BGer 2D_12/2014 | |||
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BGer 2D_12/2014 vom 31.10.2014 | |
{T 0/2}
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2D_12/2014
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Urteil vom 31. Oktober 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
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vom 20. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 9. Mai 1956) reiste im Jahre 1999 zusammen mit ihrem 1990 geborenen Sohn B.________ aus Montenegro in die Schweiz ein zu ihrem hier niedergelassenen Ehemann, mit dem sie bereits seit 1978 verheiratet war. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, während der Sohn B.________ in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen wurde. Die Ehe wurde am 27. August 2001 geschieden, wobei B.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde. Deren Aufenthaltsbewilligung wurde zum Verbleib beim niedergelassenen minderjährigen Kind verlängert, zuletzt bis zum 18. Mai 2012.
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A.b. Seit dem 7. Dezember 2001 wurde A.________ von der Sozialhilfe unterstützt, bis Juli 2012 mit insgesamt Fr. 237'515.80. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 wurde sie deshalb ausländerrechtlich verwarnt.
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A.c. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz.
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B. |
C. | |
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde, die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zusammenlebens mit ihrer Familie (zwei volljährige Söhne, Ehefrau des älteren Sohnes sowie Enkelkind) und namentlich aufgrund ihrer emotional besonders engen Verbindung zu ihrem jüngeren Sohn B.________ auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen könne. Doch sei der Eingriff in das Privatleben gestützt auf Art. 62 lit. e AuG aufgrund der dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gerechtfertigt.
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3.2. Ob sich die Beschwerdeführerin wirklich auf den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens berufen kann, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, sofern sich zeigt, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieses Anspruchs erfüllt sind.
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3.3. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen (bzw. verweigern), wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufs- bzw. Verweigerungsgrund kann auch Einschränkungen eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsrechts rechtfertigen (Urteil des EGMR
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3.4. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Ob eine solche vorliegt, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung beim Ausländer abgestellt werden. Die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit fällt in Betracht, wenn eine Person bisher hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; 2C_358/2011 vom 28. November 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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3.5. Die Vorinstanz hat festgestellt und erwogen, die Beschwerdeführerin habe von Dezember 2001 bis April 2009 Fr. 170'421.-- an Sozialhilfe bezogen, was am 29. Juli 2009 zu einer migrationsrechtlichen Verwarnung geführt habe. Trotzdem hätten sich ihre Sozialhilfebezüge bis zum Juli 2012 auf insgesamt Fr. 236'515.80 erhöht. Die behauptete, seit kurzem ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit sei unbelegt und unglaubhaft. Zwar habe die Beschwerdeführerin ab November 2012 keine Sozialhilfe mehr bezogen, da sie jetzt bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter wohne, welche für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Dieser Verzicht sei aber während des hängigen Rekursverfahrens und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Dreizimmerwohnung, in der die Beschwerdeführerin mit Söhnen, Schwiegertochter und Enkel lebe, überbelegt sei und in Zukunft eine teurere Wohnung notwendig werde. Sohn und Schwiegertochter würden gemeinsam Fr. 5'900.-- pro Monat verdienen und seien längerfristig nicht in der Lage, für sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die von ihnen unterzeichnete Zahlungsverpflichtung entfalte nur eine beschränkte rechtliche Wirkung. Zudem wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, doch habe sie sich nicht ernsthaft um eine Beschäftigung bemüht. Es bestehe damit die ernsthafte Gefahr, dass sie in Zukunft erneut auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein werde. Die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den grössten Teil ihres Lebens in Montenegro verbracht, wo auch zwei Brüder und eine Schwester lebten; sie reise einmal jährlich nach Montenegro und sei mit den Gebräuchen der Heimat nach wie vor vertraut. Demgegenüber sei sie in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert und kenne ausser ihren nächsten Verwandten niemanden. Eine Rückkehr nach Montenegro sei ihr daher zumutbar.
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3.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Gefahr, dass sie erneut materielle Hilfe werde beziehen müssen, bestehe nicht. Dies ist - anders als etwa das Fehlen einer bisherigen Erwerbstätigkeit oder das Fehlen eines ernsthaften Bemühens um eine solche - eine frei überprüfbare Rechtsfrage; es ist aber aufgrund des durch die Vorinstanz - grundsätzlich verbindlich (vorne E. 2) - festgestellten Sachverhalts zu beantworten, ob der Tatbestand von Art. 62 lit. e Aug erfüllt ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Feststellungen (vorne E. 3.5) in Frage zu stellen: Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Erklärungen von Personen, welche sich bereit erklären, für jegliche inskünftig anfallenden finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin zu bürgen, erfüllen offensichtlich die Formvorschriften einer Bürgschaft (Art. 493 OR) nicht und sind deshalb rechtlich nicht durchsetzbar. Das Vorbringen, sie habe sich durchaus um Arbeit bemüht, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht. Insgesamt sind die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 bzw. 118 BGG, vorne E. 2).
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3.7. Auf dieser sachverhaltlichen Grundlage erweist sich der angefochtene Entscheid auch in rechtlicher Hinsicht als zutreffend:
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3.7.1. Vorab vermag das Argument, die Beschwerdeführerin habe seit November 2012 den Tatbeweis erbracht, dass sie auf Sozialhilfe verzichtet habe, die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen, dies sei unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung erfolgt.
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3.7.2. Sodann erfüllen die während rund 11 Jahren aufgelaufenen Sozialhilfekosten von fast 240'000 Franken sogar die Voraussetzungen eines dauerhaften und erheblichen Angewiesenseins auf Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 lit. c AuG (vgl. Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2) und umso mehr die weniger strengen (zit. Urteil 2C_1228/2012 E. 2.2) Voraussetzungen von Art. 62 lit. e AuG.
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3.7.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei unfreiwillig in die Situation gekommen, weil sie nach der Scheidung ein minderjähriges Kind habe betreuen müssen. Nur die Situation als alleinerziehende Mutter habe sie zum Bezug von Sozialhilfe gezwungen. Indessen war der jüngste Sohn bei der Scheidung bereits elf Jahre alt.
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3.7.4. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, wenn sie ausgewiesen werde, wäre sie nicht mehr in der Lage, die bezogene materielle Hilfe zurückzubezahlen, während diese Möglichkeit immer noch bestehe, wenn sie in der Schweiz bleibe. Nachdem aber die Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vorne E. 3.5 und 3.6), bestehen keine ernsthaften Aussichten, dass sie die aufgelaufenen Sozialhilfebeiträge jemals zurückbezahlen könnte, auch wenn sie in der Schweiz verbliebe.
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3.7.5. Gegen die Zumutbarkeit der Rückreise nach Montenegro bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, ihre dort lebenden Verwandten seien nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Das ist indessen auch nicht erforderlich: Als erwachsene und gesundheitlich gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkte Frau kann sie für sich selber sorgen, wie alle anderen gesunden Erwachsenen, die in Montenegro leben. Soweit die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen die Beschwerdeführerin hier finanziell unterstützen, ist dies zudem auch möglich, wenn sie in Montenegro lebt.
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3.7.6. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand das Interesse der Beschwerdeführerin am Zusammenleben mit ihren erwachsenen Familienmitgliedern und ihrem Enkel, zumal die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mit einer Einreisesperre gleichzusetzen ist und besuchsweise Kontakte nach wie vor möglich bleiben.
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Erwägung 4 |
Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 31. Oktober 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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