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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1211/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1211/2013 vom 02.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1211/2013
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten und Entschädigung (Freispruch vom Vorwurf des Steuerbetrugs); rechtliches Gehör, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenauflage sei gesetzeswidrig. Er wirft der Vorinstanz u.a. vor, sie lege nicht dar, welche konkrete rechtliche Verhaltensnorm bzw. welche Gesetzesbestimmung er missachtet haben solle. Ein simulierter Vertrag sei weder verboten noch widerrechtlich.
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2.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO).
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2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage und die Verweigerung der Entschädigung damit, der Beschwerdeführer habe die Steuerbehörde mit den falschen Angaben in der Steuererklärung täuschen wollen. Damit wirft sie diesem indirekt ein strafbares Verhalten vor, was nach der Rechtsprechung gegen die Unschuldsvermutung verstösst und daher unzulässig ist. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem zu Recht, dass die Vorinstanz nicht darlegt, auf welche Gesetzesbestimmung sie den Vorwurf des "unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrigen Verhaltens" stützt. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt auch in dieser Hinsicht Bundesrecht.
4
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 2. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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