BGer 4A_373/2014 | |||
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BGer 4A_373/2014 vom 03.11.2014 | |
{T 0/2}
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4A_373/2014
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Urteil vom 3. November 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Reitze.
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Verfahrensbeteiligte | |
Versicherung A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Allgemeine Versicherungsbedingungen, Vertragsauslegung,
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Beschwerde gegen das Vorurteil und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. Januar 2013 und 16. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 15. Januar 2005 verursachte B.________ durch Unachtsamkeit einen Brand in dem von ihm als Geschäftslokal gemieteten Lageranbau der Liegenschaft U.________. Dadurch wurde einerseits dieser Lageranbau sowie andererseits auch das auf der Liegenschaft stehende Geschäfts- und Wohnhaus beschädigt. B.________ (nachfolgend: der Versicherte) war seit August 1991 bei der Versicherung A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) betriebshaftpflichtversichert.
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Den entstandenen Gebäudeschaden im Betrag von insgesamt Fr. 160'599.-- hat die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (Klägerin, Beschwerdegegnerin) dem geschädigten Gebäudeeigentümer vergütet. Für die Schäden am Geschäfts- und Wohnhausteil hat die Versicherung A.________ AG der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich zugunsten des Versicherten auf der Grundlage der Betriebshaftpflichtversicherung Zahlungen geleistet. In Bezug auf den Schaden am vom Versicherten gemieteten und durch den verursachten Brand völlig zerstörten Lageranbau bestreitet die Versicherung A.________ AG jedoch jede Leistungspflicht.
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B. | |
B.a. Am 21. Mai 2010 reichte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Versicherung A.________ AG ein und beantragte, die Versicherung A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 42'910.-- nebst Zins zu bezahlen.
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B.b. Mit Verfügung vom 24. März 2011 wurde das Prozessthema einstweilen auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin beschränkt. Mit Vorurteil vom 1. März 2012 bejahte das Handelsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin. Gegen dieses Vorurteil erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht. Zudem stellte sie beim Handelsgericht die Anträge, das Vorurteil sei aufzuheben und es sei ein neuer Entscheid ohne Mitwirkung von Handelsrichter Martin Hablützel zu fällen. Das Handelsgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 10. April 2012 ab. Auch dagegen erhob die Beklagte in der Folge Beschwerde an das Bundesgericht.
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Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren. Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 wies es die Beschwerde der Beklagten ab, welche das Vorurteil vom 1. März 2012 gestützt auf Art. 51 ZPO aufgehoben wissen wollte. Des Weiteren hob das Bundesgericht das Vorurteil des Handelsgerichts vom 1. März 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ohne die Mitwirkung von Handelsrichter Martin Hablützel an dieses zurück (Urteile 4A_217/2012 und 4A_277/2012 vom 9. Oktober 2012).
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In der Folge bejahte das Handelsgericht (ohne Mitwirkung von Handelsrichter Hablützel) mit Vorurteil vom 9. Januar 2013 die Aktivlegitimation der Klägerin; dieses Vorurteil blieb unangefochten.
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B.c. Mit Urteil vom 16. Mai 2014 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 42'910.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. September 2005 zu bezahlen.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2014 sowie das Vorurteil vom 9. Januar 2013 seien aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Abweisung der Klage im Sinne der Begründung und den Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
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1.1. Angefochten werden sowohl das Vorurteil vom 9. Januar 2013 als auch das Urteil vom 16. Mai 2014 des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Bei Letzterem handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, welcher das Verfahren abschliesst. Beim angefochtenen Vorurteil, welches die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bezüglich der von ihr geltend gemachten Forderung bejaht, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG. Dieser Entscheid war nicht direkt angefochten worden und ist damit durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, auf dessen Inhalt er sich auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Beide Entscheide ergingen von einem oberen kantonalen Gericht, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bejaht. Ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) würden in Art. 23 Abs. 3 ein Zessionsverbot vorsehen, wonach "ohne vorgängige Zustimmung der Versicherung A.________ (...) der Versicherte nicht berechtigt [sei], Entschädigungsansprüche anzuerkennen oder abzufinden und den Befreiungsanspruch aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten". Aus den Verhandlungen der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin über die Deckungsfrage lasse sich kein Verzicht auf das vertragliche Zessionsverbot und damit keine Zustimmung zur erfolgten Zession ableiten. Indem die Vorinstanz dennoch einen konkludenten Verzicht angenommen habe, habe sie die durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen missachtet und damit Bundesrecht verletzt.
