BGer 1B_322/2014 | |||
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BGer 1B_322/2014 vom 09.10.2014 | |
{T 0/2}
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1B_322/2014
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Urteil vom 9. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
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Gegenstand
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Entlassung aus der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 12. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen drei Sexualdelikten mit drei verschiedenen weiblichen Opfern. Im ersten Fall wird er der sexuellen Nötigung verdächtigt, im zweiten der Vergewaltigung, allenfalls der Penetration in die Scheide des Opfers mit einem Gegenstand, und im dritten der versuchten Schändung bzw. der versuchten sexuellen Nötigung.
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A.b. Am 29. April 2014 wurde A.________ verhaftet. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. April 2014 wurde er wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt. Am 23. Juli 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch ab.
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B. Am 27. August 2014 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach am 5. September 2014 guthiess. Zur Diskussion stand nicht mehr Kollusions-, sondern nur noch Wiederholungsgefahr, deren Vorliegen das Zwangsmassnahmengericht verneinte.
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C. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts verfügte gleichentags superprovisorisch, dass A.________ während des Beschwerdeverfahrens in Haft zu bleiben hatte. Mit Beschluss vom 12. September 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und ordnete an, dass die Untersuchungshaft von A.________ aufrechterhalten werde.
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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E. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des obergerichtlichen Beschlusses. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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F. A.________ hat darauf verzichtet, sich nochmals zur Sache zu äussern.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Nach Art. 228 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 80 BGG) über ein solches Gesuch steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen.
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1.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 222 StPO). Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
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1.3. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Gesuchsteller und direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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1.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 221 StPO ist die Haft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die Haft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall ist der dringende Tatverdacht aufgrund der vorläufigen Ermittlungsergebnisse nicht ausdrücklich strittig. In Frage steht lediglich der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Der Beschwerdeführer will aus den vorliegenden Beweislage ableiten, dass bei ihm kein massgebliches Rückfallrisiko vorliegt.
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2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Auch wenn die verschiedenen bundesgerichtlichen Urteilen nicht immer dieselbe Wortwahl verwenden, hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verschärft. Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Drohen müssen Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
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2.3. Überdies hat die Haft, wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen, verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO), wobei sie namentlich durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen ist, wenn diese den gleichen Zweck zu erfüllen vermögen (vgl. Art. 237 StPO), und nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft ist schliesslich das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zu beachten. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1); befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz stützt die Annahme von Wiederholungsgefahr auf die dem Beschwerdeführer in der hängigen Strafuntersuchung vorgeworfenen Taten. Sie hat dazu eine einstweilige Beweiswürdigung vorgenommen und gestützt darauf die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles beim Beschwerdeführer als hoch beurteilt bzw. ihm eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt.
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3.2. Gibt es wie hier keine früheren strafrechtlichen Verurteilungen, sondern wird die Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen abgeleitet, deretwegen der Beschuldigte in Strafuntersuchung steht, muss die Rückfallprognose zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Dabei ist die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten nicht. Der strafprozessuale Haftentscheid setzt jedoch auch keine Beweislage voraus, die bereits eine Strafverurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr bedarf es einer Beweislage, die zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt. Dafür genügt in der Regel eine derart klare vorläufige Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdächtig, sondern habe die Tat auch vermutlich begangen. Dafür spricht etwa, wenn die Beweislage nahe legt, dass der Beschuldigte in ähnlicher Weise bzw. nach einem vergleichbaren Muster wiederholte Straftaten von massgeblicher Schwere begangen hat. Es muss allerdings klar sein, dass es sich lediglich um eine einstweilige Einschätzung handelt, die das Ergebnis des Strafverfahrens nicht zu präjudizieren vermag.
