BGer 5A_788/2014 | |||
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BGer 5A_788/2014 vom 14.10.2014 | |
{T 0/2}
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5A_788/2014
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Urteil vom 14. Oktober 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung (Grundbucheintrag; Gerichtskosten),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. September 2014.
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Erwägungen: | |
1. X.________ klagte beim Bezirksgericht Dietikon gegen seine geschiedene Ehefrau auf Löschung der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft. Das Bezirksgericht forderte ihn mit Beschluss vom 22. April 2014 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 25'500.-- auf und klärte ihn über die mutmasslichen Gerichtskosten und über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege auf. X.________ ersuchte um Ratenzahlung und überwies eine erste Rate von Fr. 1'000.--. Das Bezirksgericht Dietikon wies das Gesuch mit Beschluss vom 28. Mai 2014 ab und setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des noch offenen Kostenvorschusses. Zudem wies es ihn auf die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses hin. X.________ leistete weitere Anzahlungen, focht aber die Verfügung vom 28. Mai 2014 nicht an. Mit Beschluss vom 21. Juni 2014 trat das Bezirksgericht - wie angedroht - auf die Klage nicht ein. X.________ erhob dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 2. September 2014 das eingelegte Rechtsmittel abwies, soweit darauf einzutreten war. X.________ hat dieses Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Er ersucht um Bewilligung von Ratenzahlungen.
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Erwägung 2 | |
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2. Das Bezirksgericht gab zwei separate Begründungen für das Nichteintreten auf die Klage: Zum einen äusserte es sich zur Frage der nicht rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses; sodann zeigte es auf, dass der Klage auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Das Obergericht hat sich nur mit der zusätzlichen Begründung der Zulässigkeit der Klage befasst. Darin hat das Bezirksgericht erwogen, die Sache selbst sei unabhängig von der Frage der Vorschusspflicht spruchreif: Sowohl das Scheidungsurteil, das die Übertragung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers auf seine geschiedene Ehefrau vorsehe, als auch das Vollstreckungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2013, mit dem die Übertragung des Eigentumsanteils des Beschwerdeführers auf die geschiedene Ehefrau angeordnet worden sei, seien in Rechtskraft erwachsen und daher nicht überprüfbar. Die zusätzliche Begründung trage den angefochtenen Beschluss allein. Die Begründung sei zutreffend, darauf könne verwiesen werden. Im Weiteren äusserte sich das Obergericht zur Frage der materiellen Rechtskraft der Urteile.
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2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit dieser den Entscheid tragenden Erwägung nicht substanziiert und damit nicht rechtsgenügend auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt bzw. den Sachverhalt offensichtlich falsch oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll.
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3. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Grundbuch- und Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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