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Informationen zum Dokument  BGer 5A_784/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_784/2014 vom 10.10.2014
 
{T 0/2}
 
5A_784/2014
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schwarz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
aufschiebende Wirkung (Abänderung Eheschutz),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
vom 30. September 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zürich im Abänderungsverfahren zu Eheschutzmassnahmen der Kindsmutter und Obhutsinhaberin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 18. September 2014 gestattete, für die Dauer des Verfahrens und per 1. Oktober 2014 den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder von A.________ nach B.________ zu verlegen;
 
dass das Bezirksgericht Zürich im Gegenzug den Ehemann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens berechtigte, die beiden Kinder jeweils an den ersten drei Wochenenden des Monats anstatt wie bisher an zwei Wochenenden zu betreuen, und das jährliche Ferienbesuchsrecht von bisher vier auf neu sechseinhalb Wochen erhöhte;
 
dass der Ehemann gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. September 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegnerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch zu verbieten, den Aufenthaltsort der beiden Kinder zu ändern;
 
dass die Vorinstanz das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit respektive Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 30. September 2014 abgewiesen hat;
 
dass der Ehemann (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhebt und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seiner Berufung vom 24. September 2014 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 1), unter Regelung des Aufenthaltsorts (Ziff. 2) und der Betreuung (Ziff. 3) der Kinder für die Dauer des Verfahrens vor Obergericht (und vor Bundesgericht), und unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 4);
 
dass Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist;
 
dass der Beschwerdeführer daher darzulegen hat, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann;
 
dass das Bundesgericht zwar den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Obhut mit der Begründung bejaht hat, eine Gutheissung der kantonalen Berufung wirke nur für die Zukunft und ändere insbesondere nichts daran, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit die Obhut entzogen worden sei (Urteil 5A_303/2012 vom 30. August 2012 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 138 III 565; BGE 137 III 475 E. 1 S. 477);
 
dass hier keine dem Obhutsentzug entsprechende Beschränkung vorliegt, und im Gegenteil die durch den Wohnortwechsel unter der Woche eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten ( gemäss Trennungsvereinbarung jeweils am Dienstag und am Donnerstag von 18.00 bis 20.00 Uhr; seit Juni 2014 auch mittwochabends) für die Dauer des Verfahrens vorsorglich durch zusätzlich gewährte erweiterte Besuchsrechte an den Wochenenden und während den Schulferien aufgewogen werden;
 
dass somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG droht;
 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist;
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Oktober 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen
 
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