BGer 1D_9/2014 | |||
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BGer 1D_9/2014 vom 15.10.2014 | |
{T 0/2}
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1D_9/2014
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Urteil vom 15. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf die Strafanzeige,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. September 2014 der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 14. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige gegen den Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen eingereicht hat;
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dass die Staatsanwaltschaft die Eingabe am 23. Juli 2014 an die Rechtspflegekommission des Kantonsrats des Kantons St. Gallen überwiesen hat;
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dass die Rechtspflegekommission an ihrer Sitzung vom 4. September 2014 zum Schluss gekommen ist, dass sich aus der Eingabe des Anzeigers keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen des Vorstehers des Finanzdepartements ergeben würden, weshalb die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erfüllt seien;
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dass A.________ dagegen am 14. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereicht hat;
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dass das Verwaltungsgericht diese Eingabe auf Ersuchen von A.________ hin am 9. Oktober 2014 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Rechtspflegekommission in verfassungswidriger Weise das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für strafbare Handlungen des Vorstehers des Finanzdepartements verneint haben sollte;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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