BGer 8C_550/2014 | |||
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BGer 8C_550/2014 vom 06.10.2014 | |
{T 0/2}
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8C_550/2014
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Urteil vom 6. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2014.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2014 (AL.2014.00108), mit welchem auf die Beschwerde des A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 328448203 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 19. Juni 2014 infolge fehlender rechtsgenüglicher Beschwerdebegründung und - trotz der mit Verfügung vom 2. Juli 2014 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung - unverbessert gebliebener Rechtsschrift nicht eingetreten wurde,
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in die gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juli 2014 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde des A.________,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Juli 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 5. August 2014 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss dem angefochtenen vorinstanzlichen Gerichtsentscheid (Verfügung der Einzelrichterin) vom 15. Juli 2014 einzig die prozessuale Frage bildet, ob das kantonale Gericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Begründung und - trotz der mit Verfügung vom 2. Juli 2014 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung - zufolge unverbessert gebliebener Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, wogegen auf die dem Sinne nach auch vorgetragenen materiellen (insbesondere die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und das Vorhandensein eines RAV-Beraters betreffenden) Gesichtspunkte hier zum Vornherein nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),
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dass sich der Beschwerdeführer mit den vorerwähnten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt - sein Einwand, er habe der Vorinstanz erklärt, dass auf seine Einsprachegründe nicht eingegangen worden sei, ist angesichts der Begründung des Einspracheentscheides vom 19. Juni 2014 ebenso offensichtlich unbehelflich wie das Vorbringen, nicht "gewusst" zu haben, worum es in seinem Fall ging; zudem stellte auch die nach der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2014 erfolgte Eingabe vom 11. Juli 2014 wiederum offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung dar -, wobei namentlich weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. (soweit überhaupt beanstandet) den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was nach dem Gesagten nicht ausreicht,
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dass überdies die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. Juli und 5. August 2014 kein rechtsgenügliches Begehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass demzufolge insgesamt keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Beschwerden schon früher und wiederum im vorliegenden Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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