BGer 6B_46/2014 | |||
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BGer 6B_46/2014 vom 09.10.2014 | |
{T 0/2}
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6B_46/2014
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Urteil vom 9. Oktober 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Brandstiftung, versuchter Betrug, Verletzung von Verkehrsregeln, Entschädigung/Genugtuung, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 14. November 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Am 3. September 2010 entstand um ca. 01.30 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft A.________ in U.________ ein Brand, der durch die Feuerwehr V.________ mit 30 Mann und fünf Fahrzeugen gelöscht werden musste. Der durch den Brand entstandene Gebäudeschaden wurde von der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: Gebäudeversicherung) auf Fr. 425'339.-- beziffert. Y.________ (Verfahren 6B_65/2014) meldete am 3. September 2010 der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher die Kollektivgesellschaft A.________ mit einer Versicherungssumme von Fr. 420'000.-- gegen Feuer und mit einer Versicherungssumme von Fr. 620'000.-- gegen Betriebsunterbrechung versichert war, telefonisch, dass es in den Geschäftsräumlichkeiten gebrannt habe. Dabei gab er an, es sei eingebrochen worden und die Einbrecher hätten einen Brand gelegt. Nachdem der Schadeninspektor durch die Polizei auf den Verdacht einer Brandstiftung hingewiesen worden war, leistete die Versicherung keine Zahlungen.
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B. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ am 24. Mai 2012 von der Anklage der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug frei. Es erklärte ihn schuldig des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 aSVG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 497 Tagen rechnete es auf die Geldstrafe an. Den mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 12. April 2010 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- gewährten bedingten Strafvollzug widerrief es. Die Zivilforderungen wies es ab. Ferner sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu Lasten der Staatskasse zu.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von der Anklage der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug freizusprechen und die Sache sei zur Beurteilung seiner Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, er sei freizusprechen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm eine Entschädigung/Genugtuung von Fr. 227'506.90 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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1.2. Das Bezirksgericht war demgegenüber trotz einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit für dessen Täterschaft zum Schluss gelangt, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit von der Schuld des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen werden müsse. Es könne namentlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitangeklagte Y.________ den Brand gelegt oder einen Dritten damit beauftragt habe und im Nachhinein versuche, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen (erstinstanzliches Urteil S. 21 ff.; angefochtenes Urteil S. 19 f.).
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1.3. Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren grundsätzlich eingeräumt, bei einigen Treffen mit den Mitangeklagten Y.________ und Z.________, in welchen über die Brandlegung gesprochen worden sei, anwesend gewesen zu sein und anfänglich zugesagt zu haben, den Brand zu legen, zumal ihm der Mitangeklagte Y.________ noch Geld geschuldet habe. Er hat jedoch stets bestritten, den Brand in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2010 tatsächlich gelegt zu haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 18).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen).
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2.2. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 f.; Esther Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 10 N 83). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises massgeblich, sondern es ist auf deren gesamthafte Würdigung abzustellen. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen bleiben, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täterschaft zu schliessen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 693; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 59 N 15; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 235; Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 12).
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2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht. Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, er sei von den Mitangeklagten Y.________ und Z.________ belastet worden (Beschwerde S. 10 f.). Die beiden Mitangeklagten wurden im kantonalen Verfahren von der Kantonspolizei mehrfach einvernommen (Untersuchungsakten act. 267 ff. und 340 ff.). Beide Mitangeklagten wurden zudem vom Bezirksamt Bremgarten befragt (Untersuchungsakten act. 302 ff. und 355 ff. ) und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert (Untersuchungsakten act. 313 ff. und 374 ff.). Dabei sagten beide wiederholt aus, dass der Beschwerdeführer den Brand gelegt habe (vgl. zu den Aussagen im Einzelnen erstinstanzliches Urteil S. 11 ff., 19). Dies trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch für die Aussagen der Mitangeklagten in der erstinstanzlichen Verhandlung zu, in welcher sie die Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigten (vgl. Akten des Bezirksgerichts S. 1312 ff. und 1326 ff.). Inwiefern der Schluss der Vorinstanz, wonach die beiden Mitangeklagten den Beschwerdeführer von Anfang an für die Brandlegung verantwortlich gemacht hätten, aktenwidrig sein soll, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch insoweit, als die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Frage, ob, wann und wie er in die Büroräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft A.