BGer 2C_804/2014 | |||
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BGer 2C_804/2014 vom 10.10.2014 | |
{T 0/2}
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2C_804/2014
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Urteil vom 10. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahme während der Dauer eines ausländerrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. September 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1976) stammt aus der Elfenbeinküste. Er war nach einem erfolglos durchlaufenen Asylgesuch mit einer Schweizerin verheiratet; aus der Beziehung, welche im August 2007 auseinanderbrach, ging eine Tochter hervor (geb. 2006), die unter die Obhut der Mutter gestellt wurde. A.________ beging in der Schweiz schwere Straftaten (Vergewaltigung, sexueller Zwang, Gefährdung des Lebens usw.). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte es am 3. Oktober 2011 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 bestätigte das Bundesgericht diese Verfügung im Verfahren nach Art. 109 BGG (offensichtlich unbegründet; Urteil 2C_791/2013).
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1.2. Am 6. Januar 2014 ersuchte A.________ das Amt für Migration und Integration die Verfügung vom 3. Oktober 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Er berief sich darauf, dass die Mutter seiner Tochter am 29. September 2013 verstorben sei und er das Sorgerecht über die Tochter beantragt habe. Das Amt für Migration und Integration trat am 26. Juni 2014 auf sein Gesuch nicht ein. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 lehnte es das Amt für Migration und Integration (Rechtsdienst) im Einspracheverfahren ab, die zuständige Sektion vorsorglich anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies am 4. September 2014 seinerseits das Gesuch ab, eine superprovisorische Verfügung betreffend Verzicht auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung zu erlassen. Da die Vorinstanz noch nicht über den Aufenthalt während des Verfahrens entschieden habe, sei A.________ hinsichtlich seines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen nicht beschwert; dieser Antrag sei materiell gleichbedeutend mit einem Antrag auf Aufenthalt während des Verfahrens.
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1.3. A.________ wendet sich hiergegen an das Bundesgericht. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Amt für Migration und Integration anzuhalten, "bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2014 auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung zu verzichten". Das Amt für Migration und Integration sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid oder die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung seien willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
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2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise seine Beschwer verneint und § 46 des aargauischen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) unzutreffend angewandt, wonach die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine vorsorgliche Massnahme für die Verfahrensdauer zu treffen sei. Ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen in verfassungsrechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechend substanziiert, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich bundes (verfassungs) rechtlichen Vorgaben genügen; wenn die kantonalen Behörden bisher davon abgesehen haben, im vorliegenden Zusammenhang vorsorgliche Massnahmen zu treffen, ist dies zumindest im Resultat nicht willkürlich und damit verfassungswidrig.
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2.3. Das Bundesgericht hat am 22. Oktober 2013 hinsichtlich der Bewilligungsverlängerung rechtskräftig entschieden und die Wegweisung des Beschwerdeführers geschützt. Dieser verweist einzig darauf, dass die Mutter seiner Tochter am 29. September 2013, d.h. noch vor Erlass des bundesgerichtlichen Urteils, verstorben sei. Zwar bemüht er sich heute darum, das Sorgerecht über seine Tochter zu erhalten, doch besteht kein ausländerrechtlicher Anspruch seinerseits darauf, während des entsprechenden Verfahrens in der Schweiz verbleiben zu können, nachdem er im Strafvollzug nur punktuelle Beziehungen zur Tochter pflegen konnte und selbst bei einer Sorgerechtszuteilung die Zulassungsvoraussetzungen wegen seiner schweren Straffälligkeit nicht als offensichtlich erfüllt gelten könnten (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 315 ff.; 140 I 145 ff.); er muss den Ausgang seines Wiedererwägungsverfahrens deshalb im Ausland abwarten (Art. 17 Abs. 1 AuG). Haben es die kantonalen Behörden bei diesen materiellrechtlichen Vorgaben abgelehnt, von § 46 Abs. 2 VRPG/AG Gebrauch zu machen, kann dies im Resultat nicht als willkürlich bezeichnet werden, weshalb auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Recht abgewiesen wurde.
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3. Die Eingabe ist ohne zusätzliche Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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