BGer 1B_332/2014 | |||
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BGer 1B_332/2014 vom 16.10.2014 | |
{T 0/2}
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1B_332/2014
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Urteil vom 16. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den jamaikanischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten Tötung. Sie wirft ihm vor, er habe am 29. April 2012, um ca. 06.00 Uhr, bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einem Klub in Zürich unkontrolliert und wahllos mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand auf mehrere Personen eingestochen. Diese hätten erhebliche Verletzungen erlitten und in das Spital verbracht werden müssen.
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Am 29. April 2012 nahm die Polizei A.________ fest. Am 2. Mai 2012 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (im Folgenden: Zwangsmassnahmengericht) in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert.
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Am 15. März 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.
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Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht Zürich die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück.
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Am 22. Juli 2014 erhob diese erneut Anklage. Zudem beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft.
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Mit Verfügung vom 5. August 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft vorerst bis zum 5. November 2014 an.
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Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 28. August 2014 ab (Ziffer 1). Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Die Dauer der Haft beurteilte es als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen erachtete es als ungenügend.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei in Aufhebung von Ziffer 1 des obergerichtlichen Entscheids auf freien Fuss zu setzen; eventualiter unter Anordnung einer ambulanten Therapie und einer Meldepflicht; subeventualiter eines Electronic Monitoring.
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C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitshaft sei nichtig. Sie stelle die Fortsetzung verschiedener Haftverlängerungen seit dem 29. April 2013 dar. An jenem Tag habe ihn das Zwangsmassnahmengericht bis zum 29. Oktober 2013, also für 6 Monate, in Sicherheitshaft versetzt. Zulässig gewesen wäre jedoch die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von lediglich 3 Monaten. Somit fehle es seit dem 29. Juli 2013 an einem gültigen Hafttitel (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6).
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2.2. Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 229 StPO entscheidet über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich sinngemäss nach Art. 227 (Abs. 3 lit. b). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
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Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2013 Beschwerde. Die Vorinstanz wies diese mit Beschluss vom 24. Mai 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, ein Ausnahmefall nach Art. 227 Abs. 7 StPO liege nach der bundesrätlichen Botschaft vor, wenn von vornherein ersichtlich sei, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein werde. Darauf stütze sich das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 227 Abs. 7 StPO. Die Anklageschrift datiere vom 15. März 2013. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, auf welches Datum die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht angesetzt sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht vor dem 29. Juli 2013 abgeschlossen sein werde. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft einstweilen bis zum 29. Oktober 2013 angeordnet habe (E. 9 S. 10).
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Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit dem es die Sicherheitshaft für 6 Monate angeordnet hat, leidet somit an keinem besonders schweren und offensichtlichen Mangel. Von Nichtigkeit kann keine Rede sein. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist damit die Grundlage entzogen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 7) Willkür rügt, genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (dazu BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60 mit Hinweisen). Anfechtungsobjekt ist nicht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. August 2014, sondern der vorinstanzliche Entscheid vom 28. August 2014. Dass die darin enthaltene Begründung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dar und ist nicht auszumachen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verneint hat (angefochtener Entscheid E. 2 S. 4 ff.).
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4. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ihre Kognition rechtsfehlerhaft beschränkt und damit Art. 29 BV verletzt (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 8), dürfte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenso wenig genügen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Wenn die Vorinstanz ausführt, bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts sei keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, verletzt das kein Verfassungsrecht. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen.
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5. Unbegründet ist die Beschwerde ebenso, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in verschiedener Hinsicht ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen).
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6. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, der Verfahrensfairness sowie von Treu und Glauben, da die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft unzureichend begründet habe (Beschwerde S. 8 Ziff. 9).
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Ob die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen genügt, kann dahingestellt bleiben. Das Vorbringen ist jedenfalls unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift vom 22. Juli 2014 Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr gestellt. Der Beschwerdeführer wusste somit insbesondere im Lichte der zahlreichen früheren Haftentscheide genau, wogegen er sich zu wehren hatte. Eine Verletzung der von ihm angerufenen Grundrechte ist damit nicht erkennbar.
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Da die Staatsanwaltschaft um Anordnung der Sicherheitshaft schriftlich ersucht hat, ist auch eine Verletzung von Art. 229 Abs. 1 StPO, der ein solches Gesuch verlangt, nicht auszumachen.
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Weshalb dadurch, dass die Vorinstanz dem Antrag des Staatsanwalts gefolgt ist, der Anschein ihrer Befangenheit bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar und macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert geltend. Dass die Vorinstanz zu seinen Ungunsten entschieden hat, begründet keinen Anschein der Befangenheit.
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7. Der Beschwerdeführer macht eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV geltend. Er bleibe wegen seiner schwarzen Hautfarbe und seiner Zugehörigkeit zur Rasta-Kultur in Haft (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 10).
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Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer ist nicht aus den von ihm genannten Gründen inhaftiert, sondern weil die gesetzlichen Haftgründe bestehen (vgl. unten E. 10).
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8. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Freilassung unter Anordnung eines Electronic Monitoring abgelehnt. In anderen Fällen habe sie dem stattgegeben. Das verletze die Rechtsgleichheit (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 11).
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Das Vorbringen ist unbehelflich, weil der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegt, in welchen anderen vergleichbaren Fällen die Vorinstanz eine Freilassung unter Anordnung eines Electronic Monitoring verfügt habe. Entgegen seinen Ausführungen haben im Fall Roman Polanski nicht die Zürcher Behörden, sondern das Bundesstrafgericht die Entlassung (aus der Auslieferungshaft) unter Anordnung unter anderem eines Electronic Monitoring verfügt (Entscheid der II. Beschwerdekammer vom 24. November 2009, RR.2009.239). Der Fall Polanski lag zudem in verschiedener Hinsicht anders als jener des Beschwerdeführers. Dort rechtfertigte sich die Freilassung unter Anordnung einer Kombination von Ersatzmassnahmen (insbesondere auch einer hohen Kaution), was hier nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 5.3 S. 10), gegen die der Beschwerdeführer substanziiert nichts vorbringt, nicht zutrifft.
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Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung rügt, genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 9 | |
9.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 12).
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9.2. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.; je mit Hinweisen).
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9.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung darzutun. Ob überhaupt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, wird das Sachgericht zu beurteilen haben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Zürcher Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Das Gegenteil trifft zu. Das Bezirksgericht hat die Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2014 angesetzt. Diese wird somit demnächst stattfinden.
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Die Beschwerde erweist sich auch im vorliegenden Punkt als unbehelflich.
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Erwägung 10 | |
10.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle am gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht.
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10.2. Ist gegen den Beschuldigten Anklage erhoben worden, kann nach der Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Beschuldigte darzutun vermag, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 mit Hinweis).
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10.3. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Juli 2014 Anklage erhoben. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht dargetan (angefochtener Entscheid E. 3 S. 6 f.).
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Dies ist nicht zu beanstanden. Verschiedene von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragte Personen sagten aus, der Beschwerdeführer habe den Opfern die Stichverletzungen zugefügt. Weshalb es sich dabei um ein Komplott handeln soll und diese Personen Grund hätten, ihn zu Unrecht zu belasten, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Soweit er ausführlich auf seiner Ansicht nach entlastende Gesichtspunkte hinweist, verkennt er, dass es im jetzigen Stadium nicht darum geht, die Beweise im Einzelnen zu würdigen. Dies bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gesichtspunkte sind jedenfalls nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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11. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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