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Informationen zum Dokument  BGer 1B_229/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_229/2014 vom 16.10.2014
 
{T 0/2}
 
1B_229/2014
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, S trafgericht,
 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
 
Gesuch vom 6. März 2014 um Wechsel des amtlichen Verteidigers.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zofingen A.________ am 31. Januar 2014 wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher unrechtmässiger Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilte;
 
dass sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (am 1. bzw. 3. April 2014) beim Obergericht des Kantons Aargau die Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil erklärten;
 
dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Teilfreispruch beantragt, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf sechs Jahre Freiheitsstrafe;
 
dass der Beschuldigte am 6. März 2014 ein Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers beim Bezirksgericht Zofingen einreichte;
 
dass der Beschuldigte am 16. Juni (Posteingang: 23 Juni) 2014 eine Eingabe an das Bundesgericht richtete, in welcher er sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung rügte ("Nichtanhandnahme" seines Antrages vom 6. März 2014 um Wechsel des amtlichen Verteidigers im hängigen Berufungsverfahren);
 
dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und den Entscheid summarisch begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG);
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2014 darlegt, dass der Beschwerdeführer allein zwischen Januar und Anfang Juli 2014 18 konnexe Verfahren vor den kantonalen Instanzen eingeleitet habe und dass Anträge des Beschwerdeführers um Verteidigerwechsel bereits Gegenstand von verschiedenen Verfahren vor Obergericht und vor unteren kantonalen Instanzen bildeten bzw. gebildet hätten;
 
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli (Posteingang: 28. Juli) 2014 replizierte und am 8. September (Posteingang: 10. September) 2014 eine weitere Rechtsschrift einreichte;
 
dass der Beschwerdeführer seinen (neuerlichen) Antrag vom 6. März 2014 um Wechsel des amtlichen Verteidigers beim Bezirksgericht Zofingen einreichte, welches das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete;
 
dass das Obergericht (im Verfahren betreffend Verteidigerwechsel bzw. im Rahmen der Instruktion des Berufungsverfahrens) am 10. Juli 2014 erste Stellungnahmen einholte;
 
dass der Beschwerdeführer (in seiner Eingabe vom 8. September 2014) selber darlegt, dass die Berufungsverhandlung "in einigen Wochen" stattfinden werde und dass auch der von ihm gewünschte neue Verteidiger am 31. Juli 2014 vom Obergericht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurde, welche dieser am 22. August 2014 innert erstreckter Frist einreichte;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und bei Verfassungsrügen, wie der hier geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom Obergericht behandelt wurde und offensichtlich keine Rechtsverweigerung bzw. "Nichtanhandnahme" des Gesuches vorliegt;
 
dass der Beschwerdeführer in seiner 78 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift, seiner Replik und der weiteren Eingabe auch nicht darlegt, inwiefern das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, innert kürzerer Frist zu handeln;
 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass angesichts der finanziellen Situation des (seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft befindlichen und amtlich verteidigten) Beschwerdeführers auf die Erhebung von Gerichtskosten hier ausnahmsweise noch verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer sich in rascher Abfolge (zuletzt am 14. August [Verfahren 1B_281/2014], 3. Juli [Verfahren 1B_245/2014], 16. Juni [Verfahren 1B_229/2014], 8. Mai [Verfahren 1B_179/2014] und 8. Januar 2014 [Verfahren 1B_15/2014]) mit diversen umfangreichen Beschwerden an das Bundesgericht gewendet hat;
 
dass das Bundesgericht es sich vorbehält, inskünftig auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden (im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BGG) nicht einzutreten und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Henzer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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