BGer 8C_497/2014 | |||
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BGer 8C_497/2014 vom 31.10.2014 | |
{T 0/2}
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8C_497/2014
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Urteil vom 31. Oktober 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Ausstand),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1965 geborene A.________ bezieht seit 1. Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 216/05 vom 21. Juli 2005). Im Rahmen eines im April 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten mit, dass sie bei den Kliniken B.________ ein Gutachten einholen werde, und stellte den Fragenkatalog zu. Mit Schreiben vom 25. April 2013 erklärte sich der Versicherte mit einer erneuten Begutachtung nicht einverstanden, da er eine solche nicht für notwendig und zumutbar halte. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung bei den Kliniken B.________ fest.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 26. März 2014).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Verfahren an die IV-Stelle (eventualiter an das kantonale Gericht) zurückzuweisen, damit diese vorab umfassend abkläre, ob eine Begutachtung ihn in seiner psychischen Gesundheit gefährden würde oder nicht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).
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1.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, streitig und zu prüfen sei, ob die von der IV-Stelle angeordnete psychiatrische Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG notwendig und zumutbar sei, sodass sich der Versicherte dieser zu unterziehen habe. Es hat erkannt, dass entgegen der Auffassung des Versicherten die Auskünfte des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychologin nicht genügten, um die Frage zuverlässig beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Zum einen sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten; zum anderen sei festzuhalten, dass der psychiatrisch festgestellte Gesundheitszustand entgegen der Empfehlung des Dr. med. C.________ (Expertise vom 27. Juni 2002) nicht schon nach einem Jahr erneut umfassend geprüft worden sei; daher sei eine Verlaufsbegutachtung unabdingbar und mit deren Anordnung hole die Verwaltung keine unzulässige "second opinion" ein. Sodann sei dem Versicherten zum Vorbringen, eine psychiatrische Begutachtung könnte sich gesundheitsschädigend auswirken, zu entgegnen, dass den medizinischen Sachverständigen vor dem Untersuchungstermin sämtliche Akten, mithin auch die jener Therapeuten, die eine Begutachtung für unzumutbar hielten, zur Verfügung zu stellen seien, sodass diese in die Lage versetzt würden, die fachärztlich oder anderweitig gebotenen Massnahmen zu treffen. Zusammenfassend sei die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2013 nicht zu beanstanden.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Gemäss BGE 138 V 271 Regeste und E. 1 - 4 S. 274 ff. sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Ablehnungs- oder Ausstandsgründe zählen zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines ärztlichen Sachverständigen zu erwecken. Das trifft zu, wenn der Experte in der Sache ein persönliches Interesse hat oder anderweitig in der Sache befangen sein könnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231; 132 V 93 E. 7.1 S. 109). Einwendungen materieller Natur können sich ebenfalls gegen die Person eines Gutachters richten; sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit, weshalb sie in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108).
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1.3.2. Das kantonale Gericht hat sich, wie ohne Weiteres aus dessen Entscheid vom 26. März 2014 hervorgeht, nicht mit Ausstandsgründen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung befassen müssen. Vielmehr ist es allein darum gegangen, ob die von der IV-Stelle im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens angeordnete psychiatrische Begutachtung notwendig und zumutbar ist. Etwas anderes ist der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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2. An diesem Ergebnis ändert die Eingabe der IV-Stelle vom 2. Oktober 2014, mit der sie bekannt gibt, sie werde auf die angeordnete psychiatrische Begutachtung verzichten, nichts. Kann das Bundesgericht auf eine gegen einen kantonalen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht eintreten, ist es ihm in einer Konstellation wie der vorliegenden verwehrt, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
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3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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