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Die Vorinstanz hielt in ihrem Vorurteil vom 9. Januar 2013 fest, gestützt auf das vertragliche Abtretungsverbot, sei die Abtretungserklärung zwischen dem Versicherten und der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ungültig. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergebe sich jedoch, dass diese die Zession stillschweigend genehmigt habe; diese habe nämlich der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Juni 2007 mitgeteilt, ohne die Abtretungserklärung "nicht berechtigt [zu sein], mit der [Beschwerdegegnerin] die Deckungsfrage zu diskutieren". Für die Zustellung der Abtretungserklärung habe sich die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 9. Juli 2007 und 20. November 2009 bedankt, in welchen sie jeweils Ausführungen zu Art. 7 lit. k AVB (Deckungsausschluss; Obhutsklausel) gemacht habe, es aber unterlassen habe, in irgendeiner Art auf das Zessionsverbot oder eine Nichtgenehmigung der Zession hinzuweisen. Die Beschwerdegegnerin habe demnach davon ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin werde sich nicht auf das Abtretungsverbot berufen bzw. sie stimme der Abtretung (stillschweigend) zu.
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Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat blosse Passivität nicht die Bedeutung einer Zustimmung (vgl. BGE 129 III 476 E. 1.4 S. 478; 123 III 53 E. 5a S. 59). Es ist somit fraglich, ob allein gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr auf die Abtretungsfrage zurückgekommen ist, von einem konkludenten Verzicht auf das vertragliche Zessionsverbot (Art. 23 Abs. 3 AVB) bzw. von einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zur erfolgten Zession ausgegangen werden durfte. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, da, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ohnehin keine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für den niedergebrannten Lageranbau besteht. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen bezüglich der (fehlenden) Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin einzugehen.
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Erwägung 4 | |
In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 7 lit. k AVB erweise sich als bundesrechtswidrig. Art. 7 lit. k AVB umfasse nämlich sowohl bewegliche als auch unbewegliche "Sachen", weshalb für den vom Versicherten gemieteten und durch den Brand zerstörten Lageranbau keine Versicherungsdeckung bestehe.
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4.1. Im Kern des Streits ist somit nach wie vor die Bedeutung von Art. 7 lit. k AVB. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
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"Art. 7 Einschränkungen des Deckungsumfanges
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Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
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[...]
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k)
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Ansprüche aus
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- Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus andern Gründen (z.B. in Kommisi- on, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die er gemietet oder ge- pachtet hat,
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- Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätig- keit eines Versicherten an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Be- laden oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind;
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[...]."
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4.2. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2 S. 71, 417 E. 3.2 S. 424 f.; 129 III 118 E. 2.5 S. 122; je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2 S. 274 f., 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2 S. 71, 417 E. 3.2 S. 424 f.; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien in Bezug auf die Obhutsklausel sei nicht ermittelbar. Die blosse Behauptung, es habe (nicht) dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen, dass Schäden an gemieteten Räumlichkeiten nicht gedeckt seien, genüge den Anforderungen an die Substanziierung nicht. Das wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Sie macht einzig geltend, die Vorinstanz hätte die beiden früheren Versicherungsanträge des Versicherten vom 8. August 1991 und vom 1. Oktober 1996 berücksichtigen sollen, aus welchen hervorgehe, dass der Versicherte je im Abschnitt über zusätzlich versicherbare "weitere Sondergefahren bzw. Deckungserweiterungen" die Deckung von "Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten" nicht gewählt habe. Gestützt darauf habe sich der Versicherte bei Stellung des Antrages vom 3. Februar 2004 zumindest bewusst sein müssen, dass die Deckung von Mieterschäden an Immobilien separat zu versichern gewesen wäre. Damit argumentiert die Beschwerdeführerin jedoch vertrauenstheoretisch.
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4.4. Nachdem kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille festgestellt werden konnte, ermittelte die Vorinstanz den mutmasslichen Willen der Parteien und prüfte, wie diese die Obhutsklausel bzw. insbesondere den darin verwendeten Begriff "Sachen" nach Treu und Glauben haben verstehen dürfen und müssen.
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4.4.1. Dabei ging sie in erster Linie vom Wortlaut der Bestimmung aus und hielt fest, dieser erweise sich grundsätzlich als eindeutig und klar: Von der Versicherungsdeckung seien "Sachen" ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer gemietet habe. Allerdings ergebe sich nicht, ob der Begriff "Sachen" sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen einschliesse. Die AVB würden den Begriff an zahlreichen Stellen verwenden, ohne diesen jedoch zu definieren. Entsprechend würden sich die jeweiligen Bestimmungen sowohl auf bewegliche als auch auf unbewegliche Sachen anwenden lassen. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Wortlaut für die Auslegung nicht entscheidend sein könne. Dies stellt die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede. Sie bringt selber vor, dass der Begriff sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen umfassen würde, wobei sie allerdings zu Recht darauf hindeutet, dass der in Art. 7 lit. k AVB verwendete Begriff Pacht in der Regel im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen verwendet wird.
