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Informationen zum Dokument  BGer 1B_364/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_364/2014 vom 07.11.2014
 
{T 0/2}
 
1B_364/2014
 
 
Urteil vom 7. November 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Oktober 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ gelangte am 25. August 2014 mit einem Ausstandsbegehren gegen Oberrichter B.________ an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ist die II. Strafkammer des Obergerichts auf das Begehren nicht eingetreten.
1
Gegen diesen Beschluss wendet sich A.________ mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet, die Beschwerdeführung selber als "fakultativ" (Beschwerde S. 8 und 10).
2
Die Eingabe vermag den - dem Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebrachten - gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteile 1B_284/ vom 21. August 2014 und 6B_39/2014 vom 3. März 2014).
3
Was sodann die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, welche einen am 16. Oktober 2014 ergangenen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission betreffen, ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig, darauf einzugehen (s. die dem betreffenden Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung).
4
Auf die somit insgesamt unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
8
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
9
Lausanne, 7. November 2014
10
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
12
Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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