BGer 5A_430/2014 | |||
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BGer 5A_430/2014 vom 24.10.2014 | |
{T 0/2}
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5A_430/2014
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Urteil vom 24. Oktober 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
Einwohnergemeinde Spreitenbach, vertreten durch den Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
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Betreibungsamt Spreitenbach Killwangen, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach.
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Gegenstand
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Neue Aargauische Betreibungssoftware; Ausnahmebewilligung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 1. Mai 2014 (KDI.2014.17).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, den einstimmigen Antrag des Steuerungsausschusses gut, künftig eine einheitliche Software für die aargauischen Betreibungsämter vorzusehen. Am 21. Dezember 2012 wurde der Beschaffungsauftrag öffentlich ausgeschrieben. Nach dem Evaluationsverfahren erteilte die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 15. Mai 2013 den Zuschlag an die A.________ AG. Der Zuschlag blieb (beim Verwaltungsgericht Aargau) unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
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A.b. Am 13. August 2013 entschied die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde Spreitenbach, dass dem Betreibungsamt Spreitenbach Killwangen eine Ausnahmebewilligung zur weiteren Verwendung der bisherigen Software der B.________ AG bis zum 31. Dezember 2014 erteilt werde.
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B. Mit Eingabe vom 3. April 2014 gelangte die Gemeinde Spreitenbach erneut an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und stellte im Wesentlichen den Antrag, auf die zwingende Einführung der neuen Software zu verzichten bzw. den Einsatz der bisherigen Software (der B.________ AG) zu erlauben. Zudem teilte sie mit, dass sie den Betreibungsbeamten bzw. die Mitarbeiter des Betreibungsamtes angewiesen habe, weder die neue Software zu installieren, noch an den Schulungsterminen teilzunehmen.
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Mit Beschluss vom 1. Mai 2014 trat die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Gesuch der Gemeinde Spreitenbach nicht ein. Zur Begründung wurde festgehalten, dass über die Einführung der neuen Betreibungssoftware und die Verlängerung der Weiterbenützung des bisherigen Programms (der B.________ AG) bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Weiter wurde das Betreibungsamt Spreitenbach Killwangen angewiesen, die Installation und Einführung der neuen Software "zu dulden"; die Mitarbeiter des Betreibungsamtes wurden angewiesen, an der Schulung teilzunehmen.
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C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 (Postaufgabe) hat die Gemeinde Spreitenbach Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die beschwerdeführende Gemeinde beantragt, die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 13. August 2013 sowie vom 1. Mai 2014 aufzuheben. In der Sache sei ihr zu gestatten, in ihrem Betreibungsamt nicht die neue Software ("xxx" der A.________ AG), sondern weiterhin die bisherige Software ("yyy" der B.________ AG) einzusetzen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde sei die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde festzustellen. Weiter wurde um aufschiebende Wirkung ersucht.
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Erwägungen: | |
1. Die beschwerdeführende Gemeinde hat in ihrer "Aufsichtsbeschwerde" an das Bundesamt für Justiz, Dienststelle für Oberaufsicht SchKG, die gleichen Anträge wie im vorliegenden Verfahren gestellt. Mit Beschluss vom 5. August 2014 hat das Bundesamt festgehalten, es bestehe kein Anlass zur Befürchtung, dass die Software "xxx" der A.________ AG gegen bundesrechtliche Vorgaben verstossen könnte oder die korrekte Aufgabenerfüllung der Betreibungsämter im Kanton Aargau verunmöglichen würde. Da die gleichmässige Aufgabenerfüllung durch die Betreibungsämter nicht in Frage stehe, gebe es für die Oberaufsichtsbehörde keinen Anlass, im Rahmen von Art. 15 SchKG einzugreifen. Soweit der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde als individuell-konkreter Rechtsakt Bedeutung habe, könne er von der Oberaufsichtsbehörde ohnehin nicht überprüft werden. Nachdem der Beschluss der Oberaufsichtsbehörde ergangen ist, erweist sich die vorliegende Angelegenheit ohne weiteres als spruchreif.
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2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde ist die Anordnung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gegenüber den Betreibungsämtern im Kanton, ein bestimmtes EDV-Programm zu benützen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat keinen Grund gesehen, um den Beschluss vom 13. August 2013, mit welchem dem Betreibungsamt Spreitenbach Killwangen die Einführung ausnahmsweise bis spätestens am 1. Januar 2015 erlaubt worden ist, in Wiedererwägung zu ziehen oder das Verfahren neu aufzunehmen.