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4.4.2. Entscheidend ist aber die Systematik der AVB und die Art bzw. der Zweck der Versicherung:
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Für die Vorinstanz war massgeblich, dass ein Widerspruch bestehe zwischen dem Deckungsausschluss in Art. 7 lit. k AVB und Art. 1 AVB. Art. 1 AVB steht im Kapitel "Deckungsumfang" und regelt die "Versicherte Haftpflicht". Die Vorinstanz bezog sich namentlich auf Art. 1 lit. b Ziff. 1 AVB, wonach die Versicherung "ohne besondere Vereinbarung auch die Haftpflicht als (...) Mieter (...) von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen, die ganz oder teilweise dem versicherten Betrieb dienen, sowie als Mieter von anderen Räumlichkeiten" umfasse. Die beiden Bestimmungen würden sich demnach nicht in Einklang bringen lassen, wenn unter "Sachen" in der Obhutsklausel sowohl Mobilien als auch Immobilien zu verstehen wären; dieser Widerspruch lasse sich nur auflösen, wenn in Art. 7 lit. k AVB lediglich bewegliche Sachen von der Deckung ausgeschlossen werden.
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Dieser Widerspruch besteht nicht. Die Vorinstanz blendet aus, dass es sich vorliegend um eine Betriebshaftpflichtversicherung handelt. Eine solche bezweckt, wie der Name schon verdeutlicht, die Haftungsrisiken, die aus dem Betrieb eines Geschäfts entstehen, zu decken. Eine Haftpflicht kann namentlich aus betrieblichen Abläufen entstehen, aber auch als Folge einer (Betriebs-) gebäudehaftpflicht. Der massgebliche Versicherungsantrag vom 3. Februar 2004 enthält unter dem Titel "Umschrieb des Deckungsumfangs" folgende Definition:
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"Versicherte Haftpflicht
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Die Versicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus dem
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- Anlagerisiko (Bestand und Unterhalt der dem Betrieb dienenden Grund- stücke, Gebäude und Anlagen)
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- Betriebsrisiko (betriebliche Vorgänge und Arbeitsabläufe)
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- Produkterisiko (Produkte und Arbeitsleistungen) "
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Gedeckt ist also die gesetzliche Haftpflicht aus dem Bestand und Unterhalt des dem Betrieb dienenden Gebäudes. Diese im Versicherungsantrag umschriebene Haftpflicht stimmt mit dem in Art. 1 lit. b Ziff. 1 AVB genannten Deckungsumfang überein. Die von der Vorinstanz hervorgehobene Formulierung ("als [...] Mieter") stellt lediglich klar, dass es im Hinblick auf diese (Betriebs-) gebäudehaftpflicht nicht darauf ankommt, ob der Betriebsinhaber Eigentümer oder Mieter/ Pächter des Gebäudes ist. Die Beschwerdeführerin bringt somit zu Recht vor, dass die gemäss Art. 1 AVB versicherte Haftpflicht die Haftung gegenüber Dritten für das Anlagerisiko als Mieter von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen deckt, wogegen Art. 7 lit. k AVB nur die Haftung des Betriebsinhabers als Mieter gegenüber dem Vermieter und Eigentümer für Schäden an diesen Objekten selbst ausschliesst. Es geht mithin bei der Umschreibung der versicherten Haftpflicht in Art. 1 AVB um durch das Gebäude verursachte Schäden und nicht um Schäden am Gebäude. Die Beschwerdeführerin zeigt mit genügendem Aktenhinweis auf, dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben (vgl. ihre Duplik auf S. 5 Ziff. 4.3, S. 13 Ziff. 6.6 sowie auf S. 16 Ziff. 8.1). Die Vorinstanz hat diese Einwände vollständig übergangen und sich nicht damit auseinandergesetzt, weshalb sie zu einem falschen Auslegungsergebnis gekommen ist.
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Diese Abgrenzung musste auch dem Versicherten klar sein. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat er in seinen früheren Versicherungsanträgen aus den Jahren 1991 und 1996 die ausdrücklich offerierte Deckungserweiterung für "Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten" bewusst nicht gewählt. Die früheren Versicherungsanträge stimmen im Aufbau mit dem aktuellen Versicherungsantrag überein, auch wenn eine ausdrückliche Rubrik wie in den früheren Anträgen, in welcher die Deckungserweiterung hätte angekreuzt werden können, fehlte.
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4.5. Die Auslegung der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Mietsachen sind von der Haftpflicht ausgeschlossen. Vom Versicherungsnehmer verursachte Schäden an von ihm gemieteten Geschäftsräumlichkeiten sind somit nicht gedeckt, womit bezüglich des niedergebrannten Lageranbaus keine Haftung besteht. Bei diesem Auslegungsergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Verjährung der von der Beschwerdegegnerin eingeklagten Forderung.
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Erwägung 5 | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Vorurteil vom 9. Januar 2013 sowie das Urteil vom 16. Mai 2014 des Handelsgerichts des Kantons Zürich werden aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen zu neuer Beurteilung der Kosten und Entschädigung.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Reitze
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