BGer 2C_1008/2014 | |||
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BGer 2C_1008/2014 vom 07.11.2014 | |
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2C_1008/2014
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Urteil vom 7. November 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rietmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses im kantonalen Rekursverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2014.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 5. März 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung des 1986 geborenen serbischen Staatsangehörigen A.________. Er liess dagegen durch einen Anwalt Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau erheben. Dieses forderte mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der Frist von 20 Tagen seit Erhalt der (dem Anwalt am 28. März 2014 zugestellten) Zwischenverfügung auf, unter Androhung der Verfahrensabschreibung bei Säumnis. Am 19. April 2014 teilte der bisherige Vertreter von A.________ dem Departement mit, sein Mandat sei erloschen. Am 23. April 2014 gelangte der neue Rechtsvertreter an das Departement und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik; zum Kostenvorschuss, der innert Frist (17. April 2014) nicht geleistet worden war, äusserte er sich nicht. Mit Entscheid vom 5. Mai 2014 trat das Departement für Justiz und Sicherheit wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Dagegen liess A.________ am 19. Mai 2014 durch seinen neuen Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben.
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Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2014 ab. Mit Rechtsschrift vom 5. November 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid, "die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen".
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Gegen einen diesbezüglichen Sachentscheid stünde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kommt beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, die ohne den Widerruf noch fortbestehen würde, nicht zur Anwendung (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 1.3). Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) lässt sich auch ein im Rahmen des Widerrufsverfahrens ergangener rein verfahrensrechtlicher Entscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechten.
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann dabei die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG; "schweizerisches Recht"). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend kantonales Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.3. Das Verwaltungsgericht legt unter Nennung der einschlägigen kantonalrechtlichen Normen (namentlich §§ 79 Abs. 2 und 26 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) dar, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der hierfür angesetzten Frist das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel rechtfertige, es sei denn, es liege ein unverschuldeter Hinderungsgrund vor; der vom Departement festgesetzte Kostenvorschuss sei innert Frist nicht geleistet worden, was zum Nichteintreten führe (E. 2.2); die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses beruhe auf einem Fehler, der beim Beschwerdeführer oder bei einem seiner beiden Vertreter passiert sei; es sei unerheblich und müsse nicht geprüft werden, wem von den drei Beteiligten der Fehler vorgeworfen werden könne, da auch Fehlverhalten seiner Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei (E. 2.3).
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Der Beschwerdeführer schildert ausführlich die Abläufe, die zur Fristversäumnis führten. Weder legt er mit seinen rein appellatorischen Schilderungen namentlich betreffend das Verhalten des ersten Rechtsvertreters (s. zu dieser Thematik Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.3) in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 BGG offensichtlich unrichtig bzw. rechtsverletzend seien, noch zeigt er damit auf, worin das Verwaltungsgericht bei der Auslegung und konkreten Anwendung des kantonalen Rechts welche einschlägigen verfassungsmässigen Rechte missachtet oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt hätte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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