BGer 1B_212/2014 | |||
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BGer 1B_212/2014 vom 14.10.2014 | |
{T 0/2}
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1B_212/2014
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Urteil vom 14. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Sachverhalt: | |
A. Am 4. November 2013 reichten die C.________ AG (im Folgenden: Anzeigeerstatterin 1) und die D.________ AG (im Folgenden: Anzeigeerstatterin 2), beide mit Sitz in Deutschland, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein gegen den deutschen und indischen Staatsangehörigen E.________ (im Folgenden: Beschuldigter 1) und die deutsche Staatsangehörige F.________ (im Folgenden: Beschuldigte 2) wegen des Verdachts der Geldwäscherei.
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Die Anzeigeerstatterinnen brachten vor, die Beschuldigten hätten bei der Anzeigeerstatterin 2, einer grossen Software-Herstellerin, gearbeitet. Die Beschuldigten hätten für diese Dienstleistungen bei Dritten bezogen. Um sich unrechtmässig zu bereichern, hätten die Beschuldigten Scheinfirmen gegründet, so unter anderem die A.________ AG und die B.________ AG mit Sitz in der Schweiz. Diese hätten die Dienstleistungen ihrerseits bei Dritten eingekauft und anschliessend mit massivem Gewinn den Anzeigeerstatterinnen in Rechnung gestellt. So habe in einem Fall die A.________ AG Dienstleistungen bei einem Dritten für 6 Euro pro Stunde bezogen. Der Anzeigeerstatterin 2 habe sie in der Folge einen Stundenansatz von 65 Euro verrechnet. Der Gesamtschaden der Anzeigeerstatterinnen belaufe sich auf knapp 8 Millionen Euro. Die A.________ AG und die B.________ AG hätten in der Schweiz Konten bei der Bank G.________. Die Anzeigeerstatterinnen ersuchten um deren Sperre.
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B. Am 15. November 2013 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten und sperrte die Konten der A.________ AG und der B.________ AG bei der Bank G.________.
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Am 6. Dezember 2013 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach (im Folgenden: Untersuchungsamt), das Strafverfahren.
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Am 21. Februar 2014 ersuchte das Untersuchungsamt die Staatsanwaltschaft Mannheim um Übernahme der Strafverfolgung.
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Gleichentags beschlagnahmte das Untersuchungsamt die von der Bundesanwaltschaft gesperrten Vermögenswerte. Von der Beschlagnahme aus nahm es im Einzelnen bezeichnete Beträge, welche es freigab. Zur Begründung führte es aus, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und dienten der Kostendeckung.
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Auf dem Konto der A.________ AG lag ein Betrag von Fr. 717'670.--, auf jenem der B.________ AG ein solcher von Fr. 473'460.--.
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C. Die von der A.________ AG und der B.________ AG gegen die Beschlagnahme erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 8. April 2014 ab. Sie beurteilte die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme als gegeben. Ob dies überdies für die Kostendeckungsbeschlagnahme zutreffe, könne offen bleiben.
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D. Die A.________ AG und die B.________ AG führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer und der Beschlagnahmebefehl seien aufzuheben. Die Bank G.________ sei anzuweisen, die Vermögenssperre aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückzuweisen.
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E. Die Anklagekammer hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Untersuchungsamt beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - nach Art. 80 BGG zulässig.
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Die Beschwerdeführerinnen haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie sind somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde befugt.
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Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Er kann den Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig.
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Da es um eine Zwangsmassnahme geht, ist Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f. mit Hinweisen).
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 StPO. Das Untersuchungsamt habe bei Erlass des Beschlagnahmebefehls lediglich auf die Sachverhaltsdarstellung der Anzeigeerstatterinnen abgestellt. Den Beschwerdeführerinnen habe es keine Gelegenheit gegeben, sich vorgängig zu äussern. Bei einer Befragung hätten sie den von den Anzeigeerstatterinnen geschilderten Sachverhalt berichtigen und aufzeigen können, dass die Beschuldigten keine strafbaren Handlungen begangen hätten.
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2.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d). Dasselbe ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV.
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Die Beschwerdeführerinnen sind nach Art. 104 StPO nicht Partei. Sie sind durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (Urteil 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.1; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 105 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 105 StPO). Da sie durch die Beschlagnahmen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, stehen ihnen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Dazu gehört der Anspruch auf rechtliches Gehör.
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Anspruch auf vorgängige Äusserung zur Sache sei eingeschränkt oder ausgeschlossen, wo es um dringliche Verfahrenshandlungen mit nur vorläufiger Wirkung und mit regelmässig nachfolgender Anfechtungsmöglichkeit - wie eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahme - gehe. Die Beschlagnahme stelle eine provisorische Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegenständen oder Vermögenswerten dar. Sie könne nach entsprechender Verfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Damit bestehe weder ein Anspruch auf vorgängige Äusserung, noch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3a).
