BGer 1B_326/2014 | |||
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BGer 1B_326/2014 vom 02.10.2014 | |
{T 0/2}
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1B_326/2014
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Urteil vom 2. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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weiter beteiligt:
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B.________.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2014.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Gefährdung des Lebens etc. Sie wirft ihm vor, am 13. April 2014 in Teufen mit einem BMW zusammen mit weiteren Fahrzeugen an einem Strassenrennen teilgenommen zu haben; dabei sei eine Velofahrerin verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft ordnete an, den betreffenden BMW zu beschlagnahmen.
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A.________, Vater des Fahrers, gelangte in der Folge ans Zürcher Obergericht mit dem Begehren, das Fahrzeug sei freizugeben.
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Mit Beschluss vom 25. August 2014 ist die III. Strafkammer des Obergerichts auf die betreffende Beschwerde nicht eingetreten.
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2.
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Mit Eingabe vom 24. September Juni 2014, die am 26. September 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, führt A.________ gegen den ihm am 28. August 2014 zugestellten obergerichtlichen Beschluss vom 25. August 2014 Beschwerde.
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Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3.
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3.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
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3.2 Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer hat selber zu vertreten, mit seiner Beschwerdeanmeldung bis am 24. September 2014 - d.h. bis fast zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Montag, 29. September 2014) - zugewartet zu haben. Da es sich hierbei wie erwähnt um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt, kann seinem Gesuch, es sei ihm zwecks Beschwerdeergänzung eine Fristverlängerung bis zum 20. Oktober zu gewähren, nicht entsprochen werden (nachdem die Beschwerde, wie erwähnt, ohnehin erst am Freitag, 26. September 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist).
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3.3 Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer mit den Gründen, welche das Obergericht zum Nichteintreten auf die dort eingereichte Beschwerde bewogen haben, nicht auseinander gesetzt; er legt nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
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Die vorliegende Beschwerde vermag somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
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Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4.
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Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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