BGer 8C_559/2014 | |||
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BGer 8C_559/2014 vom 29.10.2014 | |
{T 0/2}
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8C_559/2014
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Urteil vom 29. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Romana Weber,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren, unentgeltlicher Rechtsbeistand, Massnahme beruflicher Art),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1986 geborene A.________ schloss am 4. August 2008 die Lehre als Landwirtin mit Spezialrichtung Biolandbau ab. Am 15. März 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Am 21. Juli 2011 übernahm diese die Kosten für eine vom 1. Juli bis 30. September 2011 dauernde berufliche Abklärung bei der Firma B.________. Am 11. Juni 2012 gab die Versicherte der IV-Stelle an, sie habe seit April 2012 einen Ausbildungsplatz zur Sozialbegleiterin; die Schule werde im August 2012 beginnen. Am 27. August 2012 begann sie die Ausbildung an der Schule C.________. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der medizinischen Gutachterstelle D.________ vom 16. Januar 2013 ein. Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2013 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen; dagegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte Einwände. Mit Verfügung vom 8. November 2013 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 28. November 2013 wies sie das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit und wegen Aussichtslosigkeit ab.
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B. Die gegen die Verfügungen vom 8. und 28. November 2013 geführten Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Juni 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung zur Sozialbegleiterin, zu gewähren; eventuell sei sie anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen; die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihren vormaligen Rechtsvertreter mit Fr. 1'909.45 zu entschädigen. Ferner verlangt die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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2. Die Versicherte reicht Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 14. Juli 2014 und der Physiotherapeutin F.________ vom 15. Juli 2014 ein; hierbei handelt es sich angesichts des angefochtenen Entscheids vom 20. Juni 2014 um unzulässige und damit unbeachtliche echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Weiter legt die Versicherte neu einen Bericht der Physiotherapeutin F.________ vom 14. Januar 2013 (gedruckt am 15. Juli 2014) auf; ob der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gab, kann offen bleiben, da sie - wie folgende Erwägungen zeigen - aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
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3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Besonderen (Art. 17 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert ärztlicher Unterlagen (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Umschulungsanspruch eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 3 S. 111). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c S. 112; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152 E. 3.1 [9C_704/2010]).
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Erwägung 4 | |
4.1. Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2013 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit etwa Mitte 2009, gegenwärtig remittiert, seit Januar 2012 (ICD-10 F33.1, 33.4). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: Belastungsabhängiges thorako-vertebrales Syndrom; belastungsabhängige Hüftschmerzen rechts; Nikotinabusus; akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); Störungen durch Alkohol, gegenwärtig geringer Alkoholkonsum (ICD-10 F10.00); Störungen durch multiplen Substanzgebrauch psychotroper Substanzen, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.20). Weiter wurde ausgeführt, die körperliche Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) sei normal, ebenso wie der radiologische Befund des MRI's und der Halswirbelsäule vom Mai 2010. Das BWS-Röntgen vom 12. Dezember 2012 habe ossär einen unauffälligen Befund ohne Fehlstellung gezeigt. In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums als Landwirtin seit Januar 2012 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %), da die körperlich anstrengende Tätigkeit bei der muskulär nicht sehr gut entwickelten Versicherten zu rezidivierenden Wirbelsäulenschmerzen führe. Körperlich leichte Tätigkeiten - die nicht mit repetitiven Wirbelsäulenbewegungen und monotonen Körperhaltungen verbunden seien, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung - könnten der Versicherten gesamthaft seit mindestens Januar 2012 zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) bei voller Stundenpräsenz zugemutet werden. Eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der paravertebralen Muskulatur sowie anschliessend eine weitere Stabilisierung derselben in einem Fitnesscenter seien empfehlenswert.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund der vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass in der Ausbildungszeit von 2005 bis 2008 überwiegend wahrscheinlich keine durch Rückenbeschwerden verursachten Einschränkungen bestanden hätten. Somit habe die Versicherte nicht bereits von Vornherein eine für sie aus gesundheitlicher Sicht ungeeignete Ausbildung als Landwirtin absolviert. Die gutachterliche Einschätzung, dass ihre Leistungsfähigkeit als Bäuerin aufgrund ihrer nicht sehr muskulären Statur begrenzt sei, erscheine grundsätzlich nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht sei es der Versicherten aber durchaus zumutbar, ihren Arbeitsplatz ihren Bedürfnissen entsprechend einzurichten, bei anstrengender Arbeit vermehrte Pausen einzulegen und die entsprechenden Maschinen und Geräte anzuschaffen, um ihre muskulären Defizite und die dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu kompensieren. Auch die empfohlene Trainingstherapie zur Kräftigung der Muskulatur sei ihr ohne Weiteres zumutbar. Da ihr die weitgehende Kompensation der Einschränkungen zumutbar sei, sei ein Umschulungsanspruch zu verneinen.