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2.4. Es liegt auf der Hand, dass dem Betroffenen vor einer Beschlagnahme kein rechtliches Gehör gewährt werden kann, wenn damit die Gefahr besteht, dass er die Massnahme vereiteln könnte (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 365). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, eine solche Gefahr habe hier nicht bestanden, da die Bundesanwaltschaft die Vermögenswerte bereits gesperrt habe. Ob das Untersuchungsamt unter diesen Umständen den Beschwerdeführerinnen vor der Beschlagnahme Gelegenheit hätte geben müssen, sich dazu zu äussern, kann dahingestellt bleiben.
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Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber jener der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst. Bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Heilung ausgeschlossen (BGE 138 II 77 E. 4 S. 84; 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerinnen konnten sich in der Beschwerde an die Vorinstanz dazu äussern, weshalb eine strafbare Handlung der Beschuldigten aus ihrer Sicht ausgeschlossen sei. Das Ersuchen des Untersuchungsamtes um Übernahme der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Mannheim war ihnen bekannt. Darin fasst das Untersuchungsamt den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt mit allen wesentlichen Einzelheiten zusammen. Die Beschwerdeführerinnen konnten sich somit vor Vorinstanz in Kenntnis der gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe äussern. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO stand der Vorinstanz eine volle Prüfungsbefugnis zu. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Untersuchungsamt könnte, wenn sie zu bejahen wäre, nicht als besonders schwer eingestuft werden, da bei Beschlagnahmen aus den dargelegten Gründen eine vorgängige Anhörung regelmässig ausser Betracht fällt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit im Verfahren vor der Vorinstanz geheilt worden.
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2.5. Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt demnach als unbehelflich.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe ein hinreichender Tatverdacht weder auf ungetreue Geschäftsbesorgung noch Geldwäscherei.
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3.2. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO darf eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
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Nach der Rechtsprechung ist insoweit ein objektiv begründeter konkreter Tatverdacht erforderlich. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Prüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Dies gilt namentlich, wenn der Tatverdacht mit dem Argument bestritten wird, die in Frage kommende Strafbestimmung sei nicht anwendbar (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3 mit Hinweis).
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3.3. Das Strafverfahren beruht auf einer detaillierten und in wesentlichen Teilen belegten Strafanzeige. Diese stützt sich ihrerseits auf eine interne Untersuchung der Anzeigeerstatterinnen. Nach der Strafanzeige (S. 6 N. 13) hat der Beschuldigte 1 in der internen Untersuchung zugegeben, dass die Beschwerdeführerinnen überhöhte Rechnungen an die Anzeigeerstatterinnen gestellt haben; er habe die Rechnungen als Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin 2 genehmigt und zur Zahlung freigegeben. Dass der Beschuldigte 1 dieses Eingeständnis gemacht hat, bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht. Der sich bereits daraus ergebende Tatverdacht verstärkt sich noch dadurch, dass die Beschwerdeführerinnen am 3. September 2013 2 Millionen Euro hinterlegt haben zwecks Sicherstellung von Schadenersatzforderungen der Anzeigeerstatterinnen. Hätten sich die Beschuldigten nichts vorzuwerfen, hätte dazu kein Anlass bestanden.
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Mit Blick darauf verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. In Betracht fällt Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, da die Beschuldigten Gelder aus Deutschland auf schweizerische Bankkonten der Beschwerdeführerinnen überweisen lassen und dabei ihre wirtschaftliche Berechtigung an Letzteren verheimlicht haben sollen. Zu untersuchen sein wird zudem, ob und allenfalls wohin die Beschuldigten auf die Konten der Beschwerdeführerinnen überwiesene Gelder weitertransferiert haben. Als Vortat der Geldwäscherei steht ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB im Vordergrund. Diese stellt ein Verbrechen dar und kommt somit als Vortat für Geldwäscherei in Frage, wenn der Täter in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa S. 261 mit Hinweisen). Wenn sich die Beschwerdeführerinnen mit Einzelfragen der Auslegung und Anwendbarkeit der erwähnten Straftatbestände auseinandersetzen, verkennen sie, dass sich das Bundesgericht nach der dargelegten Rechtsprechung im gegenwärtigen Verfahrensstadium dazu nicht zu äussern hat. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob den Beschuldigten bei den Anzeigeerstatterinnen die für die Anwendung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsführung erforderliche Stellung eines Geschäftsführers zukam (dazu BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192 mit Hinweisen).
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3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
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4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe den Tatverdacht unzureichend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Einwand der Beschwerdeführerinnen zum Tatverdacht auseinandersetzen. Vielmehr durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis). Das hat sie getan. Die Beschwerdeführerinnen waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
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5. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Beschlagnahmen seien unverhältnismässig.
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Die Vorinstanz bejaht die Verhältnismässigkeit mit eingehender Begründung (angefochtener Entscheid E. 3c S. 6 ff.). Diese überzeugt. Den Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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6. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) durch das Untersuchungsamt geltend.
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Darauf kann nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerinnen die Rüge vor Vorinstanz nicht vorgebracht haben und sich diese daher nicht dazu geäussert hat. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteile 1B_130/2009 vom 15. Juli 2009 E. 2.3; 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2).
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7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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