BGer 1B_57/2014 | |||
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BGer 1B_57/2014 vom 20.10.2014 | |
{T 0/2}
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1B_57/2014
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Urteil vom 20. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim und Rechtsanwalt Damian Hess,
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gegen
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1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat,
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2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Huwiler,
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3. D.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Wirtschaftsdelikte,
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zhv Staatsanwalt Jean-Claude Joss.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Privatklägerschaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: | |
A. Gestützt auf eine Strafanzeige vom 1. April 2011 der E.________ AG führt die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern eine Strafuntersuchung gegen B.________, C.________ und D.________ wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Teilnahme daran. Gemäss Fusionsvertrag vom 25. März 2013 wurde die E.________ AG durch Fusion mit Aktiven und Passiven von der A.________ AG übernommen und infolgedessen im Handelsregister gelöscht. Am 18. April bzw. 17. Mai 2013 beantragte die A.________ AG ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 verneinte die Staatsanwaltschaft eine Parteistellung der A.________ AG als Privatklägerin. Eine von dieser dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 3. Januar 2014 ab.
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B. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die A.________ AG mit Beschwerde vom 10. Februar 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren.
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Die Staatsanwaltschaft, B.________ und C.________ beantragen mit Vernehmlassungen vom 3. bzw. 18. März 2014 je die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während von D.________ innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen ist.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin hat am kantonalen Verfahren teilgenommen. Soweit ihr der angefochtene Entscheid die Parteistellung im Strafverfahren aberkennt und sich dies auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung und ist sie beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 139 IV 310 E. 1 S. 312).
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Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
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2. Im angefochtenen Entscheid wird (zusammengefasst) Folgendes erwogen: Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (übertragende Gesellschaft) habe sich als geschädigte Partei und Privatklägerin konstituiert. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die strafprozessualen Parteirechte ihrer Rechtsvorgängerin seien infolge der Fusion auf sie übergegangen, könne nicht gefolgt werden. Zwar werde der Übergang zivilrechtlicher Ansprüche ausschliesslich durch das Privatrecht geregelt. Davon sei jedoch die juristische Frage zu trennen, ob auch eine strafprozessrechtliche Nachfolge besteht. Als bloss indirekt Geschädigte hätten Rechtsnachfolger grundsätzlich keine Parteistellung im Strafprozess. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 121 Abs. 1 (i.V.m. Art. 115 und Art. 118) StPO seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Ob Art. 121 Abs. 2 StPO auf die vorliegende Konstellation einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Ansprüchen grundsätzlich anwendbar sei, liess die Vorinstanz offen. Da die übertragende Gesellschaft sich nur im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert habe und auch die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Zulassung im Strafverfahren explizit auf den Strafpunkt beschränkt habe, komme eine Privatklägerschaft (gestützt auf Abs. 2) zum Vornherein nicht in Frage.
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3. Die Beschwerdeführerin bringt (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes vor:
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3.1. Sie habe die übertragende Gesellschaft am 28. März 2013 per Absorptionsfusion übernommen. Da sie infolge Universalsukzession in alle Aktiven und Passiven der (direkt geschädigten) übertragenden Gesellschaft eingetreten sei, komme ihr (bereits originär, aufgrund von Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO) die Parteistellung als Privatklägerin zu. Sämtliche strafprozessualen Rechte ihrer Rechtsvorgängerin seien auf sie übergegangen. Die übertragende Gesellschaft habe sich (vor ihrer Auflösung) als Privatklägerin rechtswirksam konstituiert. Wie beim Zivilprozess (Art. 83 ZPO) ergebe sich der Übergang dieser Verfahrensrechte aus dem materiellen Recht, namentlich aus Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301). Insofern sei Art. 121 StPO (betreffend Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft) gar nicht anwendbar bzw. habe die Bestimmung keine "konstitutive" Wirkung, sondern bloss eine "Kanalisierungsfunktion".
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3.2. Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Redaktion von Art. 121 StPO seien dem Gesetzgeber Fehler und Unterlassungen unterlaufen. Der Gesetzeswortlaut gebe den wahren Sinn der Bestimmung nicht wieder. Die Anforderungen an eine Abweichung vom Wortlaut (oder für dessen Ergänzung) dürften nicht allzu hoch gesteckt werden.