________ gelangt sei, in Widersprüche verstrickt (angefochtenes Urteil S. 20, 25). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Angaben nicht in Abrede stellt (Beschwerde S. 11), würdigt die Vorinstanz seine Darstellung des Geschehens nicht allein wegen seines Aussageverhaltens als unglaubhaft, sondern auch deshalb, weil ihr wenig wahrscheinlich erschien, dass sich der Beschwerdeführer an der Planung einer Brandstiftung beteiligte, weil gegen den Mitangeklagten Y.________ eine offene Forderung von Fr. 600.-- bestand und er in den Geschäftsräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft A.________ Gegenstände mitnehmen wollte, die diesem Wert entsprachen. Ausserdem habe er den Einwand, er habe nur zum Schein zugesagt, den Brand zu legen, erst im Verlaufe des Verfahrens, nach Konfrontation mit den Aussagen der Mitangeklagten, vorgebracht (angefochtenes Urteil S. 21). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dasselbe gilt für die Würdigung der Auswertung der Mobiltelefone, namentlich des SMS-Verkehrs zwischen den Beteiligten (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). Namentlich kann der Beschwerdeführer aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung, wonach sein Natel in der fraglichen Nacht ausschliesslich in der Nähe seines Wohnsitzes geortet wurde (Beschwerde S.14), nichts für sich ableiten, zumal der Telefonverkehr nach Mitternacht abbrach (Untersuchungsakten act. 936). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Inhalt der SMS-Nachrichten, namentlich mit ihrem Schluss, mit der darin genannten "Unterzeichnung von Krankenkassenunterlagen" sei in Wirklichkeit die Brandlegung gemeint gewesen (angefochtenes Urteil S. 21 ff.), nicht auseinander. Insgesamt mag zutreffen, dass eine Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenfalls vertretbar erscheint. Doch genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung denkbar oder gar vorzuziehen wäre (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Partnerinnen der Mitangeklagten seien jeweils nur als Auskunftspersonen und in seiner Abwesenheit befragt worden. Zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden, nachdem die Auswertung des Telefonverkehrs ergeben habe, dass sein Mobiltelefon in der Brandnacht nicht am Tatort geortet worden sei, willkürlich darauf verzichtet, seinen Mitbewohner als Zeugen einzuvernehmen. Er habe mehrfach beantragt, die Partnerinnen der Mitangeklagten und sein Mitbewohner seien als Zeugen zu befragen. Diese Anträge seien entweder abgewiesen oder nicht beachtet worden. Da die erforderlichen Abklärungen nicht getroffen worden seien, sei es willkürlich anzunehmen, er habe für die Tatnacht kein Alibi (Beschwerde S. 8 f., 13, 15, 19 ff.).
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3.2. Die Ehefrau des Mitangeklagten Y.________ und die Freundin des Mitangeklagten Z.________ wurden am 4. und am 28. September 2010 von der Kantonspolizei Aargau als Auskunftspersonen einvernommen (Untersuchungsakten act. 451 ff., 455 ff. und 468 ff.). Den Mitbewohner des Beschwerdeführers befragte die Kantonspolizei Aargau am 14. September 2010 ebenfalls als Auskunftsperson (Untersuchungsakten act. 472 ff.). In der Berufungsantwort vom 30. März 2013, die in dieser Hinsicht weitgehend wörtlich mit der bundesgerichtlichen Beschwerde übereinstimmt (Beschwerde S. 19 ff.), wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe am 31. Oktober 2011, am 14. November 2011 und am 7. Mai 2012 (vgl. Akten des Bezirksgerichts act. 1159, 1166 und 1205) Anträge auf Einvernahme der Partnerinnen der Mitangeklagten sowie seines Mitbewohners als Zeugen gestellt (Berufungsantwort S. 11 f., Akten des Obergerichts [nicht pag.]; vgl. erstinstanzliches Urteil S. 4, Akten des Bezirksgerichts act. 1584). Diese Anträge wies der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. November 2011 mit der Begründung ab, die drei Personen seien bereits in der Untersuchung befragt worden und diese Befragungen erschienen sowohl formell als auch materiell als ausreichend. Entgegen dem in der Beschwerde erweckten Eindruck hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Einvernahme der Partnerinnen der Mitangeklagten und seines Mitbewohners gestellt. Er hat in der Berufungsantwort lediglich auf seine früheren Beweisanträge verwiesen und beanstandet, dass seine Anträge vom Bezirksgerichtspräsidenten abgewiesen worden seien (Berufungsantwort S. 12 f.). Desgleichen hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt, sondern lediglich nach Schliessung des Beweisverfahrens (vgl. Protokoll des Bezirksgerichts Bremgarten act. 1323) in seinem Parteivortrag auf die früher gestellten Beweisanträge hingewiesen (Akten des Bezirksgerichts act. 1398). Da die Vorinstanz sich zur Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert und dazu auch keine Veranlassung gehabt hat, ist der kantonale Instanzenzug in diesem Punkt nicht ausgeschöpft, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. Damit erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer für den Fall eines Freispruchs erhobenen Rügen zur erstinstanzlichen Kostenverlegung und zur Höhe der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (Beschwerde S. 22 ff.) einzugehen.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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