weitere Ausrichtung der Ergänzungsleistungen während sechs Monaten ohne Anrechnung des Verzichtseinkommens lässt sich nicht auf Art. 25 Abs. 4 ELV stützen. Auch für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall eines Einkommensverzichts besteht kein Raum. Wie die Ausgleichskasse zutreffend bemerkt, hat die Anrechnung des Verzichtseinkommens ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab welchem der Rechtsanspruch auf die Einkünfte besteht, von der versicherten Person jedoch nicht durchgesetzt oder zumindest geltend gemacht wird. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die (hypothetischen) Taggelder der Arbeitslosenversicherung, auf deren Geltendmachung der Beschwerdegegner den Feststellungen der Vorinstanz zufolge verzichtet hat, diesem unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem C.__________, somit ab 1. Dezember 2013, als Verzichtseinkommen anzurechnen sind.
9
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
10
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2014 aufgehoben.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 1. Oktober 2014
14
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Kernen
17
Der Gerichtsschreiber: Widmer
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).