BGer 8C_197/2014 | |||
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BGer 8C_197/2014 vom 03.10.2014 | |
8C_197/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 3. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 5. Februar 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1952 geborene A.________, Rechtshänder, ist Landwirt und führt einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach einem Sturz im Kuhstall vom 17. September 2009 traten Schulterbeschwerden auf der rechten Seite auf. Anlässlich der Schulterarthroskopie rechts, durchgeführt von Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädie FMH, am 1. März 2010, wurde unter anderem ein ungefähr hälftiger Einriss der langen Bicepssehne festgestellt (Operationsbericht vom 3. März 2010). Der Orthopäde attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 28. Februar 2010 zunächst bis 30. April 2010. Es kam allerdings zu einem verzögerten Verlauf mit einer postoperativen Frozen Shoulder (Bericht des Dr. med. B.________ vom 27. August 2010). Am 20. Oktober 2010 meldete sich A.________ unter Hinweis auf einen Unfall mit Sehnenteilabriss an der rechten Schulter im September 2009 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2010 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die für die Anspruchsprüfung relevanten Verhältnisse ab. Zu diesem Zweck holte sie namentlich einen Untersuchungsbericht des Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juni 2013 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verwaltungsakt vom 9. September 2013 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab und verneinte mit einer zweiten, gleichentags ergangenen Verfügung einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht ausgewiesen sei.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen die rentenablehnende Verfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Februar 2014).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2011 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zwecks Einholung eines unabhängigen polydisziplinären Gutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen - ohne weitere Ausführungen - auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).
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2. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem hierfür erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %; Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und anderen unklaren Beschwerdebildern (BGE 139 V 547 E. 9.1 S. 565 mit Hinweisen), sowie für den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2. S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht stellt nach Würdigung der medizinischen Unterlagen entscheidend auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 3. Juni 2013 über die orthopädische RAD-Untersuchung vom 2. Mai 2013 ab und gibt an, darin seien überzeugend Unstimmigkeiten aufgezeigt. Wenn Dr. med. C.________ darauf schliesse, dass eine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht belegt sei, und entsprechend unter Berücksichtigung der Rekonvaleszenzzeiten von jeweils wenigen Monaten im Nachgang zu den durchgeführten Operationen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder adaptierten Tätigkeit ausgehe, sei dies deshalb ohne weiteres nachvollziehbar.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der RAD-Arzt sei voreingenommen. Seine mangelnde Objektivität sei offensichtlich und seine Schilderungen seien auch sonst nicht überzeugend. Es sei kein Grund ersichtlich, auf seine - den übrigen Arztberichten diametral widersprechende - Einschätzung, wonach auch in der sehr strengen Arbeit als Landwirt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, abzustellen. Vielmehr sei mit Blick auf das ausgewiesene Leiden, welches eine weitere Tätigkeit als Landwirt verunmögliche, und auf die fehlende Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit die Zusprechung einer ganzen Rente die einzig logische Konsequenz.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
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4.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).
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5.
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5.1.
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5.1.1. Nach der Schulterarthroskopie rechts vom 1. März 2010 kam es beim Beschwerdeführer zu einem verzögerten Heilungsverlauf (Berichte des Dr. med. B.________ vom 27. August, 21. Oktober und 24. November 2010). Sowohl Dr. med. B.________ als auch der Hausarzt Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin, sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Landwirt bis auf weiteres nicht zumutbar sei (ärztliche Stellungnahmen vom 17. Februar und 7. September 2011). Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Zentrum für Endoprothetik und Gelenkchirurgie, Klinik F.________, gelangt ebenfalls zum Schluss, der Versicherte sei als Landwirt nicht arbeitsfähig. Der für eine Zweitmeinung angegangene Dr. med. G.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H._______, führte am 4. Juni 2012 eine Schulterarthroskopie, sechs Biopsien, eine Acromioplastik sowie eine AC-Resektion rechts durch und gab eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 22. Juli 2012 an. Bei der Nachkontrolle vom 25. Juli 2012 stellte er fest, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, und er empfahl eine Umschulung auf eine die Schulter nicht belastende Tätigkeit. Am 5. März 2013 ging Dr. med. D.________ unverändert davon aus, dass der Versicherte aufgrund der wahrscheinlich bleibenden eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter mit der rechten Hand keine Lasten heben und keine Arbeiten ausführen könne, weshalb er als Landwirt zu 100 % arbeitsunfähig sei.