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3.3. Sofern die strafprozessualen Regeln über die Rechtsnachfolge überhaupt anwendbar wären, falle die vorliegende Konstellation (wenn schon) analog unter Art. 121 Abs. 1 StPO, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, befugt sei, sowohl im Straf-, als auch im Zivilpunkt Parteirechte auszuüben. Über die Gründe, die strafprozessuale Rechtsnachfolge verstorbener natürlicher Personen auf nahe Angehörige zu beschränken, lasse sich den Gesetzesmaterialien nichts entnehmen. Es sei zu vermuten, dass der Gesetzgeber die Regelung aus "Praktikabilitätsgründen" getroffen habe. Absatz 1 sei in der parlamentarischen Beratung diskussionslos angenommen worden. Dass der Wortlaut unklar bzw. ergänzungsbedürftig sei, ergebe sich namentlich aus der Tatsache, dass für die Rechtsnachfolge von gesetzlichen und testamentarisch eingesetzten Erben (bei Erbengemeinschaften) eine Gesetzeslücke bestehe, die gefüllt werden müsse. Es dränge sich im vorliegenden Fall (der Fusion juristischer Personen) eine "Analogie zum Erbrecht" unter natürlichen Personen auf.
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3.4. Auch der Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO sei unklar und ermögliche zahlreiche Interpretationsmöglichkeiten. Grundsätzlich sei die Bestimmung bei Universalsukzessionen juristischer Personen nicht anwendbar. Absatz 2 regle lediglich die strafprozessuale Rechtsnachfolge nach einer gesetzlichen Subrogation in die Ansprüche der geschädigten Person. Hier fehle es denn auch (seitens des Rechtsnachfolgers) an "jeglicher affektiven Nähe zum Delikt". Der vorliegende Fall einer Universalsukzession gestützt auf Art. 22 Abs. 1 FusG werde in Art. 121 Abs. 2 StPO indessen nicht erwähnt. Falls es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, dafür die strafprozessuale Rechtsnachfolge auszuschliessen, müsse den Materialien ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis zu entnehmen sein. Dies umso mehr, als es in der Wirtschaftspraxis häufig zu Umstrukturierungen von Gesellschaften komme. Entweder sei dies schlicht übersehen worden, oder der Gesetzgeber habe es als Selbstverständlichkeit angesehen, dass hier eine Rechtsnachfolge eintrete. Der Gesetzgeber habe auch andere Fragen des Unternehmensstrafrechts nicht ausdrücklich geregelt. So werde in der bundesrätlichen Botschaft ausgeführt, dass es zu weit führen würde, sämtliche Probleme, die sich bei Unternehmen als beschuldigten Personen ergeben, gesetzlich zu lösen. Falls keine Sonderregeln bestehen, seien diesbezüglich die allgemeinen, für natürliche Personen als Beschuldigte aufgestellten Vorschriften sinngemäs anwendbar. Es sei durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Rechtsnachfolge von juristischen Personen als Privatkläger zum gleichen Schluss gekommen sein könnte, was für eine extensive Auslegung spreche.
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3.5. Selbst im Lichte von Art. 121 Abs. 2 StPO seien die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnachfolge jedenfalls erfüllt. Andernfalls komme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung juristischer Personen gegenüber natürlichen Personen. Die rechtsgeschäftliche Übertragung der Privatklägerschaft sei lediglich im Falle der Zession (nach Art. 164 ff. OR) problematisch. Die Vorinstanz habe in einem obiter dictum angedeutet, dass eine Privatklägerschaft nach Art. 121 Abs. 2 StPO eventuell möglich sei, sofern auf eine Zivilklage nicht verzichtet worden wäre. Sie, die Beschwerdeführerin, könne sich (gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO) noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Zivilpunkt konstituieren. Einen rechtswirksamen Verzicht auf ihre Partei- und Verfahrensrechte habe weder sie noch die übertragende Gesellschaft ausgesprochen. Dies gelte zumindest für ihre Zivilansprüche gegenüber D.________.
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3.6. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung von Art. 115, Art. 118 und Art. 121 StPO sowie Art. 22 Abs. 1 FusG.
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Erwägung 4 | |
Abs. 1: Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
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Abs. 2: Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
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Die Zivilklage der Privatklägerschaft ist im 4. Abschnitt (Art. 122-126 StPO) geregelt.
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4.2. Art. 22 Abs. 1 (Sätze 1-2) FusG bestimmt Folgendes:
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Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über.
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Abs. 1: Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
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Abs. 4: Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
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4.4. Nach herrschender Lehre und Praxis ist zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_27/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2; Nicolas Jeandin/Henry Matz, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 121 N. 2; Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 121 N. 1; Goran Mazzuchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 121 N. 2). Zwar können auch (unmittelbar geschädigte) juristische Personen Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO) sein. Deren Rechtsnachfolger treten jedoch nicht automatisch (ebenso wenig wie diejenigen von natürlichen Personen) in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind vielmehr in Art. 121 StPO geregelt. Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich (vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 139 IV 310 E. 1.2 S. 313; Urteil 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2). Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2).