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3.3. Die Vorinstanz legte zunächst dar, weshalb aufgrund der Aussagen der drei mutmasslichen Opfer des Beschwerdeführers genügend Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht vorliegen. Aufgrund der Tatbeschreibungen durch die Opfer und der Vergleichbarkeit der drei voneinander unabhängigen Delikte schloss das Obergericht auf eine erdrückende Beweislage. Es verwies sodann auf den vorliegenden Vorbericht zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2014, wonach sich beim Beschwerdeführer insbesondere eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition abzeichne und sich aufgrund der durchgeführten Prognoseinstrumente "zum Teil ein deutliches Rückfallrisiko" abbilden lasse. Insgesamt erkannte die Vorinstanz daher beim Beschwerdeführer eine massgebliche Wiederholungsgefahr. Die diesem Entscheid zugrunde liegenden Feststellungen des Obergerichts sind weder offensichtlich unrichtig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen.
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3.4. Nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung belasten die Aussagen der drei Opfer den Beschwerdeführer stark. Die drei Frauen stehen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht miteinander in Verbindung und beschreiben alle drei für ihren jeweiligen Fall ein vergleichbares Vorgehen und Tatverhalten des Beschuldigten. Die Einwände desselben erscheinen aufgrund einer vorläufigen Einschätzung wenig glaubwürdig. Die Darstellung des Handlungsablaufs beim ersten Opfer durch den Beschwerdeführer ist in sich widersprüchlich; einerseits behauptet er, die offenbar eher einen scheuen Eindruck hinterlassende Frau habe sich ihm derart sexuell aufgedrängt, dass er ihr zuerst Einhalt gebieten musste, um dann die sexuellen Handlungen auf einem entfernten Parkplatz nachzuholen. Für die Behauptung, beim zweiten Opfer handle es sich um eine Prostituierte und für die sexuellen Handlungen sei eine Bezahlung vorgesehen gewesen, was die betreffende Frau glaubwürdig bestreitet, fehlt es bisher an jeglichen Anhaltspunkten. Das dritte Opfer will der Beschwerdeführer gar nicht kennen, obwohl er aufgrund von nachgewiesenen DNA-Spuren am Verschluss ihres Büstenhalters mit ihr einen beweismässig erstellten Kontakt hatte. Einzelne Unklarheiten in den Aussagen der Opfer lassen sich im Übrigen dadurch erklären, dass sich diese jeweils in alkoholisiertem Zustand befanden. Das spricht gleichzeitig für ein entsprechendes Opferschema des Beschwerdeführers.
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3.5. Aufgrund der gegenwärtigen Beweislage ist die Erkenntnis der Vorinstanz nachvollziehbar, dass angesichts der Aussagen- und Spurenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen schweren Verbrechen gegen die sexuelle Integrität der drei Opfer begangen hat. Obwohl der Beschwerdeführer, soweit bekannt, als Ersttäter zu gelten hat, wäre seine Freilassung daher mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden.
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3.6. Dem Beschwerdeführer wird nicht lediglich eine Straftat vorgeworfen, sondern er soll wiederholt nach dem gleichem Muster vorgegangen sein, wofür, wie bereits dargelegt, erhebliche Anhaltspunkte bestehen. Im forensisch-psychiatrischen Vorbericht schliesst der Gutachter auf eine belastete Legalprognose bzw. auf ein teilweise deutliches Rückfallrisiko. Die wiederholte Tatbegehung mit vergleichbarer Vorgehensweise lässt diese vorläufige Einschätzung schlüssig erscheinen. Insgesamt ergibt sich demnach eine massgebliche Fortsetzungsgefahr, welche zurzeit die Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag.
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3.7. Ersatzmassnahmen fallen vorläufig nicht in Betracht. Deren Eignung kann erst aufgrund der im Hauptgutachten enthaltenen Diagnose des beim Beschwerdeführer allenfalls bestehenden Krankheitsbildes beurteilt werden. Auch in sonstiger, insbesondere zeitlicher, Hinsicht erweist sich die Haft derzeit als verhältnismässig. Schliesslich gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots.
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4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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Der unterliegende Beschwerdeführer ist offensichtlich bedürftig. Da seine Rechtsbegehren nicht von Vornherein aussichtslos erscheinen, ist ihm für das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Art. 64 BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Gregor Münch als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Gregor Münch wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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