BGer 1B_339/2014 | |||
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BGer 1B_339/2014 vom 31.10.2014 | |
{T 0/2}
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1B_339/2014
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Urteil vom 31. Oktober 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. Staatsanwältin Géraldine Kipfer der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
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3. Staatsanwalt Leibundgut der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafverfahren: Amtsmissbrauch, Abschluss der Untersuchung, Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: | |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte den Parteien am 23. Juli 2014 gestützt auf Art. 318 StPO in Aussicht, das Verfahren gegen B.________ einzustellen. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger A.________ am 10. August 2014 Beschwerde und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin Kipfer sowie gegen den leitenden Staatsanwalt Leibundgut der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 1. September 2014 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Ausstandsgesuch ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass weder die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO noch der Entwurf der Einstellungsverfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt sei. Das Ausstandsgesuch erweise sich als offensichtlich unbegründet.
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2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 (Postaufgabe 10. Oktober 2014) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss nicht näher auseinander. Er vermag mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Abweisung des Ausstandsgesuches führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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