BGer 2C_707/2014 | |||
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BGer 2C_707/2014 vom 23.10.2014 | |
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T 0/2
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2C_707/2014
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2C_708/2014
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Urteil vom 23. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
B. A.________ und C. A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010; Ermessensveranlagung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 26. Juni 2014.
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Erwägungen: | |
1. B.A.________ und C.A________ gelangten am 18. August 2014 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Juni 2014 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 21. August 2014 wurden sie aufgefordert, bis spätestens am 12. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- einzuzahlen. Da bis dahin der Betrag bei der Bundesgerichtskasse nicht gutgeschrieben war, wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 19. September 2014 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. September 2014 angesetzt; für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf die Beschwerde in Aussicht gestellt. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung gelangte, versehen mit dem Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurück.
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Am 1. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass schon auf die erste Verfügung hin die Vorschusszahlung bei der Bank in Auftrag gegeben worden sei. Am 2. Oktober 2014 wurde den Beschwerdeführern zur Orientierung die Verfügung vom 19. September 2014 mit A-Post zugestellt. Am 6. Oktober 2014 veranlassten sie die Bezahlung des Vorschusses (Gutschrift bei der Bundesgerichtskasse am 7. Oktober 2014). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, innert einer weiteren auf den 17. Oktober 2014 angesetzten Frist Belege für die frühere Bankzahlung vorzulegen. Für den Fall, dass auch diese Frist nicht eingehalten werden sollte, wurde in Aussicht gestellt, dass - bereits aus diesem Grunde - auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. In einem Schreiben vom 17. Oktober 2014 erläuterten die Beschwerdeführer, dass der erste Zahlungsauftrag an die Zuger Kantonalbank aufgrund von Rückzugsbeschränkungen nicht ausgeführt werden konnte. Sie ersuchten darum, die Frist aus der Gerichtsurkunde vom 19. September 2014 nachträglich so anzusetzen, dass eine Zahlung innerhalb der Frist nach Kenntnisnahme möglich sei; die Zahlung sei nach Erhalt der Verfügung mit A-Post sofort anfangs Oktober 2014 erledigt und die Bankzahlung Valuta 6. Oktober 2014 beim Bundesgericht gutgeschrieben worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG setzt der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenutzt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
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Vorliegend ist der Vorschuss auch innert der auf den 30. September 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet, sondern erst am 6. Oktober 2014 bezahlt worden. Damit wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Folge tritt indessen nur ein, wenn die Partei von der Zahlungsaufforderung, namentlich von der Nachfristansetzung, Kenntnis erlangt hat oder bei genügender Sorgfalt erlangen konnte.
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2.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird (Gerichtsurkunde, Einschreibesendung), spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion greift regelmässig auch dann, wenn die betroffene Partei abwesend ist. Mit der Einreichung einer Beschwerde wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet; damit einher geht die Pflicht der Partei sicherzustellen, dass sie fristgerecht auf gerichtliche Mitteilungen reagieren kann. Zustellungshindernisse wie kürzere Abwesenheiten, die die Entgegennahme gerichtlicher Post vorübergehend verunmöglichen, sind dem Gericht anzuzeigen; bei voraussehbaren längeren Abwesenheiten ist entweder eine (provisorische) Adressänderung oder die Adresse einer zur Entgegennahme von Post ermächtigten Drittperson bekannt zu geben (vgl. zu den sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflichten BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Die Beschwerdeführer hatten nach Beschwerdeeinreichung am 18. August 2014 damit zu rechnen, dass das Bundesgericht im hier fraglichen Zeitraum (Mitte bis Ende September 2014) postalische Zustellungen vornehmen würde. Dass ein offenbar in diesen Zeitraum fallende Auslandabwesenheit unvorhersehbar gewesen wäre und dem Bundesgericht nicht angezeigt werden konnte, wird nicht geltend gemacht.
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Die Verfügung vom 19. September 2014 gilt unter diesen Umständen als am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist (29. September 2014) als zugestellt und die Nachfristansetzung sowie die diesbezüglich Nichteintretensandrohung als gültig und vor Ablauf der Nachfrist eröffnet.
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2.3. Da die Zahlung innert der Nachfrist hätte geleistet werden können (und müssen), bleibt unerheblich, aus welchen Gründen der behauptete erste Zahlungsversuch scheiterte.
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2.4. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BGG) aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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