BGer 2C_828/2014 | |||
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BGer 2C_828/2014 vom 02.10.2014 | |
{T 0/2}
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2C_828/2014
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Urteil vom 2. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Juli 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1958) stammt aus Mazedonien. Er ist seit 1986 mit einer Landsfrau verheiratet, mit der er fünf gemeinsame Kinder hat. Während seine Ehefrau und die Kinder im Heimatland verblieben, hielt A.________ sich ab März 1990 als Saisonnier in der Schweiz auf, ab 1993 verfügte er über eine Aufenthalts- und ab dem Jahr 2000 über eine Niederlassungsbewilligung. Ein erstes Familiennachzugsgesuch für die Gattin und die drittgeborene Tochter (geb. 1993) scheiterte 1994 an den fehlenden finanziellen Mitteln.
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1.2. Am 18. Juli 2013 ersuchte A.________ erneut darum, seine Gattin und seinen Sohn (geb. 1998) nachziehen zu können, was das Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. Dezember 2013 ablehnte. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2014 aufzuheben. Er habe die gesetzlichen Nachzugsfristen (vgl. Art. 47 AuG [SR 142.20]) nur knapp verpasst und es sei ihm unzumutbar, sein Familienleben in Mazedonien zu pflegen. Es liege damit ein wichtiger Grund vor, den nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid oder die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung seien willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
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2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz zu stark auf die Integrationsprobleme seiner Gattin und seines Sohnes abstelle und seine Ehe in Gefahr sei, wenn ihm der Familiennachzug verweigert werde. Ob er seine Eingabe damit hinreichend begründet, kann dahingestellt bleiben, da der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht verletzt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergibt (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, Bern 2013, S. 31 ff., dort 42 ff.).
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2.2.1. Der Familiennachzug zu Niedergelassenen muss innerhalb von fünf Jahren, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden (Art. 43 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AuG). Ist das Familienverhältnis - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes begründet worden, beginnt die Frist am 1. Januar 2008 zu laufen (Art. 126 Abs. 3 AuG). Beim Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers am 28. Juli 2013 waren diese für die Gattin (seit über sechs Monaten) und den Sohn (seit über vier Jahren) abgelaufen. Infrage kam deshalb nur noch ein nachträglicher Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG, wofür wichtige Gründe erforderlich sind.
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2.2.2. Die Vorinstanz hat zu Recht verneint, dass hier solche vorliegen: Der Beschwerdeführer hat während Jahrzehnten selber bewusst von seiner Familie getrennt gelebt. Dass seine Ehe in Gefahr sei, wenn er seine Gattin nicht nachziehen könne, ist bei dieser Ausgangslage kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG. Seine Angehörigen (Frau und fünf Kinder) befinden sich in Mazedonien; es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unzumutbar sein soll, sein Ehe- und Familienleben wie bisher über die Grenzen hinweg oder ganz in der gemeinsamen Heimat zu pflegen. Dass er die gesetzliche Nachzugsregelung nicht gekannt haben will, ändert hieran nichts, zumal die Nachzugsregelung des Gesetzes bei dessen Beratung bzw. Inkrafttreten Gegenstand zahlreicher Medienberichte gebildet hat.
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2.2.3. Die Überlegungen der Vorinstanz zu den allfälligen Integrationsschwierigkeiten der Gattin und des jüngsten Sohnes, die bei einem nachträglichen Familiennachzug aus ihren sozialen Umfeldern gerissen würden, sind entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass im Rahmen der ordentlichen Nachzugsregelung, d.h. innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen, auch Gattinnen, die über 50 Jahre alt sind, nachgezogen werden können, lassen die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz ebenso wenig bundesrechtswidrig erscheinen wie der Hinweis darauf, dass der Sohn in Mazedonien ein guter Schüler sei.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerde erweist sich, soweit sie überhaupt hinreichend begründet wird, als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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