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Informationen zum Dokument  BGer 4D_60/2014  Materielle Begründung
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BGer 4D_60/2014 vom 10.10.2014
 
{T 0/2}
 
4D_60/2014
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Anstalt C.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juli 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 11. September 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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