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5.1.2. Dr. med. C.________ gelangt demgegenüber im RAD-Bericht vom 3. Juni 2013 zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Beschäftigung betrage 100 %. Davon nimmt er lediglich eine Rekonvaleszenzzeit von vier Monaten ab erster Operation im März 2010 und von maximal drei Monaten ab zweiter Operation im Juni 2012 aus. Während der funktionalen Prüfung der oberen Extremitäten irritierten ihn unter anderem die abweichenden maximalen Bewegungsauslenkungen des rechten Schultergelenks zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die muskuläre Gegenspannung in der Untersuchungssituation und das gegensätzliche recht flüssige Bewegungsspiel in angeregten Gesprächssituationen. Er äusserte den ausgeprägten Verdacht, dass eine Schonung und Schmerzproblematik, wie sie vom Versicherten "subjektiv dargelegt und demonstriert" werde, real nicht existiere.
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass mehrere Begründungsansätze des RAD-Arztes erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung und an seiner Unvoreingenommenheit hervorrufen. So klärte Dr. med. C.________ offensichtlich nicht ab, inwieweit die von ihm beobachtete Schonung des rechten Armes in der Untersuchungssituation, welche er als rein "subjektive Limitierung" einstufte, auf die Angst des Beschwerdeführers, eine Exazerbation auszulösen, zurückzuführen war. Der Umstand, dass der Vergleich der Umfangmasse im Bereich der oberen Extremitäten - bei einem Rechtshänder - ein (minimes) Minus bezüglich der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes ergab und beidseits keine Hohlhandbeschwielung vorhanden war, spricht für eine sehr weitgehende Schonung auch im Alltag als Landwirt seit längerer Zeit. Aus welchem Grund Dr. med. C.________ dennoch von einem demonstrativen Schonverhalten in der Untersuchungssituation ohne objektive Ursache ausgeht, ist daher fraglich. Der mehrmals geäusserte Verdacht des RAD-Arztes, dass der langjährige Hausarzt, ein "Duz-Kollege" des Versicherten, eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit möglicherweise gefälligkeitshalber attestiert habe, findet zudem in den Akten keine Stütze, war es doch - wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht - zu einem ganz überwiegenden Teil der orthopädische Facharzt, welcher jeweils die Verlängerung der Krankschreibung vorgenommen hatte. Es ist dem Versicherten auch beizupflichten, dass die zwei operativen Eingriffe an der Schulter einerseits wohl kaum ohne Indikation durchgeführt worden wären und andererseits der Versicherte dazu nicht Hand geboten hätte, falls seine Beschwerden nur vorgeschoben gewesen wären. Die mangelnde Aussagekraft des RAD-Untersuchungsberichts ergibt sich aber vor allem aus dem Umstand, dass sich aus einer allfälligen Übermässigkeit der Schonung in der Untersuchung oder auch im Alltag noch nichts darüber aussagen lässt, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass eine Einschränkung in der Tätigkeit als Landwirt, welche mit körperlich schweren Einsätzen verbunden ist, besteht. Selbst wenn Dr. med. C.________ eine "flüssige Spontanbeweglichkeit" beobachtet hat, eine grundsätzliche Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes beschreibt (Fahren eines Personenwagens mit Gangschaltung, erstaunlich gute grobe Kraft beim muskulären Dagegenhalten im Rahmen der Schulteruntersuchung etc.) und allenfalls mit guten Gründen vermutet, der Beschwerdeführer könne entgegen dessen Selbsteinschätzung wohl mehr schreiben als nur seine Unterschrift und auch sein Essen selber zerkleinern, erklärt dies noch keineswegs, aus welchen Gründen er im Gegensatz zu den behandelnden oder für eine Zweitmeinung angefragten medizinischen Fachpersonen trotz der zweifellos in kleinerem oder grösserem Ausmass vorhandenen Schulterproblematik von einer 100%igen Leistungsfähigkeit in der angestammten Vollzeitbeschäftigung ausgeht.
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5.2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von RAD-Berichten (E. 4.2 hiervor) kann demzufolge auf die ärztliche Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 3. Juni 2013 nicht abgestellt werden. Die Stellungnahmen der in die Behandlung involvierten Ärzte sind insofern unvollständig, als sie zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit keine begründeten Angaben enthalten. Die Angelegenheit geht deshalb an die IV-Stelle zurück, damit diese eine externe fachärztliche Begutachtung veranlasse und hernach über die Rentenfrage erneut verfüge.
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6. Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Februar 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 9. September 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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