VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_834/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_834/2014 vom 28.10.2014
 
{T 0/2}
 
5A_834/2014
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde) betreffend Lohnpfändung,
1
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
2
dass der Entscheid des Obergerichts vom 24. September 2014 der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 13. Oktober 2014 eröffnet worden ist,
3
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 24. Oktober 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 23. Oktober 2014) der Post übergeben hat,
4
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
5
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
6
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
7
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
8
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
10
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 28. Oktober 2014
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Das präsidierende Mitglied: Escher
15
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).