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4.2.2. Die Versicherte wendet zusammengefasst ein, ihre Leistungsfähigkeit als Bäuerin sei aufgrund des Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle D.________ vom 16. Januar 2013 um mindestens 20 % eingeschränkt, was sich nicht kompensieren lasse. Die vorinstanzliche Feststellung, sie sei als Bäuerin zu 100 % arbeitsfähig, sei aktenwidrig und willkürlich. Demnach bestehe ein Umschulungsanspruch und die IV-Stelle sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung zur Sozialbegleiterin, zu gewähren.
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5. Im orthopädischen Teilgutachten der medizinischen Gutachterstelle D.________ vom 16. Januar 2013 wurde ausgeführt, die 20%ige Einschränkung der Versicherten bestehe bei körperlich schweren Arbeiten, die teilweise von einer Bäuerin trotz aller Mechanisierung und Hilfsmittel verlangt würden. Der Versicherten ist beizupflichten, dass die von der Vorinstanz vorgeschlagenen vermehrten Pausen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gleichkommen. Weiter geht aus dem Gutachten der medizinischen Gutachterstelle D.________ vom 16. Januar 2013 nicht hervor, ob durch die empfohlene Trainingstherapie die vorhandene Leistungsfähigkeit bloss erhalten oder gesteigert werden kann. In diesem Lichte überzeugt es nicht, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die Versicherte könne ihre um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit als Landwirtin kompensieren; hieraus kann die Versicherte indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt.
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6. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist zu prüfen, ob die Kostenübernahme in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlicher sowie persönlicher Hinsicht geeignet, notwendig und angemessen ist (BGE 124 V 108 E. 2a S. 110; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152 E. 4).
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Erwägung 6.1 | |
6.1.1. Die Versicherte trat im Rahmen der Ausbildung zur Sozialbegleiterin zusammen mit Herrn G.________ am 5. April 2012 die Arbeitsstelle als Pflegeeltern für die Erziehung und Betreuung einer am 11. Juli 1997 geborenen Jugendlichen an. Am 27. August 2012 begann sie an der Schule C.________ zu lernen. Die Schulausbildung dauert bis September 2015; die Berufsprüfung findet ca. im November 2015 statt. Das Tätigkeitsprofil der Sozialbegleiter/innen wird in der von der Versicherten aufgelegten Berufsinformation des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung/Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (SDBB), Bern, wie folgt umschrieben: Sozialbegleiter/innen begleiten Menschen in kritischen Lebenssituationen im Alltag und in der Freizeit. Sie fördern deren Ressourcen und unterstützen sie auf dem Weg in ein selbstbestimmtes Leben.
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6.1.2. Im Gutachten der medizinischen Gutachterstelle D.________ vom 16. Januar 2013 wurde festgehalten, nachdem sich das psychische Zustandsbild der Versicherten in den letzten Jahren zunehmend gebessert habe und seit mindestens Januar 2012 keine psychische Störung mit Krankheitswert zu erheben sei und sich auch die Persönlichkeitsdefizite verbessert hätten sowie eine Besserung der Suchtproblematik zu erheben sei, entspreche das angestrebte Berufsziel der Versicherten einer adaptierten Tätigkeit. Ob dieser angestrebte Beruf für die später betroffenen Klienten (Kinder) zumutbar sei, könne aus psychiatrischer Sicht derzeit noch nicht beurteilt werden, nachdem die Besserung des psychischen Zustandsbildes und der übrigen beschriebenen Faktoren erst relativ kurz zurückliege. Diese Frage könne frühestens in 2-3 Jahren beantwortet werden. Die Psychiaterin Frau Dr. H.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, legte in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 dar, die Prognose für die berufliche Eingliederung sei derzeit günstig. Aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden Besserung der psychischen Störungen sei eine realistische Einschätzung der Eignung für den angestrebten Beruf derzeit noch nicht möglich. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nachhaltige berufliche Eingliederung im derzeit angestrebten sozialen Beruf (welcher höhere emotionale Belastungsfaktoren beinhalte als landwirtschaftliche Tätigkeiten) könne derzeit nicht attestiert werden (zur Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen vgl. Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 49 IVV; BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7 E. 2.2 [9C_904/2009]).