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4.5. Im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin (übertragende Gesellschaft) wurde die Beschwerdeführerin durch die inkriminierten Vermögensdelikte nicht unmittelbar geschädigt. Im Zeitpunkt der Tathandlungen (bis zur Strafanzeige im April 2011) war sie gar noch nicht Trägerin der verletzten Rechtsgüter bzw. der betroffenen Vermögensrechte. Ihr Vermögensinteresse leitet sich erst mittelbar daraus ab, dass sie nachträglich (infolge Fusion und privatrechtlicher Universalsukzession im März 2013) Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft erworben hat. Eine
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4.6. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.; 136 I 297 E. 4.1 S. 299 f.; je mit Hinweisen).
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4.7. Zunächst ist zu prüfen, ob sich aus dem
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4.7.1. Art. 121 Abs. 1 StPO ist nach seinem Wortlaut offensichtlich nur auf
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4.7.2. Neben dem Gesetzeswortlaut spricht auch die innere Systematik des 3. Kapitels ("geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft") unter dem 3. Titel StPO ("Parteien und andere Verfahrensbeteiligte") für eine abschliessende und restriktive Regelung der Privatklägerschaft im dargelegten Sinne: Die
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4.8. Auch aus den
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4.8.1. Die betreffende Praxis, insbesondere zur Rechtsnachfolge im Rahmen der gesetzlichen Subrogation (Art. 121 Abs. 2 StPO), galt grundsätzlich schon nach altem (kantonalem) Strafverfahrensrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.759/2006 vom 27. März 2007 E. 2.3; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 38 Rz. 3; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2001, § 31 Rz. 505). Es finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte, dass die für die Parteistellung im Zivilprozess geltenden Regeln (Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO, s. oben, E. 4.3) neu auch im Strafverfahren Anwendung finden sollten. Im Gegenteil wird in der Botschaft zur StPO ausdrücklich ausgeführt, dass die privaten Verfahrensbeteiligten eines Strafprozesses "nicht mit den Parteien in einem Zivilprozess vergleichbar" sind, zumal ihnen die Parteiherrschaft fehlt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1162 Ziff. 2.3.1.1). Auch für Vermögensdelikte hatte der Gesetzgeber keine abweichende Regelung im Sinn (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006, 1169 f. Ziff. 2.3.3.1).
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4.8.2. Zwar weist der Bundesrat an anderer Stelle darauf hin, dass für
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4.9. Ebenso wenig spricht der
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4.9.1. Nach der klaren Regelung von Art. 121 Abs. 1StPO sind beispielsweise Angehörige des verstorbenen Geschädigten mit
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4.9.2. Für eingesetzte Erben (welche den Angehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht erfüllen) befürwortet die Lehre nur dann eine Ausnahme, wenn eingesetzte zusammen mit
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4.9.3. Diese vom Gesetzgeber (mit Art. 121 Abs. 1 StPO) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen (eines verstorbenen Geschädigten) als rechtsnachfolgende Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Art. 121 Abs. 1 StPO nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen.
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4.9.4. Mit Art. 121 Abs. 2StPO bezweckte der Gesetzgeber sodann die (teilweise) Privilegierung von (nicht selbst geschädigten) natürlichen und juristischen Personen, welche von
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4.9.5. Damit normierte der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Zivilansprüchen, die auf
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4.9.6. Angesichts dieser detaillierten und abschliessenden Regelung der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge liegt keine (echte) Gesetzeslücke vor. Es wäre Sache des Gesetzgebers, korrigierend einzugreifen, wenn er nötigenfalls Art. 121 StPO revidieren wollte. Die engen Erfordernisse für das ausnahmsweise Füllen einer (unechten) Gesetzeslücke durch das Bundesgericht bzw. für das Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. E. 4.6) sind hier nicht dargetan. Insbesondere führen die anwendbaren Normen zu keinen sachlich unhaltbaren oder stossend rechtsungleichen Konsequenzen.
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4.10. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft der Beschwerdeführerin (Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 StPO) sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid, auch im Lichte der in der Beschwerde noch ergänzend angerufenen Bestimmungen (insbesondere von Art. 8 Abs. 1-2 und Art. 29 Abs. 1 BV), als bundesrechtskonform.
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5. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 1 und 2 je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen) hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegnern 1 und 2 je eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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