BGer 9C_516/2014 | |||
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BGer 9C_516/2014 vom 14.10.2014 | |
{T 0/2}
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9C_516/2014
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Urteil vom 14. Oktober 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 5. Mai 2014.
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In Erwägung, | |
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die ordentliche einfache Altersrente des am 9. März 1949 geborenen A.________ in teilweiser Gutheissung der gegen die vorgängige Verfügung vom 15. März 2012 gerichteten Einsprache mit Entscheid vom 22. August 2012 ab 1. April 2012 auf Fr. 1'423.- festgesetzt hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2014 abgewiesen hat,
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dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die Zusprechung einer höheren einfachen Altersrente der AHV beantragt,
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dass die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Art. 29 Abs. 1 AHVG), die Berechnung einer ordentlichen einfachen Altersrente nach Massgabe der Beitragsdauer, wobei bei unvollständiger Beitragsdauer Anspruch auf eine Teilrente besteht (Art. 38 Abs. 2 AHVG), sowie des aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 33ter AHVG; Art. 51bis Abs. 1 und 2 AHVV), das sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG; Art. 52f AHVV) und den Betreuungsgutschriften (Art. 29septies AHVG) zusammensetzt (Art. 29quater AHVG), und dessen Summe durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 2 AHVG), zutreffend wiedergegeben hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Weiteren auch die Normen betreffend die besonderen Bemessungsregeln für die Einkommensteilung bei verheirateten oder geschiedenen Personen (Art. 29quinquies AHVG) und den Vorbezug der ordentlichen Altersrente um ein oder zwei Jahre mit einer Kürzung um 6,8 % der vorbezogenen Rente pro Vorbezugsjahr (Art. 40 AHVG in Verbindung mit Art. 56 AHVV) richtig dargelegt hat, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird,
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dass die Vorinstanz die ordentliche, zufolge Vorbezugs um zwei Jahre um 13,6 % gekürzte einfache Altersrente des Beschwerdeführers nach Massgabe der zitierten Gesetzesbestimmungen in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse zutreffend auf Fr. 1'423.- im Monat festgesetzt hat,
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dass die Vorinstanz, welche die Verwaltungsverfügung bestätigt hat, entgegen der sinngemässen Behauptung des Versicherten, der sich in seinen Ausführungen regelmässig auf den Einspracheentscheid und nicht auf den kantonalen Gerichtsentscheid bezieht, welcher im vorliegenden Verfahren angefochten ist, ihr Ermessen nicht überschritten und namentlich auch nicht Ermessen angewendet hat, wo ihr keines zusteht,
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dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorbringt, welche geeignet wären, die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) oder die darauf beruhenden Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
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dass das kantonale Gericht sodann unter Hinweis auf die gesamten Umstände und die Rechtslage insbesondere richtig dargelegt hat, der Einspracheentscheid sei hinreichend begründet und eine Verweigerung der Akteneinsicht durch die Verwaltung sei nicht ersichtlich,
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dass auf diese Erwägungen zu verweisen und auf die wiederholt vorgetragenen gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde daher nicht einzugehen ist,
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dass weitere nachvollziehbare oder zumindest verständliche Argumente, welche die Gesetzeskonformität des vorinstanzlichen Entscheids ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten, nicht ersichtlich sind, es mit Bezug auf alle übrigen erhobenen Einwendungen somit an einer hinreichend sachbezogenen Begründung fehlt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), zumal die blosse Behauptung, eine bestimmte Erwägung sei rechtswidrig, den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt,
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dass deshalb insoweit, als klare Anträge mit erkennbaren Beschwerdegründen fehlen, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
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dass dies auch für die Ausführungen des Versicherten unter dem Titel Verfassungsbeschwerde gilt,
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dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Oktober 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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