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Hieraus ergibt sich, dass im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 8. November 2013 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) die persönliche Eignung der Versicherten für den Beruf als Sozialbegleiterin aus medizinischer Sicht nicht bejaht werden konnte. Somit erkannte die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht, dass die IV-Stelle die Ausbildungskosten nicht zu tragen hatte.
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6.2. Die Versicherte bringt nicht vor, die Ausbildung zur Sozialbegleiterin zu Gunsten einer anderen beruflichen Massnahme allenfalls abzubrechen; deshalb ist der Anspruch auf eine andere Massnahme nicht zu prüfen.
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7. Weiter beanstandet die Versicherte die Nichtgewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren.
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7.1. Die Vorinstanz hat die kumulativen Voraussetzungen für die Bejahung der unentgeltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (sachliche Gebotenheit, Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren) richtig dargelegt (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 132 V 200 E. 4.1). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen besteht, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. nicht publ. E. 8.2 des Urteils BGE 137 I 327, in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107 [8C_272/2011]; Urteil 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.1). Die Frage nach der sachlichen Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.1).
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7.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, vorab sei der Argumentation der IV-Stelle, die Versicherte hätte sich zur Wahrung ihrer Interessen an eine Fürsorgestelle oder andere Fachleute einer sozialen Institution wenden können, nicht zu folgen. Im Einwand vom 19. Juli 2013 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Juni 2013 habe der ehemalige Rechtsvertreter der Versicherten gestützt auf verschiedene Bestätigungsschreiben und Stellungnahmen vorgebracht, es sei unzutreffend, dass sie bei Lehrbeginn für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ungeeignet gewesen sei; auch sei das angestrebte Berufsziel der Sozialbegleiterin entgegen der IV-Stelle aus medizinischer Sicht nicht ungeeignet. Dies hätte die Versicherte ohne Weiteres selbst geltend machen können. Auch die Einreichung entsprechender Unterlagen wäre ihr zumutbar gewesen, zumal sie sich aktiv am Verfahren beteiligt und wiederholt selbst Akteneinsicht verlangt habe. Der Verfahrensgegenstand sei auf den Umschulungsanspruch beschränkt gewesen, weshalb auch nicht von einem überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt oder schwierigen rechtlichen Fragen auszugehen sei. Es sei um einem "Durchschnittsfall" im IV-Bereich gegangen, weshalb die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit zu Recht abgewiesen habe.
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7.3. Die Versicherte bringt als Erstes im Wesentlichen vor, im Vorbescheidverfahren habe die IV-Stelle Parteistellung erlangt, da sie sich festgelegt habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt liege somit eine Streitigkeit vor. Die IV-Stellen verfügten über einen ausgebauten Rechtsdienst sowie qualifizierte Sachbearbeiter und könnten sich durch Spezialisten unterstützen lassen. Deshalb müsse das Vorbescheidverfahren als unfair bezeichnet werden und dem Bürger müsse, um gleich lange Spiesse zu erzielen, unter anderem eine wirksame Rechtsverbeiständung in die Hand gegeben werden. Sodann verweise Art. 57a Abs. 1 IVG zwar auf Art. 42 ATSG, nicht aber auf Art. 27 (recte 37) Abs. 4 ATSG. Dabei handle es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Die Stellung des Bürgers sollte verstärkt werden, keinesfalls aber sollte die restriktive Handhabung des Armenrechts im Bereich des Verwaltungsverfahrens auf das Vorbescheidverfahren ausgedehnt werden. Hinzu komme, dass das einzig wirksame Rechtsmittelverfahren das Vorbescheidverfahren darstelle, da die nachfolgenden Rechtsmittelverfahren faktisch auf eine Rechtskontrolle beschränkt seien. Art. 6 Ziff. 1 EMRK entfalte mit seiner Garantie einer unabhängigen und fairen gerichtlichen Beurteilung Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Die Versicherte beruft sich auf den Beitrag von Rémy Wyssmann, Das Armenrecht im IV-Abklärungs- und Vorbescheidverfahren; das vergessene Verfahrenskorrektiv, in: HAVE 1/2014, S. 27 ff. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit BGE 140 V 116 E. 3.4.1 S. 120 hat das Bundesgericht nämlich erkannt, das Vorbescheidverfahren stelle ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, in dem die IV-Stelle die Parteien anhören müsse, bevor sie eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. Damit sei dieses nicht mit dem Einspracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstelle. Im Lichte dieses Urteils ist an der in E. 7.1 hievor dargelegten Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren nur in Ausnahmefällen besteht, festzuhalten. Eine Verletzung des Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Gründe für eine Praxisänderung (hierzu siehe BGE 135 I 79 E. 3 S. 82) sind nicht ersichtlich.
