BGer 1C_500/2014 | |||
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BGer 1C_500/2014 vom 06.11.2014 | |
{T 0/2}
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1C_500/2014
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Urteil vom 6. November 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2014.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 liess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die von A.________ gegen verschiedene Ärzte eingereichte Strafanzeige dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden; die Ermächtigung sei indes nicht zu erteilen.
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Die Anzeigerin hatte zu Handen der Strafverfolgungsbehörden ausgeführt, die Ärzte hätten bei ihr mit einer Zwangsmedikation mit Zyprexa begonnen, wobei ihr nur unvollständige Angaben darüber gemacht worden seien. Trotz schwerer bzw. unerträglicher Nebenwirkungen sei die Dosis des Medikaments, das wegen Todesfällen und Selbstmorden vom Markt zurückgezogen worden sei, nicht abgesetzt, sondern sogar noch erhöht worden. Ihre Patientenverfügungen seien missachtet worden. Sie, die Anzeigerin, fordere eine angemessene Bestrafung der beteiligten Ärzte.
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2. Mit Beschluss vom 25. August 2014 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Ärzte nicht erteilt.
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3. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 und Ergänzung vom 27. Oktober 2014 führt A.________ gegen den Beschluss vom 25. August 2014 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss sei aufzuheben; die Strafuntersuchung sei an die Hand zu nehmen.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Beschluss vom 25. August 2014 ganz allgemein. Dabei rekapituliert sie im Wesentlichen ihre Krankengeschichte bzw. die Zwangsmedikation, die - unter Missachtung ihrer Patientenverfügungen - an ihr vorgenommen worden sei. Sie unterlässt es jedoch, sich mit der ausführlichen Begründung, die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegt, im Einzelnen auseinander zu setzen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. dieser selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Was sie insoweit vorbringt, ist im Wesentlichen eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. etwa BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich somit nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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5. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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