BGer 8C_473/2014 | |||
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BGer 8C_473/2014 vom 07.10.2014 | |
8C_473/2014
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T 0/2
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Urteil vom 7. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 22. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1978 geborene A.________ ist Mutter eines am 27. Januar 2008 geborenen Sohnes. Sie hatte im August 1998 erfolgreich eine Konditor-Confiseur-Lehre mit dem Fähigkeitsausweis abgeschlossen und ist seitdem im elterlichen Bäckerei-Konditorei-Betrieb angestellt. Am 1. Februar 2002 meldete sie sich namentlich unter Hinweis auf ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose und Bandscheibenprotrusionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem 50%igen Invaliditätsgrad, zu. Im Rahmen dreier Revisionen von Amtes wegen bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilungen vom 5. Januar 2005, 5. Oktober 2006 und 23. Dezember 2008). Im März 2010 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein und veranlasste unter anderem eine bidisziplinäre Expertise der Dres. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. November 2010. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte sie die Invalidenrente revisionsweise per Ende Juli 2011 ein (Verfügung vom 31. Mai 2011).
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B. | |
B.a. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. März 2012). In teilweiser Gutheissung des hiergegen von A.________ ergriffenen Rechtsmittels hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid vom 22. März 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück; im Übrigen lehnte es die Beschwerde ab (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013). In den Erwägungen führte es aus, die Angelegenheit werde zur Durchführung des Vergleichs im Rahmen der Rentenrevision, zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung unter Berücksichtigung des Gehörsanspruchs von A.________ und zur nachfolgenden neuen Prüfung des Rentenanspruchs in seiner Gesamtheit an das kantonale Gericht zurückgewiesen (E. 9). Die Vorinstanz werde sich dabei allerdings zunächst mit der Wiedererwägungsfrage zu beschäftigen haben. Abklärungen und Gehörsgewährung seien nur erforderlich, falls die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Im Rahmen der Rückweisung werde sich das kantonale Gericht demzufolge vor der Prüfung von Revisionsgründen mit der Frage befassen müssen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen und der Rückkommensgrund der Wiedererwägung gegeben sei (E. 10.2).
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B.b. Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde erneut ab, nunmehr unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. Mai 2003 zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb ex nunc et pro futuro darauf zurückzukommen sei; da im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 31. Mai 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden habe, bestehe die von der IV-Stelle verfügte Renteneinstellung im Ergebnis zu Recht.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Mai 2014 sei das kantonale Gericht zu verurteilen, die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs entsprechend den bundesgerichtlichen Feststellungen in Erwägung 9 des Urteils 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 vorzunehmen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestütztes Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.3). Vorausgesetzt ist wie immer bei der Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz stellt in Würdigung der Arztberichte, welche im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 12. Mai 2003 vorlagen und Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthielten, fest, die Aktenlage sei damals widersprüchlich gewesen und habe keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache gebildet. Weitere Abklärungen wären deshalb unabdingbar gewesen. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades habe die IV-Stelle allein von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit - ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung - auf einen Invaliditätsgrad von 50 % geschlossen, womit sie von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen sei. Die Rentenzusprache sei rechtsfehlerhaft erfolgt und der Verwaltungsakt vom 12. Mai 2003 sei demnach zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen sei, müsse ex nunc et pro futuro auf die Verfügung zurückgekommen werden.
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3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, in den der Rentenverfügung vom 12. Mai 2003 zugrunde liegenden ärztlichen Berichten werde entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit "betrachtet und beurteilt". Es kann ihr insoweit beigepflichtet werden, dass sich dazu zwar tatsächlich vereinzelte Angaben in den Akten finden. Allerdings wird im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, weshalb auf diese Einschätzungen offensichtlich nicht hätte abgestellt werden können und dürfen: Einerseits weist das kantonale Gericht auf die widersprüchlichen Ausführungen des Hausarztes Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, hin, wonach die Beibehaltung der 50%igen Anstellung "im eigenen Betrieb" am sinnvollsten und jede andere Tätigkeit nicht zumutbar sei (Bericht vom 11. Februar 2003), andererseits legt es dar, dass die - ohnehin nicht abschliessende - Stellungnahme der Berufsabklärer der Rehaklinik E.________ im Austrittsbericht vom 3. September 2002, welche mit Blick darauf, dass eine vierstündige, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Beschäftigung nur mit Mühe habe durchgehalten werden können, die Weiterführung des 50%igen Pensums als Konditorin, die Durchführung eines Therapieprogramms zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sowie - bei Ausbleiben der erforderlichen Leistungssteigerung - eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich empfohlen hatten, bezüglich einer alternativen Erwerbstätigkeit lückenhaft sei. Die Argumentation der Versicherten, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit gelte nicht nur für die angestammte, sondern mindestens auch für eine andere Beschäftigung, weil die Rehaklinik E.________ festgestellt habe, dass sich die Beschwerden "in einer anderen Tätigkeit als jener der Konditorin noch verstärkten", ist nicht stichhaltig. Denn es kann nicht übersehen werden, dass die Berufsabklärer der Rehaklinik als Nichtmediziner bei Ausbleiben der erforderlichen Leistungssteigerung nach Durchführung des Therapieprogramms eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich vorgeschlagen hatten.
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Da es somit an hinreichend sorgfältigen und aussagekräftigen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung fehlte, ist die Rentenverfügung qualifiziert unrichtig (vgl. Urteil 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Kurzberichte des Hausarztes genügten nicht, zumal die attestierte 100%ige Einschränkung in jeglicher Beschäftigung - mit Ausnahme in derjenigen als Konditorin - nicht nachvollziehbar hergeleitet wurde. Entgegen der Ansicht der Versicherten vermag daran die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. April 2002, in welcher eine verminderte Belastbarkeit bei Fehlbildung der Wirbelsäule attestiert wird, nichts zu ändern. Daraus allein lassen sich zum allfälligen Ausmass einer Leistungseinschränkung in der angestammten oder in einer eventuell besser angepassten Beschäftigung keinerlei Schlüsse ableiten.
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4. Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis dahin keine Invalidität eingetreten ist (Urteile I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1). Dies ist anhand des (beweiswertigen; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) Gutachtens der Dres. med. B.________ und C.________ vom 17. November 2010 auszuschliessen. Danach ist die Beschwerdeführerin sowohl als Konditorin als auch in körperlich leichten Beschäftigungen zu 80 % arbeitsfähig. Ob die Experten, wie die Versicherte vorbringen lässt, gar nicht von einer zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen, sondern den gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalt und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit abweichend würdigen, kann dahingestellt bleiben, weil es in casu nicht (mehr) um eine revisionsweise Rentenanpassung geht. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % entspricht hier grundsätzlich dem Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG; Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.1), weil das Validen- und das Invalideneinkommen auf gleicher Grundlage zu bemessen sind. Auf eine Statusabklärung verzichtete die Vorinstanz mit der Begründung, die Einschränkung im Haushalt sei gemäss den bisherigen Abklärungen tiefer als diejenige im Erwerbsbereich, weshalb selbst unter Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall kein Rentenanspruch bestehen würde. Dagegen bringt die Versicherte keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb sich nicht beanstanden lässt, dass das kantonale Gericht ihr keine Gelegenheit mehr eingeräumt hatte, sich zur Statusfrage zu äussern. Somit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die am 31. Mai 2011 per Ende Juli 2011 verfügte Einstellung der Invalidenrente im Ergebnis rechtens ist.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen zu lassen, oder sonst wie eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels - erledigt wird.
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6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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