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Erwägung 7.4 | |
7.4.1. Die Versicherte wendet weiter ein, der Umstand, dass sie Akteneinsicht verlangt habe, sei mit der Würdigung der Akten, dem Vorbringen von Einwänden und der Beschaffung sowie Einreichung von Belegen nicht vergleichbar. Auch der IV-Stelle habe die Beurteilung der Sache offensichtlich Mühe gemacht. Denn im Vorbescheid vom 3. Juni 2013 sei sie noch davon ausgegangen, für die Ausbildung zur Landwirtin sei sie aufgrund des Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle D.________ vom 21. Dezember 2012 (recte 16. Januar 2013) wegen der körperlichen Konstitution ohnehin nie geeignet gewesen; trotzdem habe sie diese auf eigenen Wunsch absolviert. Zudem werde die Umschulung zur Sozialbegleiterin aus medizinischer Sicht nicht unterstützt. Nach dem Einwand des damaligen Rechtsvertreters der Versicherten habe die IV-Stelle in der Verfügung vom 8. November 2013 festgehalten, aus medizinischer Sicht sei ihr eine Ausbildung zur Sozialbegleiterin aufgrund weiterer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes möglich; der Umschulungsanspruch sei jedoch weiter nicht ausgewiesen; in der angestammten Tätigkeit als Landwirtin bestehe eine bleibende Einschränkung von 20 %, die nicht gesundheitsbedingt sei, sondern auf IV-fremden Faktoren, nämlich ihrer körperlichen Konstitution, beruhe; die IV-fremden Faktoren, die seit jeher bestünden, könnten nicht berücksichtigt werden; sie gingen somit weiter davon aus, dass sie für die Ausbildung als Landwirtin nicht geeignet gewesen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren habe die IV-Stelle den Umschulungsanspruch mit der Begründung verneint, aktuell sei von voller Arbeitsfähigkeit im erlernten landwirtschaftlichen Beruf auszugehen, da es keine Hinweise gebe, dass sich der körperliche Gesundheitszustand seit der Lehrabschlussprüfung im August 2008 verschlechtert habe. Diese abweichenden Begründungen der IV-Stelle zeigten, dass die Sache kompliziert sei. Es liege somit kein Durchschnittsfall vor. Zur Begründung ihres Standpunktes habe die Versicherte im Vorbescheidverfahren insgesamt 12 Berichte eingereicht, die bei unterschiedlichsten Personen (Ärzten, Jugendberatern, zahlreichen Projektleitern und Betreuern sowie Schulpersonal) hätten einverlangt werden müssen. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, welche Unterlagen eingereicht werden sollten. Die anwaltliche Unterstützung sei somit unabdingbar gewesen.
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7.4.2. Diese Vorbringen der Versicherten ändern nichts daran, dass sich das hier streitige Vorbescheidverfahren im für Umschulungsbegehren üblichen Rahmen hielt. Zwar sind für das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und deren rechtlicher Relevanz gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Von einer komplexen Fragestellung kann gleichwohl nicht gesprochen werden, weil die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass in praktisch allen Vorbescheidverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil 9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1). Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung ebenfalls nicht zu begründen (Urteil 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.3).
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Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem - wie hier - sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen. Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, legt die Versicherte nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile 8C_323/2013 E. 5.2.3 und 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). An dieser Praxis ist entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 7.2 hievor) festzuhalten. Anders als im von ihr zitierten Urteil 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.6 war die IV-Stelle namentlich nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität anwaltlicher Vertretung) darauf aufmerksam zu machen, dass sie bei sozialen Einrichtungen ein entsprechendes Gesuch stellen könne. Denn gemäss diesem Urteil hatte die versicherte Person - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - für die Verwaltung ersichtlich Kontakt mit solchen Einrichtungen aufgenommen, auf dass diese sie im Verwaltungsverfahren rechtskundig verträten; die Hinweispflicht der IV-Stelle ergab sich dort aus dem Umstand, dass die kontaktierten Stellen indes (ihren jeweiligen Aufgabenbeschreibungen nach) keine qualifizierte Hilfestellung in IV-Verfahren anboten (vgl. Urteil 9C_47/2014 vom 1. April 2014 E. 3). Im weiter von der Vorinstanz zitierten Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 wurde erwogen, es erübrigten sich Weiterungen zur Rüge, in Fällen ohne komplexe Fragestellung habe sich die versicherte Person mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen zu behelfen.
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8. Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. iur. Ramona Weber wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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