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2.1. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid hat allerdings nicht ein Zwangsvollstreckungsverfahren zum Gegenstand, in welchem die Aufsichtsbehörde als Rechtsmittelbehörde entschieden (Art. 17 SchKG) oder in welches sie von Amtes wegen eingegriffen hat (Art. 22 SchKG); die Aufsichtsbehörde hat auch nicht in allgemeiner Form Weisungen zur gesetzmässigen Ausführung von Zwangsvollstreckungshandlungen erteilt (Art. 13 SchKG). Ebenso wenig geht es um ein Disziplinar- oder Verantwortlichkeitsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 5 SchKG, welche ebenfalls der Beschwerde in Zivilsachen unterstellt werden, weil die Einhaltung von SchKG-Bestimmungen im Vordergrund steht (vgl. KLETT/ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6, 7 zu Art. 72 BGG, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
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2.2. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde gegenüber den Betreibungsämtern, ein bestimmtes EDV-Programm zu benützen, ist administrativer Natur. Die kantonale Aufsichtsbehörde übt gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG (neben der rechtlichen Aufsicht gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG) die administrative Aufsicht über die Zwangsvollstreckungsorgane aus. In diesem Rahmen hat sie neben den personellen und räumlichen Mittel u.a. auch die geeigneten Informatikmittel zu prüfen ( GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite et la faillite, Bd. I, 1999, N. 6 zu Art. 14 SchKG; MARTIN, La surveillance en matière de poursuites et faillites [...], SJ 2008 II S. 138, 193 f.). Bei allfälligen Mängeln hat die kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen anzuordnen, denn die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter ist Sache der Kantone (Art. 2 und Art. 3 SchKG; BGE 119 III 1 E. 3 S. 3; GILLIÉRON, a.a.O., N. 7, 8 zu Art. 14 SchKG). Es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone, darüber zu entscheiden, ob sie z.B. einem Betreibungsamt die Zusammenarbeit mit einem bestimmten EDV-Anbieter erlauben wollen oder nicht (BGE 122 III 34 E. 2 S. 35). Das aargauische Recht sieht in § 17 Abs. 1 EG SchKG/AG vor, dass "für die administrative Aufsicht [...] ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig ist".
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2.3. Ob der Entscheid, welche personellen, räumlichen oder - wie hier - elektronischen Mittel zur Organisation der Betreibungs- und Konkursämter einzusetzen sind, als eine "Schuldbetreibungs- und Konkurssache" im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a SchKG betrachtet werden kann, oder ob es sich eher um Entscheidungen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts handelt (vgl. Art. 82 lit. a BGG), muss nicht abschliessend erörtert werden. Die Frage ist - wie sich aus dem Folgenden ergibt - für den Ausgang der vorliegenden Beschwerde nicht ausschlaggebend.
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3. Die beschwerdeführende Gemeinde sieht sich durch die Einführung der Software für die aargauischen Betreibungsämter bzw. den damit verbundenen Mehrkosten von insgesamt Fr. 53'000.-- in ihren finanziellen Interessen bzw. eigenen Rechten, insbesondere in ihrer Autonomie verletzt.
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3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt in begrenztem Umfang zur betreibungsrechtlichen Beschwerde berechtigt, u.a. zur Geltendmachung fiskalischer Interessen des durch ihn vertretenen Kantons (BGE 119 III 4 E. 1 S. 5; vgl. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 55 zu Art. 18 SchKG). Diese Praxis gilt auch für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 134 III 136 E. 1.3 S. 138; vgl. LEVANTE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 45 zu Art. 19 SchKG). Aus dieser Praxis kann die Gemeinde als Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten: Zum einen führt sie nicht für das Betreibungsamt Beschwerde, zum anderen beruft sie sich nicht auf die finanziellen Interessen des Kantons, sondern der Gemeinde.
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3.2. Die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG entspricht Art. 89 Abs. 1 BGG, weshalb die Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beigezogen werden kann ( KLETT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76 BGG). Ausser Frage steht, dass die beschwerdeführende Gemeinde vom angefochtenen Entscheid nicht wie eine Privatperson betroffen ist; mit dem behaupteten Mehrbetrag ist sie nur als Gemeinwesen betroffen. Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung ein Gemeinwesen zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch einen Entscheid in seinen Hoheitsrechten berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Abänderung des angefochtenen Entscheides hat. Ein allgemeines Interesse an einer korrekten Anwendung des Rechts genügt jedoch nicht; ebenso wenig irgendein vermögensrechtliches Interesse, das sich direkt oder indirekt aus der Ausübung öffentlicher Aufgaben ergibt (BGE 140 I 90 E. 1.2.1, 1.2.2 S. 93 f.). Vorliegend besteht jedoch kein Anlass zur Vermutung, dass der angefochtene Entscheid das System des kantonalen oder interkommunalen Finanzausgleichs selber in Frage stellt (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.2.2 S. 93 f.); es ist auch nicht anzunehmen, dass der behauptete Mehrbetrag genügen würde, um die finanzielle Existenz der Gemeinde zu gefährden (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.2.6 S. 95). Weder das hier angeblich auf dem Spiel stehende finanzielle Interesse noch die streitige Rechtsfrage vermögen wesentliche Interessen im Zusammenhang mit den Hoheitsrechten der beschwerdeführenden Gemeinde zu berühren.
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3.3. Die Berechtigung des Gemeinwesens zur Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 76 Abs. 2 BGG fällt vorliegend ausser Betracht, da sie ausschliesslich Bundesbehörden erfasst. Selbst aus Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG kann die beschwerdeführende Gemeinde nichts für sich ableiten.
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3.3.1. Gestützt auf die letzterwähnte Bestimmung des BGG kann eine Gemeinde die Verletzung von verfassungsmässigen Garantien rügen; dabei ist insbesondere die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) gemeint (BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92). Damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht, muss die Gemeindeautonomie jedoch Gegenstand eines zulässigen Beschwerdegrundes sein, was voraussetzt, dass die beschwerdeführende Gemeinde diese in einer ausreichend begründeten Weise anruft (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92).
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3.3.2. Die beschwerdeführende Gemeinde beruft sich auf die Gemeindeautonomie. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht hervor, inwiefern die Garantie verletzt sein soll. Die beschwerdeführende Gemeinde begnügt sich im Wesentlichen mit der Behauptung, dass die obere Aufsichtsbehörde ihre Aufsichtsbefugnisse überschreite, da jede Gemeinde selber entscheiden dürfe, welche Software sie in ihrem Betreibungsamt einsetzen wolle, solange diese die bundesrechtlichen Anforderungen erfülle. Sie setzt indessen nicht auseinander, was auch nicht aus den kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen zur administrativen Aufsicht hervorgeht (vgl. Art. 14 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG/AG; vgl. E. 2.2), inwiefern die Gemeinde über irgendeine Entscheidungsfreiheit bezüglich der bestrittenen Aufgabe (Aufsicht und Weisung betreffend Einsatz von EDV-Mitteln) verfügt, was indessen das Wesen der Gemeindeautonomie ausmacht (BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92). Inwiefern die Vorinstanz mit Art. 14 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG/AG zu Unrecht eine abschliessende Regelung angenommen habe, weil diese zwingend und vollständig sei, also eine für den ganzen Kanton einheitliche Ordnung schaffen wolle (vgl. PFISTERER, Neuere Entwicklung der Gemeindeautonomie im Kanton Aargau, ZBJV 1989 S. 10 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), und damit den Autonomieschutz verkannt habe, wird nicht dargelegt. Die Beschwerde genügt hinsichtlich der gerügten Verletzung der Gemeindeautonomie den Begründungsanforderungen nicht.
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3.3.3. Die beschwerdeführende Gemeinde rügt ferner die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte. In der Beschwerdeschrift wird - mit Blick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung - nicht dargelegt, inwiefern aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid überhaupt ein Nachteil entstanden sei, welcher den Schutz von Art. 9 BV erfordere. Ebenso wenig legt die beschwerdeführende Gemeinde dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, dass die Einwohnergemeinde gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG/AG für die administrative Aufsicht über die Betreibungsämter nicht zuständig sei, gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen soll. Was in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Vorbefassung" der Vorinstanz vorgebracht wird, insbesondere weil einzelne Gerichtspersonen am - nicht im SchKG geregelten, sondern nach Beschaffungsrecht geführten - Submissionsverfahren (vgl. Submissionsentscheid bzw. Beschluss vom 15. Mai 2013) mitgewirkt haben, betrifft nicht das Verfahren der administrativen Aufsicht über die Betreibungsämter, sondern den Umstand, dass sie mit dem Ergebnis der administrativen Aufsicht nicht zufrieden ist. Diese Vorbringen sowie der weitere Antrag, die Nichtigkeit (vgl. Art. 22 SchKG) des angefochtenen Entscheides festzustellen, vermögen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
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3.4. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Beschwerdelegitimation (Art. 72 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 89 Abs. 1 und 2 BGG) sowie ungenügender Beschwerdebegründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) insgesamt nicht eingetreten werden. Es bleibt anzufügen, dass die "subsidiär" erhobene Verfassungsbeschwerde weder betreffend Beschwerderecht (Art. 115 BGG) noch Beschwerdegründe (Art. 116 BGG) weiterhelfen kann.